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Document 62015CA0201

Rechtssache C-201/15: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 21. Dezember (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias — Griechenland) — Anonymi Geniki Etairia Tsimenton Iraklis (AGET Iraklis)/Ypourgos Ergasias, Koinonikis Asfalisis kai Koinonikis Allilengyis (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 98/59/EG — Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen — Art. 49 AEUV — Niederlassungsfreiheit — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 16 — Unternehmerische Freiheit — Nationale Regelung, die einer Verwaltungsbehörde die Befugnis verleiht, nach Würdigung der Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens und der Belange der nationalen Wirtschaft Massenentlassungen zu untersagen — Schwere Wirtschaftskrise — Besonders hohe nationale Arbeitslosenquote)

ABl. C 53 vom 20.2.2017, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 53/10


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 21. Dezember (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias — Griechenland) — Anonymi Geniki Etairia Tsimenton Iraklis (AGET Iraklis)/Ypourgos Ergasias, Koinonikis Asfalisis kai Koinonikis Allilengyis

(Rechtssache C-201/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 98/59/EG - Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 16 - Unternehmerische Freiheit - Nationale Regelung, die einer Verwaltungsbehörde die Befugnis verleiht, nach Würdigung der Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens und der Belange der nationalen Wirtschaft Massenentlassungen zu untersagen - Schwere Wirtschaftskrise - Besonders hohe nationale Arbeitslosenquote))

(2017/C 053/12)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Symvoulio tis Epikrateias

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Anonymi Geniki Etairia Tsimenton Iraklis

Beklagte: Ypourgos Ergasias, Koinonikis Asfalisis kai Koinonikis Allilengyis

Beteiligte: Enosi Ergazomenon Tsimenton Chalkidas

Tenor

1.

Die Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, nach der ein Arbeitgeber bei Fehlen einer Einigung mit den Arbeitnehmervertretern über eine beabsichtigte Massenentlassung eine solche Entlassung nur vornehmen kann, wenn die zuständige nationale Behörde, der dieses Vorhaben anzuzeigen ist, innerhalb der in dieser Regelung vorgesehenen Frist nach Prüfung der Akten und Abwägung der Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens und der Belange der nationalen Wirtschaft keine mit Gründen versehene Entscheidung erlässt, alle oder einen Teil der beabsichtigten Entlassungen nicht zu genehmigen, grundsätzlich nicht entgegensteht. Anders verhält es sich jedoch, wenn diese Regelung — was gegebenenfalls zu prüfen, Sache des vorlegenden Gerichts ist — in Anbetracht der drei Beurteilungskriterien, auf die sie Bezug nimmt, und deren Anwendung durch diese Behörde im konkreten Fall unter der Kontrolle der zuständigen Gerichte dazu führt, dass den Bestimmungen dieser Richtlinie ihre praktische Wirksamkeit genommen wird.

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden einer nationalen Regelung wie der in Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 dieses Tenors genannten entgegensteht.

2.

Auf die in Nr. 1 dieses Tenors gegebenen Antworten kann es keinen Einfluss haben, wenn in einem Mitgliedstaat Rahmenbedingungen vorliegen sollten, die von einer schweren Wirtschaftskrise und einer besonders hohen Arbeitslosenquote gekennzeichnet sind.


(1)  ABl. C 221 vom 6.7.2015.


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