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Document 62015CA0508

Verbundene Rechtssachen C-508/15 und C-509/15: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin — Deutschland) — Sidika Ucar (C-508/15), Recep Kilic (C-509/15)/Land Berlin (Vorlage zur Vorabentscheidung — Assoziierungsabkommen EWG–Türkei — Beschluss Nr. 1/80 — Art. 7 Abs. 1 — Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört — Voraussetzungen — Fehlen eines Erfordernisses, wonach der türkische Arbeitnehmer während der ersten drei Jahre des Aufenthalts des Familienangehörigen dem regulären Arbeitsmarkt angehören muss)

ABl. C 53 vom 20.2.2017, p. 16–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 53/16


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin — Deutschland) — Sidika Ucar (C-508/15), Recep Kilic (C-509/15)/Land Berlin

(Verbundene Rechtssachen C-508/15 und C-509/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG–Türkei - Beschluss Nr. 1/80 - Art. 7 Abs. 1 - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört - Voraussetzungen - Fehlen eines Erfordernisses, wonach der türkische Arbeitnehmer während der ersten drei Jahre des Aufenthalts des Familienangehörigen dem regulären Arbeitsmarkt angehören muss))

(2017/C 053/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Sidika Ucar (C-508/15), Recep Kilic (C-509/15)

Beklagter: Land Berlin

Tenor

Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation ist dahin auszulegen, dass diese Vorschrift dem Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, dem zum Zweck der Familienzusammenführung die Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat gestattet wurde und der seit seiner Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats mit dem türkischen Arbeitnehmer zusammengelebt hat, ein Aufenthaltsrecht in diesem Mitgliedstaat verleiht, selbst wenn der Zeitraum von mindestens drei Jahren, während dessen dieser Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt angehörte, nicht unmittelbar auf die Ankunft des betreffenden Familienangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat folgte, sondern in einen späteren Zeitraum fällt.


(1)  ABl. C 16 vom 18.1.2016.


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