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Dokument 32009D0047

    2009/47/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2008 über die Nichtanwendung von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste auf die Stromerzeugung in der Tschechischen Republik (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8569) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 19 vom 23.1.2009, str. 57—61 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Status prawny dokumentu Obowiązujące

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/47(1)/oj

    23.1.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 19/57


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 22. Dezember 2008

    über die Nichtanwendung von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste auf die Stromerzeugung in der Tschechischen Republik

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8569)

    (Nur der tschechische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2009/47/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1), insbesondere auf Artikel 30 Absätze 4 und 6,

    gestützt auf den per E-Mail vom 3. Juli 2008 vorgelegten Antrag der Tschechischen Republik,

    nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für öffentliche Aufträge,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    I.   SACHLAGE

    (1)

    Am 3. Juli 2008 ging bei der Kommission eine E-Mail mit einem Antrag der Tschechischen Republik gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie 2004/17/EG ein. In ihrer E-Mail vom 26. September 2008 ersuchte die Kommission um weitere Informationen. Diese wurden von den tschechischen Behörden per E-Mail vom 9. Oktober 2008 übermittelt.

    (2)

    Der Antrag der Tschechischen Republik betrifft die Stromerzeugung.

    (3)

    Dem Antrag liegt die Stellungnahme der unabhängigen nationalen Behörde (Energetický regulační úřad — Tschechische Energieregulierungsbehörde) und ein Schreiben einer weiteren unabhängigen Behörde (Úřad pro ochranu hospodářské soutěže — Tschechisches Amt für den Wettbewerbsschutz) bei. Beide Behörden haben eine Analyse der Bedingungen für den Zugang zum relevanten Markt vorgenommen. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass dieser keinen Einschränkungen unterliegt, stellen jedoch nicht fest, dass die zusätzliche Bedingung des unmittelbar wirksamen Wettbewerbs hinsichtlich der Stromerzeugung in der Tschechischen Republik erfüllt wird.

    II.   RECHTSRAHMEN

    (4)

    Nach Maßgabe von Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG fallen Aufträge, die die Ausübung einer richtlinienrelevanten Tätigkeit ermöglichen sollen, nicht unter die Richtlinie, wenn die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, wird anhand objektiver Kriterien unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des betreffenden Sektors ermittelt. Der Zugang zu einem Markt gilt als frei, wenn der Mitgliedstaat die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zur Öffnung eines Sektors oder Teilsektors umgesetzt hat und anwendet. Diese Rechtsvorschriften sind in Anhang XI der Richtlinie 2004/17/EG aufgeführt und beziehen sich für den Stromsektor auf die Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (2). Die Richtlinie 96/92/EG wurde abgelöst durch die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (3); die neue Richtlinie schreibt eine noch stärkere Marktöffnung vor.

    (5)

    Die Tschechische Republik hat sowohl die Richtlinie 96/92/EG als auch die Richtlinie 2003/54/EG umgesetzt und wendet sie an; dabei hat sich das Land für die rechtliche und organisatorische Entflechtung bei den Übertragungs- und Verteilernetzen unter Ausnahme der kleinsten Verteilerunternehmen entschieden. Letztere sind von den Anforderungen der rechtlichen und organisatorischen Entflechtung ausgenommen, da sie über weniger als 100 000 Kunden verfügen oder im Jahr 1996 Stromnetze mit einem Verbrauch von unter 3 TWh versorgten. Darüber hinaus wurde der Übertragungsnetzbetreiber CEPS eigentumsrechtlich entflochten. Daher kann entsprechend Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Zugang zum Markt als frei gelten.

    (6)

    Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, sollte anhand verschiedener Indikatoren beurteilt werden, von denen keiner für sich genommen den Ausschlag gibt. Hinsichtlich der Märkte, die diese Entscheidung betrifft, ist der Marktanteil der Hauptakteure auf einem bestimmten Markt ein Kriterium, das berücksichtigt werden sollte. Ein weiteres Kriterium ist der Konzentrationsgrad auf diesen Märkten. Angesichts der Merkmale der betrachteten Märkte sollten zusätzliche Kriterien berücksichtigt werden, z. B. das Funktionieren des Ausgleichsmechanismus, der Preiswettbewerb und das Ausmaß, in dem Kunden den Versorger wechseln.

    (7)

    Diese Entscheidung lässt die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften unberührt.

    III.   BEWERTUNG

    (8)

    Der Antrag der Tschechischen Republik betrifft die Stromerzeugung in der Tschechischen Republik.

    (9)

    Die Tschechische Republik geht dabei davon aus, dass der relevante geografische Markt ein Markt ist, der über das tschechische Hoheitsgebiet hinausgeht und das Gebiet der Tschechischen Republik, Polens, der Slowakei, Österreichs und Deutschlands umfasst. Als Hauptgrund für diese Definition des Marktes wird die im Verhältnis zur heimischen Erzeugung und Nachfrage hohe Verbindungskapazität (Verbindungsleitungen zu mehreren Mitgliedstaaten) angeführt. Den tschechischen Behörden zufolge (Antwort vom 9. Oktober 2008) wurden 2007 25,6 TWh Strom exportiert und im selben Jahr 9,5 TWh importiert. Die Tschechische Republik ist daher ein Stromnettoexporteur, wobei die Nettoexporte 16,1 TWh betrugen, was fast 20 % (4) der gesamten Nettostromerzeugung (81,4 TWh) entspricht. Als weiteres Argument für das Vorhandensein eines umfassenderen geografischen Marktes wurden die sich entwickelnde Preiskonvergenz zwischen dem Markt der Tschechischen Republik und dem deutschen Markt sowie die wachsende Rolle der Prager Energiebörse PXE genannt.

    (10)

    Allerdings reichen relativ hohe Verbindungskapazitäten und Preiskonvergenz für die Abgrenzung eines relevanten Marktes nicht aus. Die Regeln des lokalen Marktes und insbesondere die Unerlässlichkeit und die marktbeherrschende Stellung eines Marktteilnehmers (im Fall der Tschechischen Republik ist dies der Betreiber CEZ) können auch dazu führen, dass der Markt räumlich enger gefasst wird. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Antwort der tschechischen Behörden vom 9. Oktober 2008 zufolge der weitaus größte Anteil am wachsenden Volumen der PXE auf Transaktionen entfällt, an denen CEZ beteiligt ist. Außerdem hat die Kommission in ihrer Untersuchung des Energiesektors (5) in Bezug auf mögliche, über den nationalen Bereich hinausgehende Definitionen des geografischen Marktes eine Analyse zu der Frage vorgenommen, ob bestimmte Länderpaare in Mitteleuropa einen relevanten Markt bilden könnten. Beim Länderpaar Österreich-Deutschland waren die Größe des Hauptbetreibers in Österreich und die innerösterreichischen Netzengpässe Faktoren, die die Kommission davon abgehalten haben, auf das Vorhandensein eines relevanten Marktes, der größer als der nationale Markt wäre, zu schließen. Auch im Fall der Tschechischen Republik und der Slowakei führen die Größe der marktbeherrschenden Betreiber und die Tatsache, dass sie für die Nachfragedeckung unerlässlich sind, zu dem Schluss, dass sogar dieses Länderpaar nicht ein und demselben relevanten geografischen Markt angehört. Zudem hat die Kommission vor kurzem die Stromerzeugungsmärkte Österreichs und Polens untersucht und kam zu dem Ergebnis, dass diese von ihrer geografischen Ausdehnung her national sind (6). Schließlich hat die Kommission in ihrer jüngsten Kartellentscheidung (K(2008) 7367) vom 26. November 2008 gegen E.ON (7), bei der es um den deutschen Großhandelsmarkt ging, die Ansicht vertreten, dass dessen Ausdehnung national ist und die Nachbarländer (sowohl im Westen als auch im Osten) keinem größeren geografischen Markt angehören.

    (11)

    Folglich sollte das Vorhandensein eines regionalen Marktes verworfen werden. Dies steht auch in Einklang mit der Erklärung des Tschechischen Amts für den Wettbewerbsschutz, der zufolge das Amt unter Berücksichtigung einer bereits von ihm durchgeführten Untersuchung bei der Bewertung [des Antrags gemäß Artikel 30] von der Annahme ausging, dass der relevante Stromerzeugungsmarkt geografisch dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik entspricht. In Anbetracht der Ausführungen in den Erwägungsgründen 9 und 10 sollte daher das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik als der Markt angesehen werden, der für eine Prüfung der Bedingungen des Artikels 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG relevant ist.

    (12)

    Ausgehend von ihrer ständigen Praxis (8) bei Entscheidungen gemäß Artikel 30 kam die Kommission im Hinblick auf die Stromerzeugung zu dem Schluss: „Ein Indikator für den Grad des Wettbewerbs auf den nationalen Märkten ist der Gesamtmarktanteil der drei größten Erzeuger.“ Nach der Tabelle 6: „Wholesale Market Position“, S. 12 ff., des „Commission Staff Working Document: Accompanying document to the Report on Progress in Creating the Internal Gas and Electricity Market (9)“ betrugen die Anteile der drei größten Erzeuger an der Stromerzeugung 69,4 % im Jahr 2006 und 73,9 % im Jahr 2007. Den tschechischen Behörden (Antwort vom 9. Oktober 2008) zufolge entfielen fast 70 % der gesamten installierten Kapazität auf das marktbeherrschende Unternehmen, wobei das zweit- und das drittgrößte Unternehmen einen Anteil von 3,5 % bzw. 3 % hielten. Diese Konzentrationsgrade für den Gesamtmarktanteil der drei größten Erzeuger liegen über dem Konzentrationsgrad von 39 %, der in den Entscheidungen 2006/211/EG (10) und 2007/141/EG (11) für das Vereinigte Königreich genannt wird. Sie liegen auch erheblich über dem in der Entscheidung 2008/585/EG (12) für Österreich genannten Konzentrationsgrad (52,2 %) und über dem Konzentrationsgrad, der in der Entscheidung 2008/741/EG (13) für Polen angegeben wird (58 % der Bruttoerzeugung).

    (13)

    Die tschechischen Konzentrationsgrade sind vergleichbar mit oder liegen etwas unter den Konzentrationsgraden, die in der Entscheidung 2006/422/EG (14) für Finnland (73,6 %) und in der Entscheidung 2007/706/EG (15) für Schweden (86,7 %) genannt werden. Allerdings gibt es einen wichtigen Unterschied zwischen dem tschechischen Fall einerseits und dem Fall Schwedens und Finnlands andererseits. In der Tschechischen Republik gibt es einen marktbeherrschenden Betreiber, und die anderen beiden größten Erzeuger haben Marktanteile, die um das Zwanzigfache niedriger sind (der kleinste Anteil beträgt 3 % und der größte fast 70 %). In Finnland ergeben die entsprechenden Zahlen, dass der Betreiber mit einem Marktanteil von 18,3 % unter den drei führenden Anbietern den kleinsten Anteil und der Betreiber mit einem Marktanteil von 33,7 % den größten Anteil hatte. Desgleichen gibt es in Schweden eine Spanne zwischen 17,4 % für den kleinsten Marktanteil und 47,1 % für den größten Marktanteil.

    (14)

    In diesem Zusammenhang ist auch an die ständige Rechtsprechung (16) zu erinnern, nach der „besonders hohe Anteile — von außergewöhnlichen Umständen abgesehen — ohne weiteres den Beweis für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung liefern. Dies ist der Fall bei einem Marktanteil von 50 %.“

    (15)

    Der Anteil der Stromimporte der Tschechischen Republik an der Gesamtnachfrage (17) beträgt etwas mehr als 11 % und ist damit zwar etwas höher als der Anteil der Stromimporte Polens, macht jedoch weniger als die Hälfte des Anteils im Falle Österreichs aus (18)  (19). Außerdem werden im Falle Schwedens und Finnlands diese Konzentrationsgrade „kompensiert“ durch den „Wettbewerbsdruck auf dem […] Markt, der sich aus der Möglichkeit ergibt, Strom von außerhalb Schwedens zu importieren, […]“ (20). Dass es einen erheblichen Wettbewerbsdruck aufgrund von Stromimporten in die Tschechische Republik gibt, ist ein Schluss, zu dem man daher schwerlich gelangen kann, und die Tatsache, dass es Übertragungskapazitäten gäbe, mit deren Hilfe eine erhebliche Steigerung der Importmengen möglich wäre, ist nur von theoretischer Bedeutung, da die Tschechische Republik alljährlich seit mindestens 2003 Nettostromexporteur war und dies mittelfristig weiter sein wird. Dieser Konzentrationsgrad kann daher nicht als Indikator dafür gewertet werden, dass der Erzeugungsmarkt dem Wettbewerb unmittelbar ausgesetzt ist.

    (16)

    Außerdem wird im Schreiben der tschechischen Behörden vom 9. Oktober 2008 darauf hingewiesen, dass der Betreiber CEZ den Großteil der künftigen großen Erzeugungsprojekte auf der Übertragungsnetzebene plant, insbesondere den Neubau von Kernkraftwerken, die Verlängerung der Laufzeit des bestehenden Kernkraftwerks Kukovany sowie kohle- und gasbetriebene Kraftwerke. Neben den Plänen von CEZ gibt es auch andere Projekte, vor allem im Bereich der erneuerbaren Energiequellen, die von anderen Marktteilnehmern zum Teil auf der Übertragungsebene und insbesondere auf der Verteilungsebene geplant werden.

    (17)

    Ferner sollte das Funktionieren des Ausgleichsmechanismus ebenfalls als Kriterium herangezogen werden, auch wenn dieser nur einen kleinen Teil der in einem Mitgliedstaat erzeugten und/oder verbrauchten Elektrizitätsmenge erfasst. Den vorliegenden Informationen zufolge funktioniert der Ausgleichsmechanismus — insbesondere die marktbasierte Preisbildung und der gut entwickelte „intra-day“-Markt mit Eineinhalbstunden-Intervallen für die letzte Mitteilung von Fahrplänen, d. h. der Möglichkeit für die Netznutzer, ihre Positionen im Eineinhalbstunden-Takt anzupassen — so, dass er einen unmittelbaren Wettbewerb im Bereich der Stromerzeugung nicht behindert.

    (18)

    Angesichts der Merkmale des hier betrachteten Produkts (Elektrizität) und der Knappheit bzw. des Fehlens geeigneter Ersatzprodukte oder Dienstleistungen kommt bei der Beurteilung der Wettbewerbssituation auf den Strommärkten dem Preiswettbewerb und der Preisbildung größere Bedeutung zu. Bei großen industriellen (End-)Verbrauchern kann die Anzahl der Kunden, die den Versorger wechseln, ein Indikator für Preiswettbewerb sein und daher indirekt ein natürlicher Indikator für die Wirksamkeit des Wettbewerbs. Wechseln wenige Kunden den Versorger, dürfte ein Problem mit dem Funktionieren des Marktes vorliegen, auch wenn die Vorteile, die mit der Möglichkeit verbunden sind, mit dem historisch gewachsenen Versorger neu zu verhandeln, nicht außer Acht gelassen werden sollten (21). Darüber hinaus sind regulierte Endnutzerpreise zweifellos ein wichtiger Faktor für das Kundenverhalten. Auch wenn die Aufrechterhaltung von Kontrollen in einem Übergangszeitraum gerechtfertigt sein kann, würden diese zunehmend zu Verzerrungen führen, sobald sich Investitionsbedarf ergibt (22).

    (19)

    Nach den jüngsten vorliegenden Informationen wurde die Versorgerwechselrate in der Tschechischen Republik als hoch (23) eingestuft, und den neuesten Angaben (Antwortschreiben der tschechischen Behörden vom 9. Oktober) zufolge hat fast jeder zweite Kunde im Großkundensegment seit der Öffnung des Strommarktes den Stromversorger gewechselt. Dies muss vor dem Hintergrund der in den früheren Entscheidungen zum Elektrizitätssektor dargelegten Situation gesehen werden, deren Merkmal darin bestand, dass bei großen und sehr großen Industriekunden die Spanne der Versorgerwechselraten von 75 % (Entscheidung 2006/422/EG zu Finnland) bis zu 41,5 % (Entscheidung 2008/585/EG zu Österreich) reichte. Außerdem wurden in der bisherigen Entscheidungspraxis der Kommission Versorgungsmärkte (Versorgung von Haushaltkunden, Industriekunden usw.) als getrennte Produktmärkte definiert. Diese können wegen des Einflusses starker und gut etablierter Versorgungsunternehmen ein anderes Wettbewerbsumfeld als der Großhandels- oder der Erzeugungsmarkt aufweisen. Die hohe Versorgerwechselrate kann daher nicht als eindeutiger Indikator dafür gewertet werden, dass der Markt unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist.

    (20)

    Die Lage hinsichtlich der Stromerzeugung in der Tschechischen Republik lässt sich daher wie folgt zusammenfassen: Der Gesamtmarktanteil der drei größten Erzeuger ist hoch, aber, was noch wichtiger ist, auf den größten Erzeuger entfallen fast 70 % des Marktes, denen keine Stromimporte als Ausgleich gegenüberstehen, da die Tschechische Republik im Gegenteil in den letzten fünf Jahren in erheblichem Umfang Stromnettoexporteur war. Wie in Erwägungsgrund 17 ausgeführt wurde, ist das Funktionieren des Ausgleichsmechanismus kein Hindernis dafür, dass der Stromerzeugungsmarkt unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, und die Versorgerwechselrate ist hoch. Der gut funktionierende Ausgleichsmechanismus und die hohe Versorgerwechselrate können jedoch den relativ hohen Konzentrationsgrad und vor allem den hohen Marktanteil des größten Erzeugers nicht wettmachen, berücksichtigt man zudem die im Erwägungsgrund 14 genannte Rechtsprechung.

    IV.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

    (21)

    Angesichts der in den Erwägungsgründen 9 bis 20 untersuchten Faktoren sollte der Schluss gezogen werden, dass die Stromerzeugung in der Tschechischen Republik derzeit nicht unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Daher findet Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG keine Anwendung auf Verträge, die die Ausübung dieser Tätigkeiten in der Tschechischen Republik ermöglichen sollen. Für die Vergabe von Aufträgen, die die Stromerzeugung in der Tschechischen Republik ermöglichen sollen, oder die Durchführung von Wettbewerben für die Ausübung dieser Tätigkeit in der Tschechischen Republik gilt folglich weiterhin die Richtlinie 2004/17/EG.

    (22)

    Diese Entscheidung stützt sich auf die Rechts- und Sachlage von Juli bis Oktober 2008, wie sie sich aus den Angaben der Tschechischen Republik, der Mitteilung 2007 und dem Arbeitspapier der Dienststellen 2007, dem Abschlussbericht sowie dem Fortschrittsbericht 2007 und seinem technischen Anhang ergibt. Sollten aufgrund entscheidender Änderungen der Rechts- und Sachlage die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG gegeben sein, kann die Entscheidung geändert werden —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG findet keine Anwendung auf die Stromerzeugung in der Tschechischen Republik. Für die Vergabe von Aufträgen, die die Ausübung solcher Tätigkeiten in der Tschechischen Republik ermöglichen sollen, gilt folglich weiterhin die Richtlinie 2004/17/EG.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Tschechische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 22. Dezember 2008

    Für die Kommission

    Charlie McCREEVY

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.

    (2)  ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20.

    (3)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37.

    (4)  19,78 %. Die gesamten (Brutto-)Exporte betrugen 31,45 % der gesamten Nettoerzeugung, wobei sich die gesamten Importe auf 11,67 % der gesamten Nettoerzeugung beliefen. Die Gesamtexporte betrugen 42,88 % und die Nettoexporte 26,97 % des inländischen Nettostromverbrauchs 2007 (der den tschechischen Behörden zufolge bei ungefähr 59,7 TWh lag), während sich die Gesamtimporte auf 15,91 % des inländischen Nettostromverbrauchs beliefen.

    (5)  Siehe KOM(2006) 851 endg. vom 10.1.2007, Mitteilung der Kommission — Untersuchung der europäischen Gas- und Elektrizitätssektoren gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, nachstehend „Abschlussbericht“, Anhang B, Punkt A.2.7., S. 339).

    (6)  Siehe Entscheidung 2008/585/EG der Kommission vom 7. Juli 2008 zur Freistellung der Erzeugung von Strom in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 188 vom 16.7.2008, S. 28) und Entscheidung 2008/741/EG der Kommission vom 11. September 2008 über die Nichtanwendung von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste auf die Stromerzeugung und den Stromgroßhandel in Polen (ABl. L 251 vom 19.9.2008, S. 35).

    (7)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. Siehe Pressemitteilung IP/08/1774 vom 26.11.2008.

    (8)  Zuletzt in den oben genannten Entscheidungen 2008/585/EG und 2008/741/EG.

    (9)  KOM(2008) 192 endg. vom 15.4.2008, im Folgenden „Anhang des Fortschrittsberichts 2007“. Der Bericht selbst, d. h. SEK(2008) 460, wird als „Fortschrittsbericht 2007“ bezeichnet.

    (10)  Entscheidung 2006/211/EG der Kommission vom 8. März 2006 über die Anwendung von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste auf die Stromerzeugung in England, Schottland und Wales (ABl. L 76 vom 15.3.2006, S. 6).

    (11)  Entscheidung 2007/141/EG der Kommission vom 26. Februar 2007 über die Anwendung von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste auf die Lieferung von Elektrizität und Erdgas in England, Schottland und Wales (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 23).

    (12)  Entscheidung 2008/585/EG der Kommission vom 7. Juli 2008 zur Freistellung der Erzeugung von Strom in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 188 vom 16.7.2008, S. 28).

    (13)  Entscheidung 2008/741/EG der Kommission vom 11. September 2008 über die Nichtanwendung von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste auf die Stromerzeugung und den Stromgroßhandel in Polen (ABl. L 251 vom 19.9.2008, S. 35).

    (14)  Entscheidung 2006/422/EG der Kommission vom 19. Juni 2006 über die Anwendung von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste auf die Erzeugung und den Verkauf von Strom in Finnland mit Ausnahme der Åland-Inseln (ABl. L 168 vom 21.6.2006, S. 33).

    (15)  Entscheidung 2007/706/EG der Kommission vom 29. Oktober 2007 zur Freistellung der Erzeugung von Strom in Schweden von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 287 vom 1.11.2007, S. 18).

    (16)  Siehe Rdnr. 328 des Urteils des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 28. Februar 2002 in der Rechtssache T-395/94: Atlantic Container Line AB und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Sammlung des Europäischen Gerichtshofs 2002, Seite II-00875.

    (17)  der für den Inlandsverbrauch und den Export erforderlichen Elektrizitätsmenge.

    (18)  23,5 % nach Angaben der österreichischen Behörden.

    (19)  Siehe Erwägungsgrund 10 der Entscheidung 2008/585/EG. „[…], wobei die Importe etwa ein Viertel des Gesamtbedarfs deckten, insbesondere als Grundlaststrom.“

    (20)  Siehe Erwägungsgrund 12 der Entscheidung 2007/706/EG. Im Falle Schwedens und Finnlands blieb die Frage des Bestehens eines regionalen Marktes offen. Würde dieser als Bezugspunkt genommen, lägen die Konzentrationsgrade bei 40 %.

    (21)  Bericht 2005, S. 9.

    (22)  Technischer Anhang, S. 17.

    (23)  Vgl. Fortschrittsbericht 2007, S. 8, Punkt 7.


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