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Document 31994R1627

    Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse

    ABl. L 171 vom 6.7.1994, p. 7–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/05/2011; Aufgehoben durch 32009R1224 Siehe 32011R0404

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/1627/oj

    31994R1627

    Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse

    Amtsblatt Nr. L 171 vom 06/07/1994 S. 0007 - 0013
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 6 S. 0086
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 6 S. 0086


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1627/94 DES RATES vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 3690/93 des Rates vom 20. Dezember 1993 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung über die Mindestangaben in Fanglizenzen (4) obliegt es dem Rat, die allgemeinen Bestimmungen über die spezielle Fangerlaubnis für gemeinschaftliche Fischereifahrzeuge sowie für Schiffe unter der Flagge eines Drittlands, welche Tätigkeiten in der Fischereizone der Gemeinschaft ausüben, zu erlassen.

    Gemäß den Artikeln 4 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (5) kann der Rat beschließen, bestimmte Bedingungen für den Zugang von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft zu den Gewässern und Ressourcen festzulegen; dies kann auch das Erfordernis spezieller Fangerlaubnisse einschließen.

    Im Hinblick auf die Regelung auf spezielle Fangerlaubnisse muß der Rat über die geeignete Begriffsbestimmung für die jeweilige Fischerei entscheiden und dabei gegebenenfalls die betreffenden Bestände oder Bestandsgruppen, Gebiete und/oder Fanggeräte im einzelnen festlegen.

    Es ist derzeitig noch nicht endgültig festgestellt, ob diese Fangerlaubnisse auch für kleine Schiffe vorgeschrieben werden müssen, die ihre Fangtätigkeit ausschließlich in den Hoheitsgewässern des Flaggenmitgliedstaats ausüben, da eine Regulierung des Fischereiaufwands für diese Schiffe gegebenenfalls durch andere Mittel erreicht werden kann.

    Im Rahmen der Fischereiabkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern sollte für die Fangtätigkeit von Schiffen unter der Flagge eines Drittlandes, die in der Fischereizone der Gemeinschaft tätig sind, eine Fanglizenz sowie ergänzend dazu eine spezielle Fangerlaubnis vorgeschrieben werden.

    Die Verfahren, nach denen die einzelnen Mitgliedstaaten die speziellen Fangerlaubnisse für Schiffe unter ihrer Flagge erteilen und verwalten, sowie die Verfahren, nach denen die Kommission die Fanglizenz und die ergänzend dazu erteilte spezielle Fangerlaubnis für die in der Fischereizone der Gemeinschaft tätigen Schiffe unter der Flagge eines Drittlands erteilt und verwaltet, sollten auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden.

    Die Kommission muß in der Lage sein, die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts bei der Verwaltung der speziellen Fangerlaubnisse durch den jeweiligen Flaggenmitgliedstaat zu gewährleisten.

    Um eine kohärente Politik der Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen sicherzustellen, sind Verfahren zur Übermittlung der in den einzelstaatlichen Fangerlaubnissen enthaltenen Angaben erforderlich.

    Die Möglichkeit, die in Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (6) vorgesehenen Strafen zu verhängen, einschließlich der Aussetzung oder des Entzugs der Fanglizenz, ist geeignet, zu einer wirksameren Regulierung der Bestandsnutzung beizutragen. Die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats sollten insofern die Möglichkeit haben, ein Verfahren zur Aussetzung oder zum Entzug einer speziellen Fangerlaubnis durch Verwaltungsakt einzuleiten.

    Zu diesem Zweck müssen Durchführungsbestimmungen zu den Verfahren zur gegenseitigen Unterrichtung der für die Überwachung der Fischereitätigkeiten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der für die Verfolgung von Verstössen zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats festgelegt werden.

    Um die Kontrolle der einer speziellen Fangerlaubnis unterliegenden Fangtätigkeiten zu gewährleisten, sind allgemeine Regeln für die Zusammenarbeit zwischen den für die Erteilung und Verwaltung der speziellen Fangerlaubnis zuständigen Behörden und den für die Überwachung der Fangtätigkeiten zuständigen Behörden erforderlich.

    Auf die im Rahmen dieser Verordnung gesammelten Daten sollten die Bestimmungen des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 und des Artikels 37 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 über die Vertraulichkeit von Daten Anwendung finden. Dazu müssen die Mitgliedstaaten und die Kommission die entsprechenden Vorkehrungen treffen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Diese Verordnung legt die allgemeinen Bestimmungen fest über

    a) die speziellen Fangerlaubnisse für diejenigen Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die den nach den Artikeln 4 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erlassenen Gemeinschaftsmaßnahmen über die Bedingungen für den Zugang zu Gewässern und Ressourcen unterliegen. Beschließt der Rat diese Zugangsbedingungen, so befindet er jeweils darüber, ob spezielle Fangerlaubnisse vorgeschrieben werden sollen;

    b) die Fanglizenzen und die speziellen Fangerlaubnisse für Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Drittlands, die im Rahmen eines Fischereiabkommens zwischen der Gemeinschaft und diesem Drittland in der Fischereizone der Gemeinschaft tätig sind;

    c) die Verfahren zur Übermittlung der in den einzelstaatlichen Fangerlaubnissen enthaltenen Angaben.

    (2) Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats mit einer Gesamtlänge von weniger als 10 Metern, die ihre Fangtätigkeit ausschließlich in den Hoheitsgewässern des Flaggenmitgliedstaats ausüben, benötigen keine spezielle Fangerlaubnis.

    Artikel 2

    (1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als

    a) spezielle Fangerlaubnis: eine vorherige Fanggenehmigung, die einem Fischereifahrzeug der Gemeinschaft ergänzend zu seiner Fanglizenz erteilt wird und es dazu berechtigt, eine Fangtätigkeit während eines bestimmten Zeitraums, in einem bestimmten Fanggebiet und für eine bestimmte Fischerei entsprechend den vom Rat erlassenen Maßnahmen ausüben;

    b) Fanglizenz und spezielle Fangerlaubnis für ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Drittlands: eine von der Kommission ausgestellte Bescheinigung mit den Mindestangaben hinsichtlich der Identifizierung, der technischen Daten und der Ausrüstung dieses Fahrzeugs und ergänzend dazu eine vorherige Genehmigung, aufgrund der es seine Tätigkeiten in der Fischereizone der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und dem mit dem betreffenden Land geschlossenen Fischereiabkommen ausüben darf.

    (2) Die Mitgliedstaaten können eine andere Bezeichnung wählen, sofern daraus ausdrücklich hervorgeht, daß es sich um eine Fangerlaubnis im Sinne dieser Verordnung handelt.

    Artikel 3

    (1) Die gemäß Artikel 7 erteilte spezielle Fangerlaubnis muß mindestens die in Anhang I vorgesehenen Angaben enthalten.

    (2) Die Fanglizenz und die spezielle Fangerlaubnis für Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Drittlandes müssen mindestens die in Anhang II vorgesehenen Angaben enthalten.

    Artikel 4

    (1) Der Flaggenmitgliedstaat erteilt und verwaltet die speziellen Fangerlaubnisse für Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge in Übereinstimmung mit den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften, einschließlich der in Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 vorgesehenen Maßnahmen.

    (2) Die Kommission erteilt und verwaltet im Namen der Gemeinschaft die Fanglizenzen und speziellen Fangerlaubnisse für Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Drittlandes in Übereinstimmung mit den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften und den Bestimmungen der mit dem betreffenden Drittland geschlossenen Fischereiabkommen oder den im Rahmen dieser Abkommen erlassenen Bestimmungen.

    Artikel 5

    (1) Der Flaggenmitgliedstaat darf keine spezielle Fangerlaubnis erteilen, wenn das betreffende Fischereifahrzeug nicht über eine Fangerlaubnis gemäß der Verordnung (EG) nr. 3690/93 verfügt oder wenn diese gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung vorübergehend oder endgültig entzogen worden ist.

    (2) Bereits erteilte spezielle Fangerlaubnisse werden beim endgültigen Entzug der für ein bestimmtes Fischereifahrzeug ausgestellten Lizenz ungültig; sie werden ausgesetzt, wenn die Lizenz vorübergehend entzogen wurde.

    Artikel 6

    (1) Nur Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 1 Buchstaben a) und b), die über eine gültige spezielle Fangerlaubnis verfügen, dürfen unter den in der Fangerlaubnis festgelegten Bedingungen Fische des Bestands oder der Bestandsgruppe, auf die sich die Erlaubnis bezieht, fangen, an Bord behalten, umladen und anlanden; hiervon ausgenommen sind Beifänge, über die der Rat im Einzelfall Sonderbestimmungen erlässt.

    (2) Die spezielle Fangerlaubnis gilt jeweils nur für ein Fischereifahrzeug.

    (3) Die Fischereifahrzeuge dürfen über mehrere verschiedene spezielle Fangerlaubnisse verfügen.

    Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die in der Fischereizone der Gemeinschaft und auf hoher See fischen

    Artikel 7

    (1) Der Flaggenmitgliedstaat stellt fest, welche Fischereifahrzeuge eine Fangtätigkeit ausüben wollen, die Zugangsbedingungen gemäß Artikel 1 Buchstabe a) unterliegt. Er vergewissert sich, daß diese Fischereifahrzeuge die vom Rat festgelegten Bedingungen erfuellen und übermittelt der Kommission die einschlägigen Angaben.

    (2) Die Kommission prüft die Angaben des Flaggenmitgliedstaats; sie überprüft ferner, ob diese den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften und den gemäß Artikel 13 getroffenen Entscheidungen entsprechen und teilt dem Mitgliedstaat innerhalb einer Frist von höchstens zehn Arbeitstagen ihre Feststellung mit.

    Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission im Rahmen einer besonderen Anwendung der Regelung über die speziellen Fangerlaubnisse gegebenenfalls eine andere Frist beschließen.

    (3) Der Flaggenmitgliedstaat kann die speziellen Fangerlaubnisse nach Eingang der Feststellung der Kommission oder nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 erteilen.

    (4) Der Flaggenmitgliedstaat ergreift die geeigneten Maßnahmen, um die Einhaltung der gemäß den Artikeln 4 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erlassenen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen sicherzustellen; dies schließt gegebenenfalls die vollständige oder teilweise Änderung oder Aussetzung der speziellen Fangerlaubnis ein, über die er die Kommission unterrichtet.

    Artikel 8

    (1) Hat ein Flaggenmitgliedstaat in Anwendung von Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 einzelstaatliche Vorschriften in Form einer einzelstaatlichen Fangerlaubnis über die individuelle Aufteilung der ihm gemäß Artikel 8 derselben Verordnung zugewiesenen Fangrechte auf die Fischereifahrzeuge erlassen, so teilt er der Kommission jährlich die Angaben über die Fischereifahrzeuge mit, die nach diesen Vorschriften ihre Fangtätigkeit in einer bestimmten Fischerei ausüben dürfen.

    (2) Mitgliedstaaten, die in Anwendung von Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 eine spezifische einzelstaatliche Regelung zur Erteilung von Fangerlaubnissen getroffen haben, übermitteln der Kommission jährlich eine Zusammenstellung aller Angaben, die in den betreffenden Anträgen auf Fangerlaubnis enthalten sind, sowie hiermit verbundene Gesamtangaben über den Fischereiaufwand.

    Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Drittlands, die in der Fischereizone der Gemeinschaft tätig sind

    Artikel 9

    (1) Im Einklang mit den vom Rat erlassenen Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen für Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Drittlands reichen die zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands bei der Kommission Anträge auf Fanglizenzen und spezielle Fangerlaubnisse für die Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge ein, die im Rahmen der diesem Drittland von der Gemeinschaft eingeräumten Fangmöglichkeiten in der Fischereizone der Gemeinschaft Fischfang betreiben wollen.

    (2) Die Kommission prüft die in Absatz 1 genannten Anträge und erteilt die Fanglizenzen und speziellen Fangerlaubnisse in Übereinstimmung mit den vom Rat erlassenen Maßnahmen und den Bestimmungen des mit dem betreffenden Land geschlossenen Abkommens oder den im Rahmen dieses Abkommens erlassenen Bestimmungen.

    (3) Die Kommission unterrichtet die von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Kontrollbehörden über die erteilten Fanglizenzen und speziellen Fangerlaubnisse.

    Artikel 10

    (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzueglich jeden festgestellten Verstoß seitens eines Fischereifahrzeugs unter der Flagge eines Drittlandes mit.

    (2) Im Anschluß an die Mitteilung nach Absatz 1 kann die Kommission die diesem Fischereifahrzeug gemäß Artikel 9 erteilte Fanglizenz und spezielle Fangerlaubnisse aussetzen oder entziehen und diesem Schiff darüberhinaus keine weitere Fanglizenz und spezielle Fangerlaubnis mehr gewähren. Die Entscheidung der Kommission wird dem betreffenden Flaggendrittland mitgeteilt.

    (3) Die Kommission teilt den Kontrollbehörden der beteiligten Mitgliedstaaten unverzueglich die Verfügungen mit, die sie nach Absatz 2 getroffen hat.

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 11

    Im Hinblick auf eine wirksame Zusammenarbeit nach Artikel 14 ergänzt der Flaggenmitgliedstaat die Kartei oder Karteien nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 3690/93 und nimmt darin alle Angaben über die von ihm gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung erteilten speziellen Fangerlaubnisse für Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge auf, sofern diese Angaben nicht bereits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 109/94 der Kommission vom 19. Januar 1994 über die Kartei für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft (7) gesammelt worden sind.

    Artikel 12

    Die Mitgliedstaaten benennen die für die Erteilung der speziellen Fangerlaubnisse gemäß Artikel 7 zuständigen Behörden und treffen die geeigneten Maßnahmen, um die Wirksamkeit dieser Regelung zu gewährleisten. Sie teilen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission den Namen und die Anschrift dieser Behörden mit. Sie unterrichten die Kommission spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung und im Fall von Änderungen so rasch wie möglich über die von ihnen getroffenen Maßnahmen.

    Artikel 13

    (1) Im Anschluß an eine Mitteilung gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 oder gemäß den Durchführungsbestimmungen zu einer internationalen Inspektionsregelung leiten die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats erforderlichenfalls nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften die entsprechenden Verfahren zur Verhängung einer der folgenden Sanktionen je nach Schwere des Verstosses ein:

    - Geldbussen,

    - Beschlagnahme der verbotenen Fanggeräte und der rechtswidrig getätigten Fänge,

    - Sicherungsbeschlagnahme des Fischereifahrzeugs,

    - vorübergehende Stillegung des Fischereifahrzeugs,

    - Aussetzung der speziellen Fangerlaubnis,

    - Entzug der speziellen Fangerlaubnis;

    etwaige Sanktionen der zuständigen Behörden, die den Verstoß festgestellt haben, sind dabei zu berücksichtigen.

    (2) Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1, die insbesondere den Flaggenmitgliedstaaten eine Anwendung jenes Absatzes unter angemessenen und transparenten Bedingungen ermöglichen sollen, werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erlassen.

    Artikel 14

    (1) Die Flaggenmitgliedstaaten und die für die Überwachung in den Gewässern unter ihrer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit zuständigen Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die Einhaltung der Bedingungen sicherzustellen, die in den speziellen Fangerlaubnissen festgelegt sind.

    (2) Zu diesem Zweck unterrichtet der Flaggenmitgliedstaat den für die Überwachung zuständigen Mitgliedstaat wie folgt:

    a) zum Zeitpunkt der Gewährung der speziellen Fangerlaubnisse teilt er ihm die Angaben zu den von ihm erteilten speziellen Fangerlaubnissen für Fischereifahrzeuge, die in den betreffenden Gewässern fischen wollen, mit;

    b) während des Fischwirtschaftsjahres unterrichtet er den für die Überwachung zuständigen Mitgliedstaat auf Antrag unverzueglich über die Gültigkeit einer speziellen Fangerlaubnis für ein Fischereifahrzeug, das in den betreffenden Gewässern tätig ist, sowie von sich aus über die speziellen Fangerlaubnisse, deren Geltungsdauer abgelaufen ist.

    (3) Der Flaggenmitgliedstaat teilt der Kommission auf deren Antrag oder auf Antrag des für die Überwachung zuständigen Mitgliedstaats unverzueglich die in Absatz 2 Buchstabe b) genannten Angaben mit.

    Artikel 15

    Auf die gemäß dieser Verordnung gesammelten Daten finden Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 und Artikel 37 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 Anwendung.

    Artikel 16

    Die Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 7, 8 und 10 werden nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erlassen.

    Artikel 17

    Der Rat befindet spätestens am 31. Dezember 1994 über die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen bezueglich der Anwendung der Regelung über die speziellen Fangerlaubnisse auf Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die im Rahmen eines Fischereiabkommens zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland in den Gewässern dieses Landes Fischfang betreiben; dabei berücksichtigt er die rechtlichen Auswirkungen der Anwendung dieser Regelung auf die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten.

    Artikel 18

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 1995.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 1994.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    C. SIMITIS

    (1) ABl. Nr. C 310 vom 16. 11. 1993, S. 13.

    (2) ABl. Nr. C 20 vom 24. 1. 1994, S. 540.

    (3) ABl. Nr. C 34 vom 2. 2. 1994, S. 73.

    (4) ABl. Nr. L 341 vom 31. 12. 1993, S. 93.

    (5) ABl. Nr. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1.

    (6) ABl. Nr. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1.

    (7) ABl. Nr. L 19 vom 22. 1. 1994, S. 5.

    ANHANG I

    ANHANG II

    MINDESTANGABEN IN DEN FANGLIZENZEN UND SPEZIELLEN FANGERLAUBNISSEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE UNTER DER FLAGGE EINES DRITTLANDS FANGLIZENZEN

    I. Identifizierung

    A. Fischereifahrzeuge

    1. Name:

    2. Flagge:

    3. Registrierhafen:

    4. Registriernummer:

    5. Äussere Kennbuchstaben und -ziffern:

    6. Internationales Rufzeichen:

    B. Betreiber

    1. Name(n) des (der) Eigentümer(s):

    Adresse:

    2. Name(n) des (der) Befrachter(s):

    Adresse:

    (bei juristischen Personen oder Gesellschaften, Name(n) des (der) Vertreter(s))

    II. Technische Daten und Ausrüstung

    1. Fahrzeugtyp:

    2. Art des hauptsächlich verwendeten Fanggeräts:

    1.

    2.

    3.

    4.

    3. Motorleistung:

    4. Länge - über alles

    - zwischen den Loten, oder

    - andere Längen (1)

    5. Tonnage - "Oslo" oder

    - "London" oder

    - andere Normen

    SONDERFANGERLAUBNIS

    III. Fischereibedingungen

    1. Geplante Fangmethode:

    2. Fischereizone:

    3. Zulässige Zielarten:

    4. Datum der Ausstellung:

    5. Geltungsdauer der speziellen Fangerlaubnis:

    6. Andere Bedingungen:

    (1) Nur für Fischereifahrzeuge mit einer Gesamtlänge von weniger als 10 m.

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