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Document 32016D0008

Beschluss (EU) 2016/702 der Europäischen Zentralbank vom 18. April 2016 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/774 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (EZB/2016/8)

ABl. L 121 vom 11.5.2016, p. 24–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/02/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32020D0188

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/702/oj

11.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/24


BESCHLUSS (EU) 2016/702 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 18. April 2016

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/774 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (EZB/2016/8)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1 zweiter Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und Artikel 18.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss (EU) 2015/774 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/10) (1) wurde ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten eingerichtet (nachfolgend das „PSPP“), mit dem die bestehenden Programme zum Ankauf von Wertpapieren erweitert wurden, um Wertpapiere des öffentlichen Sektors mit einzubeziehen. Neben dem dritten Programm zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen, dem Ankaufprogramm für Asset-Backed Securities und dem bevorstehenden Programm zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors ist das PSPP Teil des erweiterten Programms zum Ankauf von Vermögenswerten (APP). Das APP soll die Transmission der Geldpolitik verbessern, die Kreditversorgung der Wirtschaft im Euro-Währungsgebiet erleichtern, die Finanzierungsbedingungen für private Haushalte und Unternehmen lockern und dazu beitragen, dass sich die Inflationsraten entsprechend dem vorrangigen Ziel der EZB, die Preisstabilität zu gewährleisten, mittelfristig wieder einem Niveau von unter, aber nahe 2 % annähern.

(2)

Entsprechend dem Mandat des EZB-Rates die Preisstabilität zu gewährleisten, sollten bestimmte Gestaltungsmerkmale des PSPP geändert werden, um mittelfristig eine nachhaltige Anpassung der Inflationsentwicklung auf ein Niveau von unter, aber nahe 2 % zu erreichen. Die Änderungen stehen mit dem geldpolitischen Mandat des EZB-Rates im Einklang und berücksichtigen gebührend Risikomanagementerwägungen.

(3)

Im Einzelnen wird zur Erreichung der Ziele des PSPP die dem Markt bereitgestellte Liquidität durch monatliche Ankäufe im Rahmen des APP auf 80 Mrd. EUR erhöht.

(4)

Darüber hinaus werden die Emittenten- und Ankaufobergrenzen für notenbankfähige marktfähige Schuldtitel, die von internationalen Organisationen und multilateralen Entwicklungsbanken begeben wurden, erhöht. Die neue Obergrenze wurde festgelegt, um zu gewährleisten, dass die geplanten Ankäufe weiterhin in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen des PSPP stehen und auch in Anbetracht des geringen Risikos geordnete Umschuldungsverfahren zu behindern.

(5)

Beginnend mit April 2016 wird die Verteilung zwischen Ankäufen von notenbankfähigen marktfähigen Schuldtiteln, die von internationalen Organisationen und multilateralen Entwicklungsbanken begeben wurden und Ankäufen von anderen notenbankfähigen marktfähigen Schuldtiteln im Rahmen des PSPP angepasst, um die Ziele des PSPP, seine reibungslose Umsetzung während der Laufzeit des PSPP, auch unter dem erhöhten Ankaufsvolumen, zu gewährleisten.

(6)

Darüber hinaus werden die ECAI-Emissionsratings für die Zwecke der Bonitätsbeurteilung von marktfähigen Schuldtiteln durch die Externe Ratingagentur (ECAI) berücksichtigt, wenn weder der Emittent noch der Garant ein ECAI-Rating hat. Das marktfähige Wertpapier sollte nichtsdestotrotz das erforderliche Emissionsrating aufweisen, um die Kriterien für die Notenbankfähigkeit marktfähiger Wertpapiere für Kreditgeschäfte des Eurosystems zu erfüllen. Beschluss (EU) 2015/774 (EZB/2015/10) berücksichtigt, dass diese Kriterien für die Notenbankfähigkeit jetzt in Teil 4 der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (2) enthalten sind.

(7)

Der Beschluss (EU) 2015/774 (EZB/2015/10) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss (EU) 2015/774 (EZB/2015/10) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Um für Ankäufe im Rahmen des PSPP notenbankfähig zu sein, müssen marktfähige Schuldtitel den Zulassungskriterien marktfähiger Wertpapiere für Kreditgeschäfte des Eurosystems im Sinne von Teil 4 der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (*) entsprechen und folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Der Emittent oder Garant der marktfähigen Schuldtitel hat mindestens eine Bonität der Kreditqualitätsstufe 3 in der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems, ausgedrückt in Form von mindestens einem öffentlichen Rating, das von einer innerhalb des Rahmenwerks für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem zulässigen Externen Ratingagentur (ECAI) vergeben wurde;

b)

liegen mehrere ECAI-Emittentenratings oder ECAI-Garantenratings vor, so gilt die Regel, dass das beste ECAI-Emittentenrating oder ECAI-Garantenrating Anwendung findet. Wurde die Erfüllung der Bonitätsanforderungen auf der Grundlage eines ECAI-Garantenratings bestätigt, muss die Garantie die Eigenschaften einer zugelassenen Garantie gemäß Artikel 87 und Artikel 113 bis 115 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) aufweisen;

c)

bei Fehlen eines ECAI-Emittentenratings und eines ECAI-Garantenratings muss ein marktfähiger Schuldtitel mindestens ein ECAI-Emissionsrating der Kreditqualitätsstufe 3 in der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems haben;

d)

entspricht die Bonitätsbeurteilung des Emittenten, des Garanten oder der Emission durch eine zulässige ECAI nicht mindestens einer Bonität der Kreditqualitätsstufe 3 in der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems, so sind dessen marktfähige Schuldtitel nur notenbankfähig, wenn sie im Rahmen eines Finanzhilfeprogramms von der Zentralregierung eines Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets begeben oder in vollem Umfang garantiert werden und für sie die Anwendung des Bonitätsschwellenwerts des Eurosystems durch den EZB-Rat gemäß Artikel 8 der Leitlinie EZB/2014/31 (**) ausgesetzt wurde;

e)

im Falle der Überprüfung eines laufenden Finanzhilfeprogramms wird die Zulassung für Ankäufe im Rahmen des PSPP ausgesetzt und erst dann wieder eingesetzt, wenn ein positives Überprüfungsergebnis vorliegt.

(*)  Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3)."

(**)  Leitlinie EZB/2014/31 der Europäischen Zentralbank vom 9. Juli 2014 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 (ABl. L 240 vom 13.8.2014, S. 28).“;"

2.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Ankaufobergrenzen

(1)   Vorbehaltlich der Bestimmungen aus Artikel 3 gilt im Rahmen des PSPP eine Ankaufobergrenze pro Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer für marktfähige Schuldtitel, die die in Artikel 3 definierten Kriterien nach Konsolidierung der Anlagen in allen Portfolios der Zentralbanken des Eurosystems erfüllen. Die Ankaufsobergrenze ist wie folgt festgelegt:

a)

50 % pro ISIN für notenbankfähige marktfähige Schuldtitel, die von zugelassenen internationalen Organisationen und multilateralen Entwicklungsbanken begeben wurden;

b)

33 % pro ISIN für andere notenbankfähige marktfähige Schuldtitel, ausnahmsweise aber 25 % pro ISIN für notenbankfähige marktfähige Schuldtitel, die eine Umschuldungsklausel (Collective Action Clause — CAC) enthalten, die sich vom CAC-Modell für das Euro-Währungsgebiet unterscheidet, welches durch den Wirtschafts- und Finanzausschuss ausgearbeitet und durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus umgesetzt wurde; die Ankaufobergrenze wird aber auf 33 % erhöht, sofern im zu überprüfenden Einzelfall eine Anlage von 33 % pro ISIN nicht dazu führt, dass die Zentralbanken des Eurosystems Sperrminoritäten im geordneten Umschuldungsverfahren erlangen.

(2)   Für alle marktfähigen Schuldtitel, die für Ankäufe im Rahmen des PSPP notenbankfähig sind und die die in Artikel 3 festgelegte Restlaufzeit haben, gilt nach Konsolidierung der Anlagen in allen Portfolios der Zentralbanken des Eurosystems eine Gesamt-Ankaufobergrenze von:

a)

50 % der ausstehenden Wertpapiere eines Emittenten, der eine zugelassene internationale Organisation oder eine multilaterale Entwicklungsbank ist; oder

b)

33 % der ausstehenden Wertpapiere eines Emittenten, sofern er keine zugelassene internationale Organisation oder eine multilaterale Entwicklungsbank ist.

(3)   Für Schuldtitel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d gilt jeweils eine andere Emittenten- und Ankaufobergrenze. Diese Obergrenzen werden vom EZB-Rat unter gebührender Berücksichtigung der Risikomanagementerwägungen und der Funktionsweise des Marktes festgelegt.“;

3.

Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Vom Buchwert der im Rahmen des PSPP notenbankfähigen angekauften marktfähigen Schuldtitel werden 10 % in von zugelassenen internationalen Organisationen und multilateralen Entwicklungsbanken begebene Wertpapiere investiert und 90 % dieses Buchwerts in Wertpapiere, die von zugelassenen Zentralregierungen, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und anerkannten Organen, oder gegebenenfalls gemäß Artikel 3 Absatz 4 des vorliegenden Beschlusses, von zugelassenen öffentlichen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften begeben wurden. Diese Allokation erfolgt vorbehaltlich einer Überprüfung durch den EZB-Rat. Ankäufe von Schuldtiteln, die von zugelassenen internationalen Organisationen, multilateralen Entwicklungsbanken und regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften begeben wurden, sind NZBen vorbehalten.“;

4.

Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Anteil der NZBen am Buchwert der im Rahmen des PSPP notenbankfähigen angekauften marktfähigen Schuldtitel beträgt 90 %; die verbleibenden 10 % werden von der EZB angekauft. Die Verteilung der Ankäufe auf die verschiedenen Hoheitsgebiete erfolgt anhand des Schlüssels für die Kapitalzeichnung der EZB gemäß Artikel 29 der ESZB-Satzung.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 19. April 2016 in Kraft. Er ist ab 19. April 2016 gültig.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. April 2016.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Beschluss (EU) 2015/774 der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2015 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (EZB/2015/10) (ABl. L 121 vom 14.5.2015, S. 20).

(2)  Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).


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