Válassza ki azokat a kísérleti funkciókat, amelyeket ki szeretne próbálni

Ez a dokumentum az EUR-Lex webhelyről származik.

Dokumentum 62017TN0056

    Rechtssache T-56/17: Klage, eingereicht am 27. Januar 2017 — PO u. a./EAD

    ABl. C 112 vom 10.4.2017., 39—40. o. (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.4.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 112/39


    Klage, eingereicht am 27. Januar 2017 — PO u. a./EAD

    (Rechtssache T-56/17)

    (2017/C 112/55)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: PO, PP, PQ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. de Montigny und J.-N. Louis)

    Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst

    Anträge

    Die Kläger beantragen,

    die am 15. April 2016 veröffentlichte Entscheidung zur Änderung der Rechte und Pflichten der Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten bezüglich der Erziehungszulagen („education allowances“), d. h. „Rights and obligations of officials, temporary and contract agents: Education Allowances“, aufzuheben;

    dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage machen die Kläger sieben Klagegründe geltend.

    1.

    Mit dem ersten Klagegrund wird geltend gemacht, die Entscheidung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 15. April 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) sei rechtswidrig, weil sie insofern unter Verstoß gegen Art. 1 von Anhang X des Beamtenstatuts und gegen Art. 110 des Statuts angenommen worden sei, als es an allgemeinen Durchführungsvorschriften des EAD fehle.

    Die Kläger machen zudem geltend, dass die Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung in keiner Weise begründet worden sei.

    2.

    Mit dem zweiten Klagegrund wird gerügt, dass entgegen Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vor der Annahme der angefochtenen Entscheidung kein sozialer Dialog stattgefunden habe.

    3.

    Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen erworbene Rechte von Beamten und Bediensteten, die bereits seit mehreren Jahren auf den entsprechenden Stellen beschäftigt seien und deren Kinder ebenfalls seit mehreren Jahren die Schule besuchten, gerügt. Dieser Verstoß ergebe sich aus der angefochtenen Entscheidung, da sie das zuvor aufgestellte System ändere, nach dem der weitaus größte Teil der Beamten und Bediensteten, die um zusätzliche Kostenerstattung ersucht hätten, eine vollständige Erstattung des Betrags erhalten habe, der über die im Statut vorgesehene Obergrenze hinausgegangen sei.

    4.

    Mit dem vierten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die Grundsätze der Vorhersehbarkeit, des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit und ein Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung gerügt. Diese ergäben sich aus der angefochtenen Entscheidung insbesondere insofern, als darin nur eine Übergangsmaßnahme über den Zeitraum eines Jahres vorgesehen sei und die derart angenommenen neuen Modalitäten für die Kostenerstattung Beamten und Bediensteten vorgeschrieben würden, die im Zeitpunkt ihrer Annahme bereits auf den entsprechenden Stellen beschäftigt gewesen seien.

    5.

    Mit dem fünften Klagegrund wird eine fehlende Interessenabwägung und die fehlende Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerügt, an der die angefochtene Entscheidung leide, die einzig darauf gerichtet sei, die mit einer zusätzlichen Erstattung von Erziehungszulagen verbundenen finanziellen Auswirkungen zu reduzieren, obwohl der EAD zur Erreichung eines solchen Ziels anderen Maßnahmen den Vorzug hätte geben können, ohne die Rechte seines Personals zu verletzen. Der Beklagte habe somit die Lösung gewählt, die für seine Beamten und Bediensteten am nachteiligsten sei.

    6.

    Mit dem sechsten Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung gerügt. Die angefochtene Entscheidung begründe nämlich eine Diskriminierung, indem sie einen Grundsatz aufstelle, nach dem Kostenerstattungen für Beamte und Bedienstete in unterschiedlichen Delegationen auf derselben Grundlage erfolgten, was folglich dazu führe, dass unterschiedliche Situationen gleich behandelt würden.

    7.

    Mit dem siebten Klagegrund wird ein Verstoß gegen das Recht auf eine Familie und das Recht auf Erziehung geltend gemacht, den der EAD begangen haben soll, weil die Kläger aufgrund der Annahme der angefochtenen Entscheidung zwischen ihrem Berufsleben und den genannten Grundrechten wählen müssten.


    Az oldal tetejére