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Document 62017CN0210

Rechtssache C-210/17 P: Rechtsmittel, eingelegt am 21. April 2017 von NG gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Erste erweiterte Kammer) vom 28. Februar 2017 in der Rechtssache T-257/16, NG/Europäischer Rat

ABl. C 231 vom 17.7.2017, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/14


Rechtsmittel, eingelegt am 21. April 2017 von NG gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Erste erweiterte Kammer) vom 28. Februar 2017 in der Rechtssache T-257/16, NG/Europäischer Rat

(Rechtssache C-210/17 P)

(2017/C 231/18)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: NG (Prozessbevollmächtigte: P. O’Shea, BL, I. Whelan, BL, B. Burns, Solicitor)

Andere Partei des Verfahrens: Europäischer Rat

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den Beschluss des Gerichts vom 28. Februar 2017, mit dem es entschieden hat, die Klage wegen seiner Unzuständigkeit abzuweisen, in vollem Umfang aufzuheben;

über die den Gegenstand dieses Rechtsmittels bildende Angelegenheit endgültig zu entscheiden und festzustellen, dass das Gericht seine Zuständigkeit rechtsfehlerhaft verneint hat, sowie dem Beklagten in der Rechtssache T-257/16 die Kosten des Rechtsmittelführers im Zusammenhang mit dem Beschluss des Gerichts und mit diesem Rechtsmittel aufzuerlegen;

die in diesem Verfahren aufgeworfenen Fragen zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen, mit der Maßgabe, dass es sich für zuständig zu erklären hat.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Begründungsmangel;

2.

Keine angemessene Prüfung der Frage, ob die angefochtene Übereinkunft in Wirklichkeit eine Entscheidung des Europäischen Rates gewesen sei;

3.

Nichtbeachtung relevanter Sachverhaltsfragen;

4.

Keine Prüfung der dem Gericht vorgelegten Beweise;

5.

Keine umfassende Ermittlung und Prüfung materieller Fragen;

6.

Unterlassen weiterer relevanter Nachforschungen;

7.

Entscheidung auf der Grundlage unzureichender Informationen;

8.

Missachtung der vom Gerichtshof in der Rechtssache C-294/83 aufgestellten Grundsätze.


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