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Document 32015R2010

    Verordnung (EU) 2015/2010 der Kommission vom 11. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1708/2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf den gemeinsamen Bezugszeitraum für den Harmonisierten Verbraucherpreisindex (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 295 vom 12.11.2015, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/08/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R1148

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/2010/oj

    12.11.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 295/1


    VERORDNUNG (EU) 2015/2010 DER KOMMISSION

    vom 11. November 2015

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1708/2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf den gemeinsamen Bezugszeitraum für den Harmonisierten Verbraucherpreisindex

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 3,

    nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 werden die für die Erstellung harmonisierter Verbraucherpreisindizes (HVPI) erforderlichen statistischen Grundlagen geschaffen.

    (2)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1708/2005 der Kommission (3) werden gemeinsame Regeln zur Festlegung des Bezugszeitraums für den HVPI eingeführt; dieser wird auf 2005 = 100 festgelegt.

    (3)

    Änderungen bei der Klassifizierung der HVPI-Teilindizes und die Anpassung von Teilindizes, die nach der Einführung von 2005 = 100 mit dem HVPI verknüpft worden sind, machen es erforderlich, den Bezugszeitraum für den Index zu ändern. Zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit und der Relevanz des HVPI sollte der Bezugszeitraum daher auf 2015 = 100 geändert werden.

    (4)

    In Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 wurde das Kosten-Nutzen-Verhältnis für den Erlass dieser Verordnung berücksichtigt.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1708/2005 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 3

    Bezugszeitraum für den Index

    (1)   Der gemeinsame Bezugszeitraum für den HVPI wird auf 2015 = 100 festgelegt. Dieser neue Bezugszeitraum für den Index wird beginnend mit der Veröffentlichung des HVPI für Januar 2016 für die gesamten Zeitreihen aller HVPI und HVPI-Teilindizes verwendet.

    (2)   Jeder zusätzliche, in den HVPI zu integrierende Teilindex wird im Dezember des betreffenden Jahres auf dem Niveau von 100 Indexpunkten verknüpft und ab einschließlich Januar des darauffolgenden Jahres verwendet.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 11. November 2015

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1.

    (2)  Stellungnahme vom 1. Juni 2015 (ABl. C 209 vom 25.6.2015, S. 3).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 1708/2005 der Kommission vom 19. Oktober 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf den gemeinsamen Bezugszeitraum für den Harmonisierten Verbraucherpreisindex und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 (ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 9).


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