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Document 32006R0247

Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union

ABl. L 42 vom 14.2.2006, p. 1–19 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 270M vom 29.9.2006, p. 182–200 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/03/2013; Aufgehoben durch 32013R0228

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/247/oj

14.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 42/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 247/2006 DES RATES

vom 30. Januar 2006

über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36, 37 und 299 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die außergewöhnliche geografische Lage der Regionen in äußerster Randlage führt zu einer Verteuerung der Lieferungen von zum Verzehr oder zur Verarbeitung sowie als Betriebsstoffe benötigten landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Außerdem verursachen objektive, mit der Insellage und der äußersten Randlage zusammenhängende Faktoren den Marktteilnehmern und Erzeugern dieser Regionen zusätzliche Nachteile, die ihre Tätigkeiten erheblich erschweren. In einigen Fällen sehen sich die Marktteilnehmer und Erzeuger einer doppelten Insellage ausgesetzt. Diese Nachteile lassen sich durch eine Senkung der Preise für diese wesentlichen Erzeugnisse abmildern. Um die Versorgung der Regionen in äußerster Randlage sicherzustellen und die durch die Abgelegenheit, die Insellage und die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten auszugleichen, empfiehlt es sich deshalb, eine besondere Versorgungsregelung einzuführen.

(2)

Zu diesem Zweck sollten abweichend von Artikel 23 des Vertrags die Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Drittländern von den anwendbaren Einfuhrzöllen befreit werden. Erzeugnisse, die Gegenstand eines aktiven Veredelungsverkehrs oder eines Zolllagerverfahrens im übrigen Zollgebiet der Gemeinschaft waren, sollten in Anbetracht ihres Ursprungs und der Zollbehandlung, die ihnen durch die Gemeinschaftsvorschriften eingeräumt wird, im Hinblick auf die Gewährung der Vorteile der besonderen Versorgungsregelung Direkteinfuhren gleichgestellt werden.

(3)

Um das Ziel einer Preissenkung in den Regionen in äußerster Randlage und eines Ausgleichs der durch die Abgelegenheit, die Insellage und die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten wirksam zu erreichen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftserzeugnisse zu erhalten, sollten Beihilfen für die Belieferung dieser Regionen mit Gemeinschaftserzeugnissen gewährt werden. Dabei sollte den Mehrkosten für die Verbringung nach den Regionen in äußerster Randlage, den bei der Ausfuhr nach Drittländern angewandten Preisen und, wenn es sich um landwirtschaftliche Betriebsstoffe oder zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse handelt, den Mehrkosten infolge der Insellage und der äußersten Randlage Rechnung getragen werden.

(4)

Da die Mengen, die Gegenstand der besonderen Versorgungsregelung sind, auf den Versorgungsbedarf der Regionen in äußerster Randlage beschränkt sind, wird das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes von dieser Regelung nicht beeinträchtigt. Die wirtschaftlichen Vorteile der besonderen Versorgungsregelung sollten im Übrigen nicht zu Verkehrsverlagerungen bei den betreffenden Erzeugnissen führen. Der Versand oder die Ausfuhr dieser Erzeugnisse aus den Regionen in äußerster Randlage sollte daher untersagt werden. Allerdings sollte der Versand oder die Ausfuhr dieser Erzeugnisse gestattet werden, wenn der aus der besonderen Versorgungsregelung resultierende Vorteil zurückerstattet wird, bzw. um — im Fall von Verarbeitungserzeugnissen — einen regionalen Handel bzw. einen Handel zwischen den beiden portugiesischen Regionen in äußerster Randlage zu ermöglichen. Außerdem sollten die traditionellen Handelsströme aller Regionen in äußerster Randlage mit Drittländern berücksichtigt und für alle diese Regionen die den traditionellen Ausfuhren entsprechende Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen genehmigt werden. Diese Einschränkung sollte nicht für traditionelle Versendungen von Verarbeitungserzeugnissen gelten. Der Klarheit halber sollte der Bezugszeitraum für die Bestimmung dieser traditionell versandten oder ausgeführten Erzeugnismengen festgelegt werden.

(5)

Es sollten jedoch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, damit die erforderliche Umstrukturierung des Zuckersektors auf den Azoren vorgenommen werden kann. Bei diesen Maßnahmen sollte berücksichtigt werden, dass ein bestimmter Umfang der Erzeugung und Verarbeitung gewährleistet sein muss, damit der Zuckersektor auf den Azoren lebensfähig ist. Ferner ist es Portugal im Rahmen dieser Verordnung möglich, den örtlichen Zuckerrübenanbau zu unterstützen. Vor diesem Hintergrund sollte für einen befristeten Zeitraum von vier Jahren ausnahmsweise zugelassen werden, dass der Versand von Zucker von den Azoren in die übrige Gemeinschaft den Umfang der traditionellen Handelsströme übersteigt, wobei die jährlichen Höchstwerte schrittweise herabgesetzt werden. Da die Mengen, für die ein Weiterversand zulässig ist, proportional zu dem für die Lebensfähigkeit der örtlichen Zuckererzeugungs- und -verarbeitungsindustrie erforderlichen Minimum liegen und auf dieses beschränkt sind, wird sich der vorübergehend zugelassene Versand von Zucker von den Azoren nicht negativ auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft auswirken.

(6)

Hinsichtlich des für die Versorgung der Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln bestimmten C-Zuckers sollte die in der Verordnung (EWG) Nr. 2177/92 der Kommission vom 30. Juli 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Zuckerversorgung der Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln (4) vorgesehene Regelung der Kommission für die Befreiung von Einfuhrzöllen während des Zeitraums nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (5) weiterhin gelten.

(7)

Die Kanarischen Inseln sind bisher im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung mit Zubereitungen aus Milch der KN-Codes 1901 90 99 und 2106 90 92 versorgt worden, die für die industrielle Verarbeitung bestimmt sind. Bis zum Abschluss der Umstrukturierung der örtlichen Industrie sollte während eines Übergangszeitraums die weitere Versorgung mit diesen Erzeugnissen gestattet werden.

(8)

Damit die Ziele der Versorgungsregelung erreicht werden, müssen sich die wirtschaftlichen Vorteile der besonderen Versorgungsregelung auf die Produktionskosten auswirken und zur Senkung der Preise bis zur Stufe des Endverbrauchers führen. Daher sollte ihre Anwendung davon abhängig gemacht werden, dass die Vorteile tatsächlich weitergegeben werden; hierfür sind geeignete Kontrollen vorzusehen.

(9)

Die Politik der Gemeinschaft zugunsten der örtlichen Erzeugungen der Regionen in äußerster Randlage hat eine Vielzahl von Erzeugnissen und von Maßnahmen zur Förderung von deren Erzeugung, Vermarktung oder Verarbeitung zum Gegenstand gehabt. Diese Maßnahmen haben sich als wirksam erwiesen und die Fortführung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten sowie deren Ausbau gewährleistet. Die Gemeinschaft sollte diese Erzeugungen, die einen wesentlichen Faktor für das ökologische, soziale und wirtschaftliche Gleichgewicht in den Regionen in äußerster Randlage darstellen, auch weiterhin fördern. Die Erfahrung hat gezeigt, dass — wie bei der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums — eine verstärkte Partnerschaft mit den örtlichen Behörden die Möglichkeit bietet, die besonderen Probleme der betreffenden Regionen genauer zu erfassen. Die Fördermaßnahmen zugunsten der örtlichen Erzeugungen sollten daher über allgemeine Programme fortgesetzt werden, die auf der geeignetsten geografischen Ebene erstellt und der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat zur Genehmigung vorgelegt werden.

(10)

Damit das Ziel, die örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugungen auszubauen und die Versorgung mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen sicherzustellen, besser verwirklicht werden kann, sollte die Programmplanung für die Versorgung der betreffenden Regionen auf einer diesen Regionen näheren Ebene erfolgen und das Konzept der Partnerschaft zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten systematisch angewandt werden. Das Versorgungsprogramm sollte daher von den von dem Mitgliedstaat benannten Behörden erstellt und der Kommission zur Genehmigung vorgelegt werden.

(11)

In den Regionen in äußerster Randlage sollten die Erzeugung von Qualitätsprodukten und ihre Vermarktung gefördert werden. Zu diesem Zweck kann die Verwendung des von der Gemeinschaft eingeführten Bildzeichens nützlich sein.

(12)

In der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (6) sind die für eine Gemeinschaftsunterstützung in Betracht kommenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sowie die Bedingungen für den Erhalt dieser Unterstützung festgelegt. Manche landwirtschaftlichen Betriebe oder Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen in den Regionen in äußerster Randlage weisen gravierende strukturelle Mängel auf und haben mit besonderen Schwierigkeiten zu kämpfen. Deshalb sollte für einige Investitionsarten die Möglichkeit vorgesehen werden, von den Vorschriften abzuweichen, die die Gewährung bestimmter Strukturbeihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 einschränken.

(13)

Nach Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 dürfen Beihilfen für die Forstwirtschaft nur für Wälder und bewaldete Flächen gewährt werden, die privaten Eigentümern oder deren Vereinigungen oder Gemeinden oder Gemeindeverbänden gehören. Ein Teil der Wälder und bewaldeten Flächen in den Regionen in äußerster Randlage gehört jedoch anderen Gebietskörperschaften als den Gemeinden. Unter diesen Umständen sollten die Bestimmungen des genannten Artikels gelockert werden.

(14)

In Artikel 24 Absatz 2 und im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 werden die für eine Gemeinschaftsbeihilfe für Agrarumweltmaßnahmen in Betracht kommenden jährlichen Höchstbeträge festgesetzt. Um der spezifischen Umweltsituation einiger sehr empfindlicher Weidegebiete auf den Azoren und dem Schutz der Landschaft und der traditionellen Merkmale der Landbaugebiete, insbesondere des Terrassenanbaus auf Madeira, Rechnung zu tragen, sollte vorgesehen werden, dass diese Beträge für bestimmte Maßnahmen bis auf das Doppelte angehoben werden können.

(15)

Von der ständigen Politik der Kommission, keine staatlichen Betriebsbeihilfen für die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von unter Anhang I des Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu genehmigen, kann abgewichen werden, um die spezifischen Sachzwänge der landwirtschaftlichen Erzeugung in den Regionen in äußerster Randlage auszugleichen, die sich aus der Abgelegenheit, der Insellage, der äußersten Randlage, der geringen Größe, den schwierigen Relief- und Klimabedingungen sowie der wirtschaftlichen Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen ergeben.

(16)

Aufgrund der besonderen Klimaverhältnisse und der unzureichenden Mittel, die bisher zur Schädlingsbekämpfung eingesetzt wurden, ergeben sich für die landwirtschaftliche Erzeugung in den Regionen in äußerster Randlage besondere Probleme in Bezug auf die Pflanzengesundheit. Es sollten daher Programme zur Bekämpfung der Schadorganismen, unter anderem mit biologischen Methoden, durchgeführt werden. Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Durchführung dieser Programme sollte festgelegt werden.

(17)

Die Erhaltung der Rebflächen, die auf Madeira und den Kanarischen Inseln die am weitesten verbreitete Kultur darstellen und für die Azoren von sehr großer Bedeutung sind, ist aus wirtschaftlichen und ökologischen Gründen unerlässlich. Zur Unterstützung der Erzeugung sollten in diesen Regionen weder die Stilllegungsprämien noch die Marktmechanismen zur Anwendung kommen, mit Ausnahme — im Fall der Kanarischen Inseln — der Dringlichkeitsdestillation, deren Anwendung bei einer außergewöhnlichen Marktstörung aufgrund von Qualitätsproblemen möglich sein sollte. Aufgrund von technischen und sozioökonomischen Problemen wurden auch noch nicht alle Rebflächen, die auf Madeira und den Azoren mit gemäß der gemeinsamen Marktorganisation für Wein verbotenen Hybrid-Rebsorten bepflanzt sind, innerhalb der vorgesehenen Fristen umgestellt. Der auf diesen Rebflächen erzeugte Wein ist allein für den traditionellen örtlichen Verbrauch bestimmt. Die Einräumung einer zusätzlichen Frist wird die Umstellung dieser Rebflächen unter Erhaltung des sehr stark auf den Weinbau ausgerichteten wirtschaftlichen Gefüges dieser Regionen ermöglichen. Portugal sollte die Kommission alljährlich über den Stand der Umstellung der betreffenden Flächen unterrichten.

(18)

Die Umstrukturierung des Milchsektors auf den Azoren ist noch nicht abgeschlossen. Um der großen Abhängigkeit der Azoren von der Milcherzeugung zusammen mit anderen Nachteilen aufgrund ihrer äußersten Randlage und dem Fehlen lebensfähiger Alternativerzeugungen Rechnung zu tragen, sollte die Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (7) bestätigt werden, die mit Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras (Poseima) (8) eingeführt und mit der Verordnung (EG) Nr. 55/2004 (9) hinsichtlich der Anwendung der Zusatzabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse auf den Azoren verlängert wurde.

(19)

Die Förderung der Erzeugung von Kuhmilch auf Madeira hat insbesondere aufgrund der großen strukturellen Schwierigkeiten in diesem Sektor und seiner geringen Fähigkeit, positiv auf neue Wirtschaftsgegebenheiten zu reagieren, nicht ausgereicht, um das Gleichgewicht zwischen einheimischer und externer Versorgung aufrechtzuerhalten. Infolgedessen sollte, die Herstellung von rekonstituierter UHT-Milch aus Milchpulver mit Ursprung in der Gemeinschaft auch weiterhin genehmigt werden, um den örtlichen Verbrauch besser decken zu können.

(20)

Die Notwendigkeit, weiterhin einen Anreiz für die Aufrechterhaltung der örtlichen Erzeugung zu bieten, rechtfertigt die Nichtanwendung der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 in den französischen überseeischen Departements und auf Madeira. Diese Befreiung sollte im Falle Madeiras für eine Menge von bis zu 4 000 Tonnen festgesetzt werden, die der derzeitigen jährlichen Erzeugung von 2 000 Tonnen und der möglichen sinnvollen Weiterentwicklung der Erzeugung um eine Schätzmenge von höchstens 2 000 Tonnen entspricht.

(21)

Die traditionelle Viehzucht sollte gefördert werden. Um den örtlichen Verbraucherbedarf in den französischen überseeischen Departements und auf Madeira decken zu können, sollte unter bestimmten Bedingungen und im Rahmen einer jährlichen Höchstzahl die zollfreie Einfuhr von männlichen Mastrindern aus Drittländern genehmigt werden. Die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (10) für Portugal bestehende Möglichkeit, Ansprüche auf die Mutterkuhprämie vom Festland auf die Azoren zu übertragen, sollte fortgeschrieben werden, wobei dieses Instrument an den neuen Rahmen für die Förderung der Regionen in äußerster Randlage angepasst werden sollte.

(22)

Der Tabakanbau ist für die Kanarischen Inseln traditionell von sehr großer Bedeutung. Wirtschaftlich gesehen, handelt es sich dabei um eine Verarbeitungsindustrie, auf die weiterhin ein Großteil der industriellen Tätigkeit in dieser Region entfällt. Sozial gesehen, handelt es sich bei Tabak um eine sehr arbeitsintensive Kulturpflanze, die in kleinen landwirtschaftlichen Betrieben angebaut wird. Der Tabakanbau ist jedoch nicht rentabel, so dass die Gefahr besteht, dass er eingestellt wird. Zurzeit ist der Tabakanbau auf eine kleine Fläche auf La Palma für die handwerkliche Zigarrenherstellung begrenzt. Deshalb sollte Spanien ermächtigt werden, weiterhin eine ergänzende Beihilfe zur Gemeinschaftsbeihilfe zu gewähren, um die Aufrechterhaltung dieser traditionellen Kultur und der damit zusammenhängenden handwerklichen Tätigkeit zu ermöglichen. Zur Erhaltung der industriellen Tätigkeit der Herstellung von Tabakwaren sollten jährlich weiterhin Einfuhren nach den Kanarischen Inseln von bis zu 20 000 Tonnen roher und halbverarbeiteter Tabak (in Äquivalent entrippter Rohtabak) von den Zöllen befreit werden.

(23)

Die Durchführung der vorliegenden Verordnung darf das Niveau der besonderen Unterstützung, die den Regionen in äußerster Randlage bislang gewährt wurde, nicht beeinträchtigen. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen über die Beträge verfügen, die der Unterstützung entsprechen, die von der Gemeinschaft im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements (Poseidom) (11), der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 und der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (Poseican) (12) bereits gewährt wurde, sowie über die Beträge, die den Tierhaltern in diesen Regionen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (13), der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (14) und der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (15) gewährt wurden, und über die Beträge, die zur Versorgung des französischen überseeischen Departements Réunion mit Reis im Rahmen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (16) gewährt wurden. Die mit der vorliegenden Verordnung eingeführte neue Stützungsregelung für die landwirtschaftlichen Erzeugungen in den Regionen in äußerster Randlage sollte mit der im Rest der Gemeinschaft geltenden Stützung für dieselben Erzeugungen koordiniert werden.

(24)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 sollten aufgehoben werden. Darüber hinaus sollten die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 geändert werden, um die jeweiligen Regelungen miteinander zu koordinieren.

(25)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (17) erlassen werden.

(26)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Programme sollten ab dem Zeitpunkt Anwendung finden, zu dem die Kommission ihre Zustimmung zu den Programmen notifiziert hat. Damit die Programme zu dem genannten Zeitpunkt anlaufen können, sollte den Mitgliedstaaten und der Kommission die Möglichkeit gegeben werden, in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung und dem Beginn der Anwendung der Programme alle vorbereitenden Maßnahmen zu treffen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

GEGENSTAND

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft erlassen, um den Problemen abzuhelfen, die den in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags genannten Gebieten der Union (nachstehend „Regionen in äußerster Randlage“ genannt) aufgrund ihrer Abgelegenheit, ihrer Insellage, ihrer äußersten Randlage, ihrer geringen Fläche, ihrer schwierigen Gelände oder Klimabedingungen und ihrer Abhängigkeit von einer geringen Zahl von Erzeugnissen entstehen.

TITEL II

BESONDERE VERSORGUNGSREGELUNG

Artikel 2

Bedarfsvorausschätzungen

(1)   Es wird eine besondere Versorgungsregelung für die in Anhang I des Vertrags aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse eingeführt, die in den Regionen in äußerster Randlage zum Verzehr, zur Herstellung anderer Erzeugnisse oder als landwirtschaftliche Betriebsstoffe benötigt werden.

(2)   Für jedes Jahr wird eine Vorausschätzung des Bedarfs an den in Absatz 1 genannten Erzeugnissen erstellt. Für den Bedarf der Verarbeitungs- und Verpackungsindustrie an Erzeugnissen, die für den örtlichen Markt bestimmt sind, traditionell nach der übrigen Gemeinschaft versandt werden oder im Rahmen eines regionalen Handels oder eines traditionellen Handels nach Drittländern ausgeführt werden, kann eine getrennte Vorausschätzung erfolgen.

Artikel 3

Funktionsweise der Regelung

(1)   Im Rahmen der in der Bedarfsvorausschätzung festgesetzten Mengen wird bei der Direkteinfuhr von unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnissen aus Drittländern in die Regionen in äußerster Randlage kein Zoll erhoben.

Erzeugnisse, die Gegenstand eines aktiven Veredelungsverkehrs oder eines Zolllagerverfahrens im übrigen Zollgebiet der Gemeinschaft waren, gelten für die Anwendung dieses Titels als Direkteinfuhren aus Drittländern.

(2)   Um den nach Artikel 2 Absatz 2 ermittelten Bedarf unter Berücksichtigung der Preise und der Qualität zu decken und dafür zu sorgen, dass der Anteil der Versorgung aus der Gemeinschaft gewahrt bleibt, wird für die Versorgung der Regionen in äußerster Randlage mit Erzeugnissen, die sich aufgrund von gemeinschaftlichen Interventionsmaßnahmen in öffentlichen Lagerbeständen befinden oder die auf dem Gemeinschaftsmarkt verfügbar sind, eine Beihilfe gewährt.

Der Beihilfebetrag wird für jede Erzeugnisart unter Berücksichtigung der Mehrkosten für die Verbringung nach den Märkten der Regionen in äußerster Randlage und der Preise bei der Ausfuhr nach Drittländern sowie, wenn es sich um zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse oder um landwirtschaftliche Betriebsstoffe handelt, der durch die Insellage und die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten festgesetzt.

(3)   Die besondere Versorgungsregelung wird so angewandt, dass insbesondere Folgendem Rechnung getragen wird:

a)

den besonderen Bedürfnissen der Regionen in äußerster Randlage und, wenn es sich um zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse und um landwirtschaftliche Betriebsstoffe handelt, den Qualitätsanforderungen;

b)

den Handelsströmen mit der übrigen Gemeinschaft;

c)

dem wirtschaftlichen Aspekt der geplanten Beihilfen.

(4)   Die besondere Versorgungsregelung wird nur angewandt, wenn die sich aus der Befreiung vom Einfuhrzoll oder aus der Beihilfe ergebenden wirtschaftlichen Vorteile tatsächlich dem Endverbraucher zugute kommen.

Artikel 4

Ausfuhr nach Drittländern und Versendung in die übrige Gemeinschaft

(1)   Erzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen, dürfen nur unter den nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegten Bedingungen in Drittländer ausgeführt oder in die übrige Gemeinschaft versandt werden.

Diese Bedingungen umfassen insbesondere die Zahlung der Einfuhrzölle für Erzeugnisse gemäß Artikel 3 Absatz 1 oder die Rückzahlung der im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung für Erzeugnisse gemäß Artikel 3 Absatz 2 erhaltenen Beihilfe.

Diese Bedingungen gelten nicht für die Handelsströme zwischen den französischen überseeischen Departements.

(2)   Die Einschränkung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Verarbeitungserzeugnisse, die in den Regionen in äußerster Randlage unter Verwendung von unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnissen hergestellt wurden und

a)

die im Rahmen der den traditionellen Ausfuhren oder den traditionellen Versendungen entsprechenden Mengen in Drittländer ausgeführt oder in die übrige Gemeinschaft versandt werden. Diese Mengen werden von der Kommission nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren anhand des Durchschnitts der Versendungen bzw. Ausfuhren in den Jahren 1989, 1990 und 1991 festgesetzt;

b)

die im Rahmen eines regionalen Handels unter Einhaltung der nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegten Bestimmungszwecke und Bedingungen nach Drittländern ausgeführt werden;

c)

die von den Azoren nach Madeira und umgekehrt versandt werden;

d)

die von Madeira nach den Kanarischen Inseln und umgekehrt versandt werden.

Für die Ausfuhr dieser Erzeugnisse wird keine Erstattung gewährt.

(3)   Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a dürfen folgende Höchstmengen Zucker (KN-Code 1701) in folgenden Jahren von den Azoren in die übrige Gemeinschaft versandt werden:

:

2006

:

3 000 Tonnen

:

2007

:

2 285 Tonnen

:

2008

:

1 570 Tonnen

:

2009

:

855 Tonnen

Artikel 5

Zucker

(1)   Während des Zeitraums nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 gilt für C-Zucker nach Artikel 13 der genannten Verordnung, der entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor (18) ausgeführt und in Form von Weißzucker des KN-Codes 1701 zum Zwecke des Verzehrs nach Madeira und den Kanarischen Inseln bzw. in Form von Rohzucker des KN-Codes 1701 12 10 zum Zwecke der Raffinierung und des Verzehrs nach den Azoren eingeführt wird, nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung die Regelung für die Freistellung von den Einfuhrzöllen im Rahmen der Bedarfsvorausschätzungen nach Artikel 2 der vorliegenden Verordnung.

(2)   Der Bedarf der Azoren an Rohzucker wird unter Berücksichtigung der Entwicklung der örtlichen Zuckerrübenerzeugung geschätzt. Die unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Mengen sind so festzusetzen, dass auf den Azoren insgesamt nicht mehr als 10 000 Tonnen raffinierten Zuckers jährlich erzeugt werden.

Artikel 6

Zubereitungen aus Milch

Abweichend von Artikel 2 können sich die Kanarischen Inseln während des Zeitraums vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 im Rahmen der Höchstmengen von 800 t/Jahr bzw. 45 t/Jahr weiterhin mit für die industrielle Verarbeitung bestimmten Zubereitungen aus Milch der KN-Codes 1901 90 99 und 2106 90 92 versorgen. Die für die Versorgung mit diesen beiden Erzeugnissen aus der Gemeinschaft gewährte Beihilfe darf 210 EUR/t bzw. 59 EUR/t nicht überschreiten und ist im Höchstbetrag nach Artikel 23 enthalten.

Artikel 7

Einfuhr von Reis nach Réunion

Auf die Einfuhr von für den dortigen Verbrauch bestimmten Erzeugnissen der KN-Codes 1006 10, 1006 20 und 1006 40 00 in das französische überseeische Departement Réunion werden keine Einfuhrzölle erhoben.

Artikel 8

Durchführungsbestimmungen zu der Regelung

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Diese Bestimmungen betreffen insbesondere die Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten die Mengen der Erzeugnisse und die jährlichen Mittelzuweisungen für die verschiedenen unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnisse ändern können, sowie erforderlichenfalls die Einführung eines Systems von Einfuhr- oder Lieferbescheinigungen.

TITEL III

MASSNAHMEN ZUGUNSTEN DER ÖRTLICHEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGUNGEN

Artikel 9

Förderprogramme

(1)   Es werden gemeinschaftliche Förderprogramme für die Regionen in äußerster Randlage aufgestellt, die besondere Maßnahmen zugunsten der in den Geltungsbereich von Titel II des dritten Teils des Vertrags fallenden örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugungen umfassen.

(2)   Die gemeinschaftlichen Förderprogramme werden auf der von dem betreffenden Mitgliedstaat als am geeignetsten erachteten geografischen Ebene erstellt. Sie werden von den von dem Mitgliedstaat bezeichneten zuständigen Behörden ausgearbeitet und von dem Mitgliedstaat nach Konsultation der Behörden und der auf der geeigneten Gebietsebene zuständigen Einrichtungen der Kommission vorgelegt.

(3)   Für jede Region in äußerster Randlage kann nur ein gemeinschaftliches Förderprogramm vorgelegt werden.

Artikel 10

Maßnahmen

Die gemeinschaftlichen Förderprogramme umfassen die Maßnahmen, die für den Fortbestand und die Entwicklung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugungen in den einzelnen Regionen in äußerster Randlage erforderlich sind.

Artikel 11

Vereinbarkeit und Kohärenz

(1)   Die im Rahmen der Förderprogramme getroffenen Maßnahmen müssen mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen und mit den anderen Gemeinschaftspolitiken und den auf deren Grundlage getroffenen Maßnahmen kohärent sein.

(2)   Insbesondere muss die Kohärenz zwischen den im Rahmen der Förderprogramme getroffenen Maßnahmen und den Maßnahmen gewährleistet werden, die aufgrund anderer Instrumente der Gemeinsamen Agrarpolitik — insbesondere der gemeinsamen Marktorganisationen, der Entwicklung des ländlichen Raums, der Qualität der Erzeugnisse, des Tierschutzes und des Umweltschutzes — durchgeführt werden.

Insbesondere darf keine Maßnahme im Rahmen dieser Verordnung zu den nachstehenden Zwecken finanziert werden:

a)

als zusätzliche Unterstützung für die im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation eingeführten Prämien- oder Beihilferegelungen, es sei denn, es liegt eine außergewöhnliche, durch objektive Kriterien gerechtfertigte Notwendigkeit vor;

b)

als Unterstützung für Forschungsprojekte, für Maßnahmen zur Förderung von Forschungsprojekten oder für Maßnahmen, die im Rahmen der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (19) für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht kommen;

c)

als Unterstützung für Maßnahmen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (20) fallen.

Artikel 12

Inhalt der gemeinschaftlichen Förderprogramme

Ein gemeinschaftliches Förderprogramm umfasst folgende Bestandteile:

a)

eine quantifizierte Beschreibung der Lage der gegenwärtigen landwirtschaftlichen Erzeugung, in der die verfügbaren Bewertungsergebnisse berücksichtigt sind und die Entwicklungsdisparitäten, -lücken und -potenziale, die mobilisierten Finanzmittel und die wichtigsten Ergebnisse der im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 durchgeführten Maßnahmen dargestellt werden;

b)

eine Beschreibung der vorgeschlagenen Strategie, die ausgewählten Schwerpunkte und quantifizierten Ziele sowie eine Beurteilung der erwarteten wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen, einschließlich in Bezug auf die Beschäftigung;

c)

eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, insbesondere der Beihilferegelungen zur Durchführung des Programms, sowie gegebenenfalls Angaben zum Bedarf an Studien, Demonstrationsprojekten, Ausbildungsmaßnahmen und technischer Hilfe im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung oder Anpassung der betreffenden Maßnahmen;

d)

einen Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen und einen indikativen Gesamtfinanzierungsplan mit einer Zusammenfassung der zu mobilisierenden Mittel;

e)

eine Begründung der Vereinbarkeit und der Kohärenz der verschiedenen Programmmaßnahmen sowie die Festlegung der quantifizierten Kriterien und Indikatoren für die Begleitung und Bewertung;

f)

Bestimmungen, die eine effiziente und ordnungsgemäße Durchführung der Programme gewährleisten sollen, einschließlich in Bezug auf Publizität, Begleitung und Bewertung sowie die Festlegung von quantifizierten Bewertungsindikatoren und Bestimmungen bezüglich Kontrollen und Sanktionen;

g)

die Benennung der zuständigen Behörden und der für die Durchführung des Programms verantwortlichen Einrichtungen, die Benennung — auf den geeigneten Ebenen — der mitbeteiligten Behörden und Einrichtungen und der sozioökonomischen Partner sowie die Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen.

Artikel 13

Überwachung

Die Verfahren und die materiellen und finanziellen Indikatoren für eine effiziente Überwachung der Durchführung der Gemeinschaftsprogramme werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

TITEL IV

BEGLEITMASSNAHMEN

Artikel 14

Bildzeichen

(1)   Es wird ein Bildzeichen geschaffen, mit dem der Bekanntheitsgrad und der Absatz unbearbeiteter oder verarbeiteter, für die Regionen in äußerster Randlage typischer landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse gesteigert werden sollen.

(2)   Die Bedingungen für die Verwendung des Bildzeichens gemäß Absatz 1 werden von den betreffenden Berufsverbänden vorgeschlagen. Die nationalen Behörden legen der Kommission diese mit ihrer Stellungnahme versehenen Vorschläge zur Genehmigung vor.

Die Verwendung des Bildzeichens wird von einer Behörde oder einer von den zuständigen nationalen Behörden anerkannten Einrichtung überwacht.

Artikel 15

Entwicklung des ländlichen Raums

(1)   Ungeachtet des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 ist der Gesamtwert der Beihilfe für die Regionen in äußerster Randlage für Investitionen, die insbesondere der Förderung der Diversifizierung, der Umstrukturierung oder der Ausrichtung auf eine nachhaltige Landwirtschaft dienen und die in Betrieben von geringer Größe getätigt werden, die in der Ergänzung zur Programmplanung gemäß Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (21) festzulegen sind, auf höchstens 75 % des förderungsfähigen Investitionsvolumens begrenzt.

(2)   Ungeachtet des Artikels 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 ist der Gesamtwert der Beihilfe für die Regionen in äußerster Randlage für Investitionen in Unternehmen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse aus überwiegend örtlicher Erzeugung und aus Sektoren, die in der Ergänzung zur Programmplanung gemäß Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 festzulegen sind, verarbeiten und vermarkten, auf höchstens 65 % des förderungsfähigen Investitionsvolumens begrenzt. Bei kleinen und mittleren Unternehmen ist der Gesamtwert der Beihilfe unter denselben Bedingungen auf höchstens 75 % begrenzt.

(3)   Die Einschränkung gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gilt nicht für tropische oder subtropische Wälder und bewaldete Flächen auf dem Gebiet der französischen überseeischen Departements, der Azoren und Madeiras.

(4)   Ungeachtet des Artikels 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 können die für eine Gemeinschaftsbeihilfe in Betracht kommenden jährlichen Höchstbeträge im Sinne des Anhangs der genannten Verordnung für Maßnahmen zum Schutz der Seen auf den Azoren und zur Erhaltung der Landschaft und der traditionellen Merkmale der Landbaugebiete, insbesondere zur Erhaltung der tragenden Steinmauern für den Terrassenanbau, auf Madeira bis auf das Doppelte angehoben werden.

(5)   Die gemäß dem vorliegenden Artikel vorgesehenen Maßnahmen werden gegebenenfalls im Rahmen der für diese Regionen aufgestellten Programme gemäß den Artikeln 18 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 beschrieben.

Artikel 16

Staatliche Beihilfen

(1)   Für die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung der unter Anhang I des Vertrags fallenden Erzeugnisse, auf die die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags anwendbar sind, kann die Kommission Betriebsbeihilfen genehmigen, mit denen die durch die Abgelegenheit, die Insellage und die äußerste Randlage bedingten spezifischen Sachzwänge für die landwirtschaftliche Erzeugung in den Regionen in äußerster Randlage ausgeglichen werden sollen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können eine ergänzende Finanzierung für die Durchführung der gemeinschaftlichen Förderprogramme gemäß Titel III der vorliegenden Verordnung gewähren. In diesem Fall muss die staatliche Beihilfe als Bestandteil dieser Programme im Einklang mit dieser Verordnung vom Mitgliedstaat notifiziert und von der Kommission genehmigt werden. Die notifizierte Beihilfe wird als im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 Satz 1 des Vertrags notifiziert betrachtet.

Artikel 17

Pflanzenschutzprogramme

(1)   Frankreich und Portugal legen der Kommission Programme zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse in den französischen überseeischen Departements bzw. auf den Azoren und Madeira vor. In den Programmen sind insbesondere die Zielvorgaben, die durchzuführenden Maßnahmen, ihre Laufzeit und ihre Kosten festgelegt. Die nach Maßgabe dieses Artikels vorgelegten Programme betreffen nicht den Schutz von Bananen.

(2)   Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung der Programme gemäß Absatz 1 auf der Grundlage einer technischen Analyse der Situation in der jeweiligen Region.

(3)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gemäß Absatz 2 und der Beihilfebetrag werden nach dem in Artikel 26 Absätze 1 und 3 genannten Verfahren festgesetzt. Die für die Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht kommenden Maßnahmen werden nach demselben Verfahren festgelegt.

Diese Beteiligung kann sich auf bis zu 60 % der zuschussfähigen Ausgaben in den französischen überseeischen Departements und auf bis zu 75 % der zuschussfähigen Ausgaben auf den Azoren und Madeira belaufen. Die Zahlung erfolgt auf der Grundlage der von den französischen und portugiesischen Behörden vorgelegten Unterlagen. Falls nötig, kann die Kommission Untersuchungen einleiten und von den Sachverständigen im Sinne des Artikels 21 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (22) vornehmen lassen.

Artikel 18

Wein

(1)   Titel II Kapitel II und Titel III Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (23) sowie Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotenzials (24) finden auf die Azoren und Madeira keine Anwendung.

(2)   Ungeachtet des Artikels 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 dürfen die in den Regionen Azoren und Madeira geernteten Weintrauben von Direktträger-Hybrid-Rebsorten, deren Anbau untersagt ist (Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbemont), für die Erzeugung von Wein verwendet werden, der jedoch nur innerhalb der genannten Regionen in Verkehr gebracht werden darf.

Portugal sorgt — gegebenenfalls unter Rückgriff auf die Unterstützung, die in Titel II Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehen ist — dafür, dass Direktträger-Hybrid-Rebsorten, deren Anbau untersagt ist, von den damit bepflanzten Parzellen bis zum 31. Dezember 2013 schrittweise entfernt werden.

Portugal unterrichtet die Kommission jährlich über den Stand der Umstellung und Umstrukturierung der Flächen, die mit Direktträger-Hybrid-Rebsorten bepflanzt sind, deren Anbau untersagt ist.

(3)   Titel II Kapitel II und Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sowie Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 finden — mit Ausnahme der Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 im Falle einer außergewöhnlichen Marktstörung aufgrund von Qualitätsproblemen — auf die Kanarischen Inseln keine Anwendung.

Artikel 19

Milch

(1)   Ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 werden zum Zwecke der Aufteilung der zu erhebenden Zusatzabgabe auf die Erzeuger gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 bei den auf den Azoren ansässigen und dort tätigen Erzeugern im Sinne des Artikels 5 Buchstabe c der genannten Verordnung als Beitrag zur Mengenüberschreitung nur die von ihnen vermarkteten Mengen angesehen, die ihre Referenzmenge, erhöht um den nach Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes bestimmten Prozentsatz, überschreiten.

Die Zusatzabgabe ist für die Mengen zu entrichten, die die um den genannten Prozentsatz erhöhte Referenzmenge überschreiten, nachdem die ungenutzten Mengen innerhalb der sich aus dieser Erhöhung ergebenden Marge unter den auf den Azoren ansässigen und dort tätigen Erzeugern im Sinne des Artikels 5 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 anteilig zur Referenzmenge, über die jeder dieser Erzeuger verfügt, neu zugewiesen worden sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Prozentsatz ist gleich dem Verhältnis zwischen der Menge von 73 000 Tonnen für die Wirtschaftsjahre 1999/2000 bis 2004/05 und 23 000 Tonnen ab dem Wirtschaftsjahr 2005/06 und der Summe der am 31. März 2000 in den einzelnen Betrieben verfügbaren Referenzmengen. Er gilt nur für die am 31. März 2000 verfügbaren Referenzmengen.

(2)   Die vermarkteten Milch- oder Milchäquivalentmengen, die über die Referenzmengen hinausgehen, jedoch innerhalb des Prozentsatzes gemäß Absatz 1 nach der in Absatz 1 genannten Neuzuweisung liegen, werden bei der Berechnung einer etwaigen Überschreitung Portugals gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 nicht berücksichtigt.

(3)   Die Zusatzabgabenregelung zulasten der Kuhmilcherzeuger gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 gilt weder für die französischen überseeischen Departements noch — im Rahmen einer örtlichen Milcherzeugung von 4 000 t — für Madeira.

(4)   Ungeachtet der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2597/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch (25) ist auf Madeira im Rahmen des örtlichen Bedarfs die Herstellung von rekonstituierter UHT-Milch aus Milchpulver mit Ursprung in der Gemeinschaft zulässig, soweit mit dieser Maßnahme die Sammlung und der Absatz der vor Ort erzeugten Milch sichergestellt ist. Dieses Erzeugnis ist nur zum örtlichen Verbrauch bestimmt.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Mit diesen Bestimmungen wird insbesondere die Menge örtlich erzeugter Frischmilch festgesetzt, die der rekonstituierten UHT-Milch gemäß Unterabsatz 1 zuzusetzen ist.

Artikel 20

Tierhaltung

(1)   Solange der örtliche Bestand an männlichen Jungrindern nicht einen Umfang erreicht hat, mit dem die Aufrechterhaltung und Entwicklung der örtlichen Fleischerzeugung in den französischen überseeischen Departements und auf Madeira sichergestellt sind, dürfen aus Drittländern stammende Rinder, die zur Mast und zum Verbrauch in den französischen überseeischen Departements und auf Madeira bestimmt sind, eingeführt werden, ohne dass die in Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 genannten Zölle erhoben werden.

Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 1 finden auf die Tiere Anwendung, für die die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Freistellung gilt.

(2)   Die Anzahl Tiere, für die die in Absatz 1 genannte Freistellung gilt, wird festgelegt, wenn unter Berücksichtigung der Entwicklung der örtlichen Erzeugung ein gerechtfertigter Einfuhrbedarf gegeben ist. Diese Anzahl und die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, die namentlich die Angabe der Mindestmastdauer einschließen, werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Diese Tiere sind vorrangig für Erzeuger bestimmt, bei denen mindestens 50 % der Masttiere aus der örtlichen Erzeugung stammen.

(3)   Bei Anwendung von Artikel 67 und von Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kann Portugal die nationale Obergrenze für die Ansprüche auf Zahlungen für Schaf- und Ziegenfleisch und auf Mutterkuhprämien verringern. In diesem Fall wird der entsprechende Betrag nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren von den Obergrenzen, die gemäß den vorgenannten Bestimmungen festgesetzt wurden, auf die in Artikel 23 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich vorgesehene Mittelausstattung übertragen.

Artikel 21

Staatliche Beihilfe für die Tabakerzeugung

Spanien wird ermächtigt, zusätzlich zu der Prämie gemäß Titel I der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (26) eine Beihilfe für die Erzeugung von Tabak auf den Kanarischen Inseln zu gewähren. Die Gewährung dieser Beihilfe darf nicht zu Diskriminierungen zwischen den dortigen Erzeugern führen.

Der Betrag dieser Beihilfe darf 2 980,62 EUR/t nicht überschreiten. Die zusätzliche Beihilfe wird für höchstens 10 Tonnen jährlich gewährt.

Artikel 22

Zollbefreiung für Tabak

(1)   Bei der Direkteinfuhr von rohem und halbverarbeitetem Tabak der nachfolgend aufgeführten KN-Codes auf die Kanarischen Inseln wird kein Zoll erhoben:

a)

KN-Code 2401 und

b)

folgende Unterpositionen:

2401 10 Rohtabak, nicht entrippt;

2401 20 Rohtabak, entrippt;

ex 2401 20 äußere Deckblätter für Zigarren auf Unterlagen, in Rollen, zur Herstellung von Tabakerzeugnissen;

2401 30 Tabakabfälle;

ex 2402 10 Zigarren ohne Deckblatt;

ex 2403 10 Schnitttabak (fertige Tabakmischungen für die Herstellung von Zigaretten, Zigarillos und Zigarren);

ex 2403 91 homogenisierter oder rekonstituierter Tabak, auch in Form von Blättern oder Folien;

ex 2403 99 expandierter Tabak.

Die Zollbefreiung nach Unterabsatz 1 gilt bis zu einer jährlichen Einfuhrmenge von 20 000 Tonnen, in Äquivalent entrippter Rohtabak, für Erzeugnisse, die für die Herstellung von Tabakwaren vor Ort bestimmt sind.

(2)   Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

TITEL V

FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 23

Mittelausstattung

(1)   Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stellen mit Ausnahme derjenigen gemäß Artikel 15 Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (27) im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2006 dar. Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 stellen die gleichen Maßnahmen Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (28) dar.

(2)   Die Gemeinschaft finanziert die in den Titeln II und III dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen bis zu den nachstehenden jährlichen Höchstbeträgen:

:

für die französischen überseeischen Departements

:

84,7 Mio. EUR;

:

für die Azoren und Madeira

:

77,3 Mio. EUR;

:

für die Kanarischen Inseln

:

127,3 Mio. EUR.

(3)   Die den Programmen gemäß Titel II jährlich zugewiesenen Beträge dürfen folgende Beträge nicht überschreiten:

:

für die französischen überseeischen Departements

:

20,7 Mio. EUR;

:

für die Azoren und Madeira

:

17,7 Mio. EUR;

:

für die Kanarischen Inseln

:

72,7 Mio. EUR.

(4)   Im Jahr 2006 werden die jährlichen Beträge gemäß den Absätzen 2 und 3 um den Betrag der Ausgaben für Maßnahmen gekürzt, die im Rahmen der in Artikel 29 genannten Verordnungen durchgeführt werden.

TITEL VI

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 24

(1)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission spätestens bis 14. April 2006 im Rahmen der Mittelausstattung nach Artikel 23 Absätze 2 und 3 den Entwurf eines Gesamtprogramms vor.

Der Programmentwurf umfasst einen Entwurf der Bedarfsvorausschätzung gemäß Artikel 2 Absatz 2 unter Angabe der Erzeugnisse sowie der jeweiligen Mengen und Beihilfebeträge für die Versorgung aus der Gemeinschaft sowie einen Entwurf des Programms zur Unterstützung der örtlichen Erzeugung gemäß Artikel 9 Absatz 1.

(2)   Die Kommission beurteilt die vorgeschlagenen Gesamtprogramme und entscheidet über ihre Genehmigung spätestens vier Monate nach ihrer Einreichung nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren.

(3)   Jedes Gesamtprogramm gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Zustimmung notifiziert hat.

Artikel 25

Durchführungsbestimmungen

Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Sie betreffen insbesondere

die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten die Mengen und die Höhe der Beihilfen für die Versorgung sowie die Fördermaßnahmen oder die Mittelzuweisungen für die Förderung der örtlichen Erzeugung ändern können;

die Bestimmungen über die Mindestmerkmale der Kontrollen und der Sanktionen, die die Mitgliedstaaten durchführen bzw. anwenden müssen;

die Festlegung der Maßnahmen und der förderungsfähigen Beträge gemäß Artikel 23 Absatz 1 für die Studien, Demonstrationsprojekte, Ausbildungsmaßnahmen und technische Hilfe gemäß Artikel 12 Buchstabe c sowie den Höchstsatz für die Finanzierung dieser Maßnahmen, der auf der Grundlage des Gesamtbetrags jeden Programms berechnet wird.

Artikel 26

Verwaltungsausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 144 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingesetzten Verwaltungsausschuss für Direktzahlungen unterstützt, ausgenommen bei der Durchführung von Artikel 15 der vorliegenden Verordnung, wo die Kommission von dem mit Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 eingesetzten Ausschuss für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums unterstützt wird, und bei der Durchführung von Artikel 17 der vorliegenden Verordnung, wo die Kommission von dem mit dem Beschluss 76/894/EWG (29) eingesetzten Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz unterstützt wird.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 27

Nationale Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Kontrollmaßnahmen und Verwaltungssanktionen, zu gewährleisten, und unterrichten die Kommission darüber.

Artikel 28

Mitteilungen und Berichte

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jährlich bis spätestens 15. Februar mit, wie viel der ihnen zur Verfügung gestellten Mittel sie im darauf folgenden Jahr für die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Programme zu verwenden beabsichtigen.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis spätestens 31. Juli jeden Jahres einen Bericht über die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen während des vorangegangenen Jahres vor.

(3)   Spätestens am 31. Dezember 2009 und anschließend alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen allgemeinen Bericht — gegebenenfalls mit entsprechenden Vorschlägen — vor, in dem die Wirkung der aufgrund dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen dargelegt wird.

Artikel 29

Aufhebungen

Die Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 werden hiermit aufgehoben.

Verweise auf die genannten Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang I zu lesen.

Artikel 30

Übergangsmaßnahmen

Die Kommission kann nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren die Übergangsmaßnahmen erlassen, die für den reibungslosen Übergang von der im Jahre 2005 geltenden Regelung zu der mit dieser Verordnung eingeführten Regelung erforderlich sind.

Artikel 31

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 70 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

alle in Anhang VI genannten sonstigen Direktzahlungen im Bezugszeitraum für Betriebsinhaber in den französischen überseeischen Departements, auf den Azoren und Madeira sowie auf den Kanarischen und auf den Ägäischen Inseln und die Direktzahlungen, die im Bezugszeitraum auf der Grundlage von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 gewährt wurden.“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(2)   Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 gewähren die Mitgliedstaaten die Direktzahlungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels innerhalb der nach Artikel 64 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Obergrenzen zu den in Titel IV Kapitel 3, 6 und 7 bis 13 der vorliegenden Verordnung bzw. Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 festgelegten Bedingungen.“

2.

Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(2)   Unbeschadet des Artikels 70 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gewährt der betreffende Mitgliedstaat in der Übergangszeit die Direktzahlungen nach Anhang VI zu den in Titel IV Kapitel 3, 6 und 7 bis 13 der vorliegenden Verordnung bzw. Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 festgelegten Bedingungen und innerhalb der Haushaltsobergrenzen, die dem Anteil dieser Direktzahlungen an der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 41 der vorliegenden Verordnung entsprechen und die nach dem in Artikel 144 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahren für jede Direktzahlung festgelegt werden.“

3.

Die Anhänge I und VI werden gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 32

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003

Die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 wird gestrichen;

2.

Artikel 11 Absatz 3 wird gestrichen.

Artikel 33

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Für die betroffenen Mitgliedstaaten gilt sie jedoch ab dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission ihre Zustimmung zu dem Gesamtprogramm gemäß Artikel 24 Absatz 1 notifiziert hat; hiervon ausgenommen sind die Artikel 24, 25, 26, 27 und 30, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten, sowie Artikel 4 Absatz 3, der ab 1. Januar 2006 gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. Januar 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

U. PLASSNIK


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. C 231 vom 20.9.2005, S. 75.

(4)  ABl. L 217 vom 31.7.1992, S. 71. Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 21/2002 (ABl. L 8 vom 11.1.2002, S. 15).

(5)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(6)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2223/2004 (ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 1).

(7)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 123. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2217/2004 (ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 1).

(8)  ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 26. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1690/2004 (ABl. L 305 vom 1.10.2004, S. 1).

(9)  ABl. L 8 vom 14.1.2004, S. 1.

(10)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2183/2005 der Kommission (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 56).

(11)  ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1690/2004 (ABl. L 305 vom 1.10.2004, S. 1).

(12)  ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 45. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1690/2004.

(13)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(14)  ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005.

(15)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(16)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(17)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(18)  ABl. L 262 vom 16.9.1981, S. 14. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 95/2002 (ABl. L 17 vom 19.1.2002, S. 37).

(19)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(20)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(21)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 173/2005 (ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 3).

(22)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/77/EG der Kommission (ABl. L 296 vom 12.11.2005, S. 17).

(23)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1).

(24)  ABl. L 143 vom 16.6.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/2005 (ABl. L 199 vom 29.7.2005, S. 32).

(25)  ABl. L 351 vom 23.12.1997, S. 13. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1602/1999 (ABl. L 189 vom 22.7.1999, S. 43).

(26)  ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1679/2005 (ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 1).

(27)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103. Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

(28)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(29)  ABl. L 340 vom 9.12.1976, S. 25.


ANHANG I

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 1452/2001

Verordnung (EG) Nr. 1453/2001

Verordnung (EG) Nr. 1454/2001

Verordnung (EG) Nr. 1785/2003

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 1

 

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 2

 

Artikel 2

Artikel 3 Absätze 1 bis 4

Artikel 3 Absätze 1 bis 4

Artikel 3 Absätze 1 bis 4

 

Artikel 3

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 5

 

Artikel 4

 

Artikel 3 Absatz 6 Unterabsatz 3

 

 

Artikel 5

 

 

 

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 7

Artikel 3 Absatz 6 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 3 Absatz 6 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 3 Absatz 6 Unterabsätze 1 und 2

 

Artikel 8

Artikel 5

 

 

 

Artikel 6

 

 

 

Artikel 8

 

 

 

Artikel 9

 

 

 

Artikel 11

 

 

 

Artikel 12

 

 

 

Artikel 13

 

 

 

Artikel 14

 

 

 

Artikel 15

 

 

 

Artikel 16

 

 

 

Artikel 17

 

 

 

Artikel 18

 

 

 

 

Artikel 5

 

 

 

Artikel 6

 

 

 

Artikel 7

 

 

 

Artikel 9

 

 

Artikel 19

Artikel 11

Artikel 18

 

Artikel 14

 

Artikel 13

 

 

 

Artikel 14

 

 

 

Artikel 15

 

 

 

Artikel 16

 

 

 

Artikel 17

 

 

 

Artikel 18

 

 

 

Artikel 19

 

 

 

Artikel 20

 

 

 

Artikel 22 Absätze 1 und 2, Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 sowie Absätze 4 und 5

 

 

 

Artikel 24

 

 

 

Artikel 25

 

 

 

Artikel 26

 

 

 

Artikel 27

 

 

 

Artikel 28

 

 

 

Artikel 30

 

 

 

 

Artikel 4

 

 

 

Artikel 5

 

 

 

Artikel 7

 

 

 

Artikel 8

 

 

 

Artikel 9

 

 

 

Artikel 10

 

 

 

Artikel 11

 

 

 

Artikel 13

 

 

 

Artikel 14

 

 

 

Artikel 17

 

 

Artikel 31

 

 

Artikel 21 Absätze 1 und 2

Artikel 33 Absätze 1 und 2

Artikel 19 Absätze 1 und 2

 

Artikel 15 Absätze 1 und 2

Artikel 21 Absatz 3

Artikel 33 Absatz 3

 

 

Artikel 15 Absatz 3

 

Artikel 33 Absatz 5

 

 

Artikel 15 Absatz 4

Artikel 21 Absatz 5

Artikel 33 Absatz 6

Artikel 19 Absatz 4

 

Artikel 15 Absatz 5

Artikel 24

Artikel 36

Artikel 22

 

Artikel 16 Absatz 1

 

 

 

 

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 20

Artikel 32

 

 

Artikel 17

 

Artikel 8

 

 

Artikel 18 Absatz 1

 

Artikel 10

 

 

Artikel 18 Absatz 2

 

 

Artikel 12

 

Artikel 18 Absatz 3

 

Artikel 23

 

 

Artikel 19 Absätze 1 und 2

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 3

 

 

Artikel 19 Absatz 3

 

Artikel 15 Absatz 4

 

 

Artikel 19 Absatz 4

Artikel 7

Artikel 12

 

 

Artikel 20 Absätze 1 und 2

 

Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 3

 

 

Artikel 20 Absatz 3

 

 

Artikel 15

 

Artikel 21

 

 

Artikel 16

 

Artikel 22

Artikel 25

Artikel 37

Artikel 23

 

Artikel 23 Absatz 1

 

 

 

 

Artikel 23 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 22

Artikel 34

Artikel 20

 

Artikel 25

Artikel 23

Artikel 35

Artikel 21

 

Artikel 26

Artikel 26

Artikel 38

Artikel 24

 

Artikel 27

Artikel 27

Artikel 39

Artikel 25

 

Artikel 28

 

 

 

 

Artikel 29

 

 

 

 

Artikel 31

 

 

 

 

Artikel 32

Artikel 29

Artikel 41

Artikel 27

 

Artikel 33


ANHANG II

Die Anhänge I und VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

Liste der Stützungsregelungen, die die Bedingungen des Artikels 1 erfüllen

Sektor

Rechtsgrundlage

Anmerkungen

Einheitliche Betriebsprämie

Titel III der vorliegenden Verordnung

Produktionsentkoppelte Zahlung (siehe Anhang VI) (1)

Einheitliche Flächenzahlung

Titel IVa Artikel 143b der vorliegenden Verordnung

Produktionsentkoppelte Zahlung, die alle in diesem Anhang genannten Direktzahlungen ersetzt

Hartweizen

Titel IV Kapitel 1 der vorliegenden Verordnung

Flächenbezogene Beihilfe (Qualitätsprämie)

Eiweißpflanzen

Titel IV Kapitel 2 der vorliegenden Verordnung

Flächenbezogene Beihilfe

Reis

Titel IV Kapitel 3 der vorliegenden Verordnung

Flächenbezogene Beihilfe

Schalenfrüchte

Titel IV Kapitel 4 der vorliegenden Verordnung

Flächenbezogene Beihilfe

Energiepflanzen

Titel IV Kapitel 5 der vorliegenden Verordnung

Flächenbezogene Beihilfe

Kartoffelstärke

Titel IV Kapitel 6 der vorliegenden Verordnung

Produktionsbezogene Beihilfe

Milch und Milcherzeugnisse

Titel IV Kapitel 7 der vorliegenden Verordnung

Milchprämie und Ergänzungszahlung

Landwirtschaftliche Kulturpflanzen in Finnland und bestimmten Regionen Schwedens

Titel IV Kapitel 8 der vorliegenden Verordnung (2)  (5)

Spezifische Regionalbeihilfe für landwirtschaftliche Kulturpflanzen

Saatgut

Titel IV Kapitel 9 der vorliegenden Verordnung (2)  (5)

Produktionsbezogene Beihilfe

Landwirtschaftliche Kulturpflanzen

Titel IV Kapitel 10 der vorliegenden Verordnung (3)  (5)

Flächenbezogene Beihilfe, einschließlich Stilllegungsausgleich, Grassilagezahlung, Zusatzbeträge (2), Hartweizenzuschlag und Sonderbeihilfe für Hartweizen

Schafe und Ziegen

Titel IV Kapitel 11 der vorliegenden Verordnung (3)  (5)

Mutterschaf- und Ziegenprämie, Zusatzprämie und bestimmte Ergänzungsbeträge

Rindfleisch

Titel IV Kapitel 12 der vorliegenden Verordnung (5)

Sonderprämie (3), Saisonentzerrungsprämie, Mutterkuhprämie (einschließlich der Zahlungen für Färsen und der zusätzlichen nationalen Mutterkuhprämie bei Kofinanzierung) (3), Schlachtprämie (3), Extensivierungsprämie, Ergänzungsbeträge

Körnerleguminosen

Titel IV Kapitel 13 der vorliegenden Verordnung (5)

Flächenbezogene Beihilfe

Besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit und Qualitätsproduktion

Artikel 69 der vorliegenden Verordnung (4)

 

Trockenfutter

Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung (5)

 

Kleinerzeugerregelung

Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999

Übergangsweise: flächenbezogene Beihilfe für Betriebsinhaber, die weniger als 1 250 EUR erhalten

Olivenöl

Titel IV Kapitel 10b der vorliegenden Verordnung

Flächenbezogene Beihilfe

Seidenraupen

Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 845/72

Beihilfe zur Förderung der Zucht

Bananen

Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93

Produktionsbezogene Beihilfe

Getrocknete Weintrauben

Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96

Flächenbezogene Beihilfe

Tabak

Titel IV Kapitel 10c der vorliegenden Verordnung

Produktionsbezogene Beihilfe

Hopfen

Titel IV Kapitel 10d der vorliegenden Verordnung (3)  (5)

Flächenbezogene Beihilfe

Posei

Titel III der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (6)

Direktzahlungen im Sinne von Artikel 2, die im Rahmen der in den Programmen festgelegten Maßnahmen gezahlt werden

Ägäische Inseln

Artikel 6 (2)  (5), 8, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93

Sektoren: Rindfleisch, Kartoffeln; Oliven; Honig

Baumwolle

Titel IV Kapitel 10a der vorliegenden Verordnung

Flächenbezogene Beihilfe

2.

Anhang VI erhält folgende Fassung:

„ANHANG VI

Liste der Direktzahlungen im Hinblick auf die Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 33

Sektor

Rechtsgrundlage

Anmerkungen

Landwirtschaftliche Kulturpflanzen

Artikel 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999

Flächenbezogene Beihilfe, einschließlich Stilllegungsausgleich, Grassilagezahlung, Zusatzbeträge (7), Hartweizenzuschlag und Sonderbeihilfe für Hartweizen

Kartoffelstärke

Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92

Zahlung an Betriebsinhaber, die Kartoffeln zur Stärkeherstellung erzeugen

Körnerleguminosen

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1577/96

Flächenbezogene Beihilfe

Reis

Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95

Flächenbezogene Beihilfe

Saatgut (7)

Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71

Produktionsbezogene Beihilfe

Rindfleisch

Artikel 4, 5, 6, 10, 11, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999

Sonderprämie für männliche Rinder, Saisonentzerrungsprämie, Mutterkuhprämie (einschließlich der Zahlungen für Färsen und der zusätzlichen einzelstaatlichen Mutterkuhprämie bei Kofinanzierung), Schlachtprämie, Extensivierungsprämie, Ergänzungsbeträge

Milch und Milcherzeugnisse

Titel IV Kapitel 7 der vorliegenden Verordnung

Milchprämie und Ergänzungszahlungen (8)

Schaf- und Ziegenfleisch

Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98, Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1323/90, Artikel 4 und 5, Artikel 11 Absatz 1 und Absatz 2 erster, zweiter und vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001

Mutterschaf- und Ziegenprämie, Zusatzprämie und bestimmte Ergänzungsbeträge

Ägäische Inseln (7)

Artikel 6 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93

Sektor: Rindfleisch

Trockenfutter

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 603/95

Zahlung für Verarbeitungserzeugnisse (Anwendung gemäß Anhang VII Punkt D dieser Verordnung

Baumwolle

Absatz 3 des Protokolls Nr. 4 betreffend Baumwolle der Akte über den Beitritt Griechenlands

Unterstützung mittels einer Zahlung für nicht entkörnte Baumwolle

Olivenöl

Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG

Produktionsbezogene Beihilfe

Tabak

Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92

Produktionsbezogene Beihilfe

Hopfen

Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71

Flächenbezogene Beihilfe

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1098/98

Beihilfe zur vorübergehenden Stilllegung


(1)  Ab dem 1. Januar 2005 oder später bei Anwendung des Artikels 71. Für das Jahr 2004 oder später bei Anwendung des Artikels 71 werden die in Anhang VI aufgeführten Direktzahlungen mit Ausnahme von Trockenfutter in den Anhang I übernommen.

(2)  Im Falle der Anwendung des Artikels 70.

(3)  Im Falle der Anwendung der Artikel 66, 67, 68 oder 68a.

(4)  Im Falle der Anwendung des Artikels 69.

(5)  Im Falle der Anwendung des Artikels 71.

(6)  ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1.“

(7)  Ausgenommen im Falle der Anwendung des Artikels 70.

(8)  Ab dem Jahr 2007, ausgenommen im Falle der Anwendung des Artikels 62.“


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