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Document E2004C0371
EFTA Surveillance Authority Decision No 371/04/COL of 15 December 2004 amending for the 49th time the Procedural and Substantive Rules in the Field of State aid by deleting Chapter 26 of the State aid guidelines on multisectoral framework on regional aid for large investment projects
Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 371/04/KOL vom 15. Dezember 2004 über die 49. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Streichung des Kapitels 26 über den multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben
Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 371/04/KOL vom 15. Dezember 2004 über die 49. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Streichung des Kapitels 26 über den multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben
ABl. L 63 vom 10.3.2005, p. 29–30
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 272M vom 18.10.2005, p. 153–154
(MT)
In force
10.3.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 63/29 |
BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE
Nr. 371/04/KOL
vom 15. Dezember 2004
über die 49. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Streichung des Kapitels 26 über den multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben
DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und das Protokoll 26 zu diesem Abkommen,
gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (2), insbesondere auf Artikel 24, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 1 in Teil I des Protokolls 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach Artikel 24 des Überwachungs- und Gerichtshofsabkommens setzt die EFTA-Überwachungsbehörde die Vorschriften des EWR-Abkommens über staatliche Beihilfen durch.
Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens gibt die EFTA-Überwachungsbehörde Mitteilungen und Leitlinien zu den im EWR-Abkommen geregelten Materien heraus, soweit letzteres Abkommen oder das Überwachungs- und Gerichtshofabkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die EFTA-Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet.
Die EFTA-Überwachungsbehörde hat am 19. Januar 1994 verfahrens- und materiellrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen (3) erlassen.
Die EFTA-Überwachungsbehörde hat am 4. November 1998 Leitlinien zum multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben (4) für einen Versuchzeitraum von drei Jahren erlassen, der später bis zum 31. Dezember 2002 verlängert wurde und für einige Wirtschaftszweige bis zum 31. Dezember 2003 anwendbar blieb.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 19. März 2002 eine neue Mitteilung über einen multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben angenommen (5).
Die EFTA-Überwachungsbehörde hat mit ihrem Kollegiumsbeschluss 263/02/KOL vom 18. Dezember 2002 (6) einen ähnlichen Rahmen als neues Kapitel 26A der Leitlinien angenommen.
Kapitel 26A besteht aus dem neuen multisektoralen Rahmen, der je nach Wirtschaftszweig am 1. Januar 2003 oder 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist.
Der ehemalige multisektorale Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben ist zu streichen —
BESCHLIESST:
1. |
Kapitel 26 des Leitfadens für staatliche Beihilfen wird gestrichen. |
2. |
Die EFTA-Staaten werden durch ein Schreiben samt Kopie dieses Beschlusses unterrichtet. |
3. |
Die Europäische Kommission wird in Übereinstimmung mit Buchstabe d) des Protokolls 27 des EWR-Abkommens durch eine Kopie dieses Beschlusses unterrichtet. |
4. |
Der Beschluss wird im EWR-Abschnitt des Amtsblatts der Europäischen Union und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. |
5. |
Dieser Beschluss ist in der englischen Sprachfassung verbindlich. |
Brüssel, den 15. Dezember 2004
Für die EFTA-Überwachungsbehörde
Hannes HAFSTEIN
Präsident
Bernd HAMMERMANN
Mitglied des Kollegiums
(1) Nachstehend als „EWR-Abkommen“ bezeichnet.
(2) Nachstehend als „Überwachungs- und Gerichtsabkommen“ bezeichnet
(3) Leitfaden für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens und des Artikels 1 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten vom 19. Januar 1994 zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (ABl. L 231 vom 3.9.1994, EWR-Beilage Nr. 32), zuletzt geändert durch den Beschluss der Überwachungsbehörde Nr. 305/04/KOL vom 1. Dezember 2004 (noch nicht veröffentlicht), nachstehend als „Leitfaden für staatliche Beihilfen“ bezeichnet.
(4) ABl. L 111 vom 29.4.1999, EWR-Beilage Nr. 18, entsprechend der Mitteilung der Kommission: Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investionsvorhaben (ABl. C 107 vom 7.4.1998, S. 7).
(5) ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8.
(6) Noch nicht veröffentlicht.