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Document 62016TN0846

Rechtssache T-846/16: Klage, eingereicht am 30. November 2016 — QF/Kommission

ABl. C 53 vom 20.2.2017, p. 31–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 53/31


Klage, eingereicht am 30. November 2016 — QF/Kommission

(Rechtssache T-846/16)

(2017/C 053/38)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: QF (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Ruiz Ezquerra, R. Oncina Borrego, I. Sobrepera Millet und A. Hernández Pardo)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass der Beschluss der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten bestimmter Fußballvereine SA.29769 (2013/C) (ex 2013/NN) gegen die Art. 107 Abs. 1 und 108 Abs. 3 AEUV verstößt, da die Möglichkeit zur Saldierung der Rechnungsabschlüsse, die dadurch geschaffen wurde, dass mit dem Gesetz 10/1990 vier Vereinen die Erlaubnis zur Teilnahme an verschiedenen Sportarten gewährt wurde, ebenso wie die Anwendung des ermäßigten Körperschaftsteuersatzes eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt, was die Kommission hätte feststellen müssen;

infolgedessen die Aufhebung der Maßnahme anzuordnen und dem Königreich Spanien aufzugeben, die mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe von den Begünstigten zurückzufordern, sowie der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen jenen, die in der Rechtssache T-845/16, QG/Kommission, geltend gemacht werden.


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