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Document 62015CA0547

Rechtssache C-547/15: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Kúria — Ungarn) — Interservice d.o.o. Koper/Sándor Horváth (Vorlage zur Vorabentscheidung — Zollkodex der Gemeinschaften — Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 — Art. 96 — Externes Versandverfahren — Begriff „Warenführer“ — Keine Gestellung der Waren an der Bestimmungszollstelle — Haftung — Unterfrachtführer, der die Waren auf dem Parkplatz der Bestimmungszollstelle an den Hauptfrachtführer übergeben und diese Waren anlässlich einer Weiterbeförderung erneut übernommen hat)

ABl. C 53 vom 20.2.2017, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 53/17


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Kúria — Ungarn) — Interservice d.o.o. Koper/Sándor Horváth

(Rechtssache C-547/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 - Art. 96 - Externes Versandverfahren - Begriff „Warenführer“ - Keine Gestellung der Waren an der Bestimmungszollstelle - Haftung - Unterfrachtführer, der die Waren auf dem Parkplatz der Bestimmungszollstelle an den Hauptfrachtführer übergeben und diese Waren anlässlich einer Weiterbeförderung erneut übernommen hat))

(2017/C 053/20)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Kúria

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Interservice d.o.o. Koper

Beklagter: Sándor Horváth

Tenor

1.

Der Begriff „Warenführer“, der nach Art. 96 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 geänderten Fassung verpflichtet ist, die Waren unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen, ist dahin auszulegen, dass er jede Person, einschließlich eines Unterfrachtführers, bezeichnet, die die Beförderung der dem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegenden Waren tatsächlich durchführt sowie diese Beförderung angenommen hat und weiß, dass die Waren diesem Verfahren unterliegen.

2.

Art. 96 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 648/2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Unterfrachtführer wie der des Ausgangsverfahrens, der zum einen dem Hauptfrachtführer die Waren zusammen mit dem Versanddokument auf dem Parkplatz der Bestimmungszollstelle übergeben und zum anderen diese Waren anlässlich einer Weiterbeförderung erneut übernommen hatte, nur dann verpflichtet war, sich zu vergewissern, dass sie bei der Bestimmungszollstelle gestellt worden waren, und — wenn dies nicht der Fall war — dafür haftbar gemacht werden kann, falls er bei der neuerlichen Übernahme dieser Waren wusste, dass das Versandverfahren nicht vorschriftsgemäß beendet worden war. Dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.


(1)  ABl. C 27 vom 25.1.2016.


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