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Document 62016TN0851

Rechtssache T-851/16: Klage, eingereicht am 30. November 2016 — Access Info Europe/Kommission

ABl. C 53 vom 20.2.2017, p. 31–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 53/31


Klage, eingereicht am 30. November 2016 — Access Info Europe/Kommission

(Rechtssache T-851/16)

(2017/C 053/39)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Access Info Europe (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer, E. Raedts und J. Wolfhagen)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C(2016) 6029 der Kommission vom 19. September 2016, mit dem ihr der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) beantragte Zugang zu Dokumenten verwehrt wurde, für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Mit dem ersten Klagegrund rügt sie, dass die Kommission Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fehlerhaft angewandt habe, indem sie festgestellt habe, dass der Zugang zu den angeforderten Dokumenten die internationalen Beziehungen ernstlich beeinträchtigen würde.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund rügt sie, dass die Kommission Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fehlerhaft angewandt habe, indem sie festgestellt habe, dass der Zugang zu den angeforderten Dokumenten den Schutz der anhängigen Gerichtsverfahren in den Rechtssachen T-192/16, T-193/16 und T-257/16 ernstlich beeinträchtigen würde und dass der Zugang zu diesen Dokumenten das Interesse der Kommission, Rechtsgutachten einzuholen und freimütige, objektive und vollständige Stellungnahmen zu erhalten, beeinträchtigen würde. Mit diesem Klagegrund wird zudem geltend gemacht, dass die Kommission nicht erkannt habe, dass an dem Zugang zu den angeforderten Dokumenten ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe und dass diese daher offengelegt werden sollten.

3.

Mit dem dritten Klagegrund rügt sie, dass die Kommission Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fehlerhaft angewandt habe, indem sie festgestellt habe, dass der Zugang zu den angeforderten Dokumenten den Entscheidungsprozess ernstlich beeinträchtigen würde, und/oder indem sie das Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses — insbesondere angesichts dessen, dass der fragliche Entscheidungsprozess abgeschlossen worden sei — nicht erkannt habe.

4.

Mit dem vierten Klagegrund rügt sie hilfsweise, dass die Kommission Art. 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fehlerhaft angewandt habe, indem sie nicht wenigstens teilweise Zugang zu den angeforderten Dokumenten gewährt habe, die sie in ihrer Gesamtheit zurückgehalten habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).


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