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Document 32010D0797

2010/797/EU: Beschluss Nr. 1/2010 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen gebildeten Gemischten Veterinärausschusses vom 1. Dezember 2010 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 5, 6, 10 und 11 des Anhangs 11 des Abkommens

ABl. L 338 vom 22.12.2010, p. 50–59 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/797/oj

22.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/50


BESCHLUSS Nr. 1/2010 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DEN HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN GEBILDETEN GEMISCHTEN VETERINÄRAUSSCHUSSES

vom 1. Dezember 2010

zur Änderung der Anlagen 1, 2, 5, 6, 10 und 11 des Anhangs 11 des Abkommens

(2010/797/EU)

DER GEMISCHTE VETERINÄRAUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden „Agrarabkommen“), insbesondere auf Anhang 11 Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Agrarabkommen ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

(2)

Mit Artikel 19 Absatz 1 des Anhangs 11 des Agrarabkommens wurde ein Gemischter Veterinärausschuss gebildet, der dafür zuständig ist, alle Fragen zu prüfen, die sich in Zusammenhang mit Anhang 11 des Agrarabkommens und seiner Durchführung stellen, und die in diesem Anhang vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen. Gemäß Artikel 19 Absatz 3 des Anhangs 11 kann der Gemischte Veterinärausschuss die Anlagen dieses Anhangs ändern und aktualisieren.

(3)

Die Anlagen des Anhangs 11 des Agrarabkommens wurden erstmals durch den Beschluss Nr. 2/2003 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Veterinärausschusses vom 25. November 2003 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 11 des Anhangs 11 des Abkommens (1) geändert.

(4)

Die Anlagen des Anhangs 11 des Agrarabkommens wurden zuletzt durch den Beschluss Nr. 1/2008 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Veterinärausschusses vom 23. Dezember 2008 zur Änderung der Anlagen 2, 3, 4, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 des Abkommens (2) geändert.

(5)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat eine Verlängerung der Ausnahmeregelung beantragt, die für die Untersuchung auf Trichinen bei Schlachtkörpern oder Fleisch von Hausschweinen, die zur Mast und Schlachtung in kleinen Schlachtbetrieben gehalten werden, genehmigt worden war. Da Schlachtkörper und Fleisch von Hausschweinen im Sinne des vorstehenden Satzes sowie die von ihnen stammenden Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse und verarbeiteten Fleischerzeugnisse gemäß Artikel 9a der Verordnung des EDI (Eidgenössisches Departement des Innern) über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR 817.022.108) nicht in den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz gelangen dürfen, kann diesem Antrag stattgegeben werden. Diese Ausnahmeregelung sollte daher bis zum 31. Dezember 2014 gelten.

(6)

Seit der letzten Änderung der Anlagen des Anhangs 11 des Agrarabkommens sind die Rechtsvorschriften der Anlagen 1, 2, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 dieses Abkommens ebenfalls geändert worden. Die in Anlage 11 des Anhangs 11 des Agrarabkommens genannten Kontaktstellen sollten daher aktualisiert werden.

(7)

Es ist daher erforderlich, den Wortlaut der Anlagen 1, 2, 5, 6, 10 und 11 des Anhangs 11 des Agrarabkommens anzupassen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anlagen 1, 2, 5, 6, 10 und 11 des Anhangs 11 des Agrarabkommens werden nach Maßgabe der Anhänge I bis VI des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften abgefasst und wird von den beiden Vorsitzenden oder anderen Personen, die befugt sind, im Namen der Parteien zu handeln, unterzeichnet.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag der letzten Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Unterzeichnet zu Bern am 1. Dezember 2010.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Der Leiter der Delegation

Hans WYSS

Unterzeichnet zu Brüssel am 1. Dezember 2010.

Für die Europäische Union

Der Leiter der Delegation

Paul VAN GELDORP


(1)  ABl. L 23 vom 28.1.2004, S. 27.

(2)  ABl. L 6 vom 10.1.2009, S. 89.


ANHANG I

1.

Anlage 1 Abschnitt „V. Geflügelpest“ des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:

„V.   Geflügelpest

A.   RECHTSVORSCHRIFTEN (1)

Europäische Union

Schweiz

Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16)

1.

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40), insbesondere die Artikel 1, 1a, 9a (Maßnahmen zur Bekämpfung hochansteckender Seuchen, Ziele der Tierseuchenbekämpfung) und 57 (Ausführungsvorschriften technischer Art, internationale Zusammenarbeit)

2.

Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916 401), insbesondere die Artikel 2 (hochansteckende Seuchen), 49 (Umgang mit tierpathogenen Mikroorganismen), 73 und 74 (Reinigung und Desinfektion), 77 bis 98 (gemeinsame Bestimmungen betreffend hochansteckende Seuchen), 122 bis 125 (besondere Maßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest)

3.

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 (OV-EVD) (SR 172 216.1), insbesondere Artikel 8 (Referenzlaboratorium)

B.   BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

1.

Das Central Veterinary Laboratory, New Haw, Weybridge, Surrey KT15 3NB, Vereinigtes Königreich, wird zum Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Geflügelpest benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge angelastet werden können. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang VII Absatz 2 der Richtlinie 2005/94/EG festgelegt.

2.

Nach Maßgabe des Artikels 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über eine Notfalldokumentation, die auf der Website des Bundesamtes für Veterinärwesen veröffentlicht wird.

3.

Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 60 der Richtlinie 2005/94/EG und des Artikel 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

2.

Anlage 1 Abschnitt „VII. Fisch- und Weichtierkrankheiten“ des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:

„VII.   Fisch- und Weichtierkrankheiten

A.   RECHTSVORSCHRIFTEN (2)

Europäische Union

Schweiz

Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14)

1.

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40), insbesondere die Artikel 1, 1a, 10 (Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen, Ziele der Tierseuchenbekämpfung) und 57 (Ausführungsvorschriften technischer Art, internationale Zusammenarbeit)

2.

Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916 401), insbesondere die Artikel 3 und 4 (aufgelistete Seuchen), 18a (Registrierung von Tierhaltungen mit Fischen), 61 (Verpflichtungen der Pächter von Fischereirechten und der Organe der Fischereiaufsicht), 62 bis 76 (allgemeine Bekämpfungsmaßnahmen), 275 bis 290 (besondere Maßnahmen zur Bekämpfung von Fischseuchen, Untersuchungsstelle)

B.   BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

1.

In der Schweiz werden zurzeit keine Plattaustern gezüchtet. Für den Fall des Auftretens der Bonamiose oder der Marteiliose verpflichtet sich das Bundesamt für Veterinärwesen, auf der Grundlage des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes und nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union die erforderlichen Dringlichkeitsmaßnahmen zu treffen.

2.

Bei der Bekämpfung von Fisch- und Weichtierkrankheiten wendet die Schweiz die Tierseuchenverordnung an, insbesondere die Artikel 61 (Verpflichtungen der privaten Eigentümer, der Pächter von Fischereirechten und der Organe der Fischereiaufsicht), 62 bis 76 (allgemeine Bekämpfungsmaßnahmen), 275 bis 290 (besondere Maßnahmen zur Bekämpfung von Fischseuchen, Untersuchungsstelle) sowie 291 (zu überwachende Seuchen).

3.

Das Centre for Environment, Fisheries & Aquaculture Science (CEFAS), Weymouth Laboratory, Vereinigtes Königreich, wird zum Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Krustentierkrankheiten benannt. Das National Veterinary Institute, Technical University of Denmark, Hangøvej 2, 8200 Århus, Dänemark, wird zum Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Fischseuchen benannt. Das Laboratoire IFREMER, BP 133, 17390 La Tremblade, Frankreich, wird zum Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Muschelkrankheiten benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus diesen Benennungen ergebenden Vorgänge angelastet werden können. Funktionen und Aufgaben dieser Laboratorien sind in Anhang VI Teil I der Richtlinie 2006/88/EG festgelegt.

4.

Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 58 der Richtlinie 2006/88/EG und des Artikel 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.


(1)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist — sofern nicht anders angegeben — als Verweis auf die vor dem 1. September 2009 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.“

(2)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist — sofern nicht anders angegeben — als Verweis auf die vor dem 1. September 2009 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.“


ANHANG II

1.

Anlage 2 Kapitel I „Rinder und Schweine“ Teil B „Besondere Durchführungsbestimmungen“ Absatz 7 Buchstabe d des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:

„d)

die Bestandssperre wird aufgehoben, wenn alle Zuchttiere und eine repräsentative Anzahl Masttiere nach Eliminierung der infizierten Tiere mit Negativbefund im Abstand von mindestens 21 Tagen mit Negativbefund serologisch untersucht wurden.

Aufgrund der Anerkennung des Seuchenfreiheitsstatus der Schweiz gelten die Bestimmungen der Entscheidung 2008/185/EG (ABl. L 59 vom 4.3.2008, S. 19), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2009/248/EG (ABl. L 73 vom 19.3.2009, S. 22), sinngemäß.“

2.

Anlage 2 Kapitel I „Rinder und Schweine“ Teil B „Besondere Durchführungsbestimmungen“ Absatz 11 des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:

„11.

Rinder- und Schweinesendungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen nach den Mustern in Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG mit. Dabei sind folgende Anpassungen vorzunehmen:

In Muster 1 wird Abschnitt C der Bescheinigung wie folgt angepasst:

unter Nummer 4 über die zusätzlichen Garantien werden die Gedankenstriche wie folgt ergänzt:

‚—

in Bezug auf (Seuche): infektiöse bovine Rhinotracheitis

gemäß der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission, welche sinngemäß anzuwenden ist;‘;

in Muster 2 wird Abschnitt C der Bescheinigung wie folgt angepasst:

unter Nummer 4 über die zusätzlichen Garantien werden die Gedankenstriche wie folgt ergänzt:

‚—

in Bezug auf (Seuche): Aujeszkysche Krankheit

gemäß der Entscheidung 2008/185/EG der Kommission, welche sinngemäß anzuwenden ist;‘.“

3.

Anlage 2 Kapitel IV „Geflügel und Bruteier“ Teil B „Besondere Durchführungsbestimmungen“ Absatz 4 des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:

„4.

Für den Versand von Bruteiern in die Europäische Union verpflichten sich die Schweizer Behörden, die Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5) einzuhalten.“

4.

Anlage 2 Kapitel V „Tiere und Erzeugnisse der Aquakultur“ des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:

„V.   Tiere und Erzeugnisse der Aquakultur

A.   RECHTSVORSCHRIFTEN (1)

Europäische Union

Schweiz

Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14)

1.

Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916401), insbesondere die Artikel 3 und 4 (aufgelistete Seuchen), 18a (Registrierung von Tierhaltungen mit Fischen), 61 (Verpflichtungen der Pächter von Fischereirechten und der Organe der Fischereiaufsicht), 62 bis 76 (allgemeine Bekämpfungsmaßnahmen), 275 bis 290 (besondere Maßnahmen zur Bekämpfung von Fischseuchen, Untersuchungsstelle)

2.

Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) (SR 916 443.10)

3.

Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV) (SR 916 443.12)

B.   BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

1.

Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz amtlich anerkannt frei von infektiöser Anämie der Lachse und Infektionen mit Marteilia refringens und mit Bonamia ostreae ist.

2.

Über die etwaige Anwendung der Artikel 29, 40, 41, 43, 44 und 50 der Richtlinie 2006/88/EG entscheidet der Gemischte Veterinärausschuss.

3.

Die Tiergesundheitsbedingungen für das Inverkehrbringen von Wassertieren zu Zierzwecken, von Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, einschließlich Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind, sowie von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen für den menschlichen Verzehr sind in den Artikeln 4 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 41) niedergelegt.

4.

Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 58 der Richtlinie 2006/88/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.


(1)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist — sofern nicht anders angegeben — als Verweis auf die vor dem 1. September 2009 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.“


ANHANG III

Anlage 5 Kapitel V Abschnitt „A. Kennzeichnung von Tieren“ des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:

„A.   Kennzeichnung von Tieren

A.   RECHTSVORSCHRIFTEN (1)

Europäische Union

Schweiz

1.

Richtlinie 2008/71/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen (ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 31)

2.

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1)

1.

Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916 401), insbesondere die Artikel 7 bis 20 (Registrierung und Kennzeichnung)

2.

Verordnung vom 23. November 2005 über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung) (SR 916 404)

B.   BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

a)

Die Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2008/71/EG fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

b)

Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 22 der Verordnung Nr. 1760/2000 und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes sowie des Artikel 1 der Verordnung vom 14. November 2007 über die Koordination der Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKIL) (SR 910.15) fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.


(1)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist — sofern nicht anders angegeben — als Verweis auf die vor dem 1. September 2009 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.“


ANHANG IV

1.

Anlage 6 Kapitel I Abschnitt „Sonderbedingungen“ Nummer 6 des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:

„6.

Die zuständigen Schweizer Behörden können bei Schlachtkörpern oder Fleisch von Hausschweinen, die zur Mast und Schlachtung in kleinen Schlachtbetrieben gehalten werden, von der Trichinenuntersuchung absehen.

Diese Bestimmung gilt bis zum 31. Dezember 2014.

Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene beim Schlachten (VHyS) (SR 817 190.1) und gemäß Artikel 9 Absatz 8 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR 817 022 108) sind die Schlachtkörper oder das Fleisch von Hausschweinen, die zur Mast und Schlachtung gehalten werden, sowie die von ihnen stammenden Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse und verarbeiteten Fleischerzeugnisse mit dem besonderen Genusstauglichkeitskennzeichen zu versehen, das dem Muster in Anhang 9 letzter Absatz der Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene beim Schlachten (VHyS) (SR 817 190.1) entspricht. Diese Produkte dürfen gemäß Artikel 9a der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR 817 022 108) nicht in den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz gelangen.“

2.

Anlage 6 Kapitel I Abschnitt „Sonderbedingungen“ Nummer 11 des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:

„11.

1.

Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1)

2.

Richtlinie 95/45/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe (ABl. L 226 vom 22.9.1995, S. 1)

3.

Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Festlegung eines Gemeinschaftsverfahrens für Aromastoffe, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen (ABl. L 299 vom 23.11.1996, S. 1)

4.

Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3)

5.

Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10)

6.

Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 16)

7.

Richtlinie 1999/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über die Festlegung einer Gemeinschaftsliste von mit ionisierenden Strahlen behandelten Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 24)

8.

Entscheidung 1999/217/EG der Kommission vom 23. Februar 1999 über ein Verzeichnis der in oder auf Lebensmitteln verwendeten Aromastoffe, das gemäß Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellt wurde (ABl. L 84 vom 27.3.1999, S. 1)

9.

Entscheidung 2002/840/EG der Kommission vom 23. Oktober 2002 zur Festlegung der Liste der in Drittländern für die Bestrahlung von Lebensmitteln zugelassenen Anlagen (ABl. L 287 vom 25.10.2002, S. 40)

10.

Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. L 309 vom 26.11.2003, S. 1)

11.

Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5)

12.

Verordnung (EG) Nr. 884/2007 der Kommission vom 26. Juli 2007 über Dringlichkeitsmaßnahmen zur Aussetzung der Verwendung von E 128 Rot 2G als Lebensmittelfarbstoff (ABl. L 195 vom 27.7.2007, S. 8)

13.

Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7)

14.

Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16)

15.

Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34)

16.

Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 3)

17.

Richtlinie 2008/60/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 zur Festlegung spezifischer Kriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 158 vom 18.6.2008, S. 17)

18.

Richtlinie 2008/84/EG der Kommission vom 27. August 2008 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. L 253 vom 20.9.2008, S. 1)

19.

Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11)“.


ANHANG V

Anlage 10 Kapitel V des Anhangs 11 des Agrarabkommens wird wie folgt geändert:

1.

Die Nummern 3, 6, 7, 8, 9 und 14 des Teils 1.A werden gestrichen.

2.

In Teil 1.A werden die folgenden Nummern angefügt:

„31.

Richtlinie 2008/60/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 zur Festlegung spezifischer Kriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 158 vom 18.6.2008, S. 17)

32.

Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16)

33.

Richtlinie 2008/84/EG der Kommission vom 27. August 2008 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. L 253 vom 20.9.2008, S. 1)“.


ANHANG VI

Anlage 11 des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung:

„Anlage 11

Kontaktstellen

1.

Für die Europäische Union:

Der Direktor

Tiergesundheit und Tierschutz

Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher

Europäische Kommission

1049 Brüssel

BELGIEN

2.

Für die Schweiz:

Der Direktor

Bundesamt für Veterinärwesen

CH-3003 Bern

SCHWEIZ

Andere wichtige Kontaktstellen:

Der Abteilungsleiter

Bundesamt für Gesundheit

Abteilung Lebensmittelsicherheit

CH-3003 Bern

SCHWEIZ.“


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