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Document 62015CA0327

Rechtssache C-327/15: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret — Dänemark) — TDC A/S/Teleklagenævnet, Erhvervs- og Vækstministeriet (Vorlage zur Vorabentscheidung — Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste — Richtlinie 2002/22/EG — Universaldienst — Art. 12 und 13 — Berechnung der Kosten der Universaldienstverpflichtungen — Art. 32 — Entschädigung für die Kosten im Zusammenhang mit zusätzlichen Pflichtdiensten — Unmittelbare Wirkung — Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 3 AEUV — Sicherheits- und Seenotdienste in Dänemark und in Grönland — Nationale Regelung — Stellung eines Antrags auf Entschädigung für die Kosten im Zusammenhang mit zusätzlichen Pflichtdiensten — Dreimonatsfrist — Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität)

ABl. C 53 vom 20.2.2017, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 53/13


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret — Dänemark) — TDC A/S/Teleklagenævnet, Erhvervs- og Vækstministeriet

(Rechtssache C-327/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/22/EG - Universaldienst - Art. 12 und 13 - Berechnung der Kosten der Universaldienstverpflichtungen - Art. 32 - Entschädigung für die Kosten im Zusammenhang mit zusätzlichen Pflichtdiensten - Unmittelbare Wirkung - Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 3 AEUV - Sicherheits- und Seenotdienste in Dänemark und in Grönland - Nationale Regelung - Stellung eines Antrags auf Entschädigung für die Kosten im Zusammenhang mit zusätzlichen Pflichtdiensten - Dreimonatsfrist - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität))

(2017/C 053/15)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Østre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: TDC A/S

Beklagte: Teleklagenævnet, Erhvervs- og Vækstministeriet

Tenor

1.

Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) und insbesondere des Art. 32 dieser Richtlinie sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die ein Verfahren zur Entschädigung für die Bereitstellung zusätzlicher Pflichtdienste vorsieht, nach dem ein Unternehmen keinen Anspruch darauf hat, vom Mitgliedstaat für die Nettokosten der Erbringung eines zusätzlichen Pflichtdienstes entschädigt zu werden, wenn die Gewinne des Unternehmens aus anderen Diensten, die von seinen Universaldienstverpflichtungen umfasst sind, höher sind als der mit der Erbringung dieses zusätzlichen Pflichtdienstes verbundene Verlust.

2.

Die Richtlinie 2002/22 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein für die Bereitstellung zusätzlicher Pflichtdienste benanntes Unternehmen nur dann Anspruch darauf hat, vom Mitgliedstaat für die Nettokosten der Erbringung dieser Dienste entschädigt zu werden, wenn diese Kosten eine unzumutbare Belastung für das Unternehmen darstellen.

3.

Die Richtlinie 2002/22 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der sich die Nettokosten eines benannten Unternehmens für die Erfüllung einer Universaldienstverpflichtung aus der Differenz zwischen sämtlichen Einnahmen und sämtlichen Kosten ergeben, die mit der Erbringung des fraglichen Dienstes verbunden sind, einschließlich der Einnahmen und Kosten, die das Unternehmen auch gehabt hätte, wenn es nicht Anbieter eines Universaldienstes gewesen wäre.

4.

In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens hat der Umstand, dass das mit einem zusätzlichen Pflichtdienst im Sinne von Art. 32 der Richtlinie 2002/22 betraute Unternehmen diesen Dienst nicht nur im Hoheitsgebiet Dänemarks, sondern auch im Hoheitsgebiet Grönlands bereitstellt, keinerlei Auswirkung auf die Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie.

5.

Art. 32 der Richtlinie 2002/22 ist dahin auszulegen, dass er unmittelbare Wirkung entfaltet, soweit er den Mitgliedstaaten verbietet, dem mit der Bereitstellung eines zusätzlichen Pflichtdienstes betrauten Unternehmen die mit der Bereitstellung verbundenen Kosten aufzuerlegen.

6.

Die Grundsätze der Loyalität, der Äquivalenz und der Effektivität sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die für die Stellung von Anträgen eines Universaldienstanbieters auf Entschädigung für den Verlust des vorangegangenen Geschäftsjahres eine Dreimonatsfrist ab Ablauf der diesem Anbieter auferlegten Frist zur Übermittlung eines Jahresberichts an die zuständige nationale Behörde vorsieht, nicht entgegenstehen, sofern diese Frist nicht ungünstiger als die im nationalen Recht für einen entsprechenden Antrag vorgesehene Frist und nicht so geartet ist, dass sie die Ausübung der den Unternehmen durch die Richtlinie 2002/22 verliehenen Rechte praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


(1)  ABl. C 294 vom 7.9.2015.


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