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Document 62016TN0732

Rechtssache T-732/16: Klage, eingereicht am 20. Oktober 2016 — Valencia Club de Fútbol/Kommission

ABl. C 454 vom 5.12.2016, p. 31–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 454/31


Klage, eingereicht am 20. Oktober 2016 — Valencia Club de Fútbol/Kommission

(Rechtssache T-732/16)

(2016/C 454/54)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Valencia Club de Fútbol, SAD (Valencia, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. R. García-Gallardo Gil-Fournier und A. Guerrero Righetto)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten des Valencia Club de Fútbol, S.A.D. (und anderer Fußballvereine) SA.36387 (2013/C) (ex 2013/CP), insbesondere die ihn betreffenden Maßnahmen 1 und 4, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger acht Klagegründe geltend.

1.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler hinsichtlich drei der vier Kriterien für die Einstufung einer Bürgschaft als staatliche Beihilfe. Die Kommission habe auf der Grundlage lückenhafter Informationen und ohne Berücksichtigung des spezifischen Geschäftsmodells der Fußballvereine zu Unrecht festgestellt, dass sich der Kläger in einer schwierigen finanziellen Lage befunden habe, indem sie den Buchwert der Spieler und nicht den tatsächlichen Marktwert zugrunde gelegt und es unterlassen habe, einen durchgängig auf realistischen Annahmen beruhenden Rentabilitätsplan zu prüfen. Zweitens habe die Kommission fälschlicherweise festgestellt, dass die Bürgschaft mehr als 80 % der Kreditfazilität abdecke, und drittens habe sie geirrt, als sie den allgemeinen Zinssatz der Kreditfazilität am Marktpreis gemessen habe.

2.

Hilfsweise: Offensichtliche Fehler der Kommission bei der Vereinbarkeitsprüfung hinsichtlich vier der sechs in ihren Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien enthaltenen Kriterien, nämlich der langfristigen Wiederherstellung der Rentabilität, der Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverzerrungen durch Ausgleichsmaßnahmen, des Grundsatzes der Beschränkung der Beihilfe auf das Mindestmaß sowie des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beihilfe.

3.

Fehler der Kommission bei der Beurteilung des hohen Wertes der gebotenen Gegenleistung, konkret der Pfandrechte an den Anteilen sowie zusätzlicher durch die Fundación Valencia beim Instituto Valenciano de Finanzas geleisteter Sicherheiten.

4.

Fehler bei der Bewertung von Kapital und Zinsen der zurückzuzahlenden angeblichen Beihilfe, da die Kommission eine unhaltbare Annahme bezüglich konstanter Referenzzinssätze während der Laufzeit der Maßnahmen sowie deren Dauer getroffen habe.

5.

Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil die Beträge, deren Rückforderung die Kommission angeordnet habe, außer Verhältnis zu den bereits geleisteten Zahlungen stünden.

6.

Beurteilungsfehler der Kommission, da sie nicht berücksichtigt habe, dass der Kreditgeber begünstigt werde und der Verein einen neuen Eigentümer habe.

7.

Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, weil die Kommission die verschiedenen Situationen der untersuchten Vereine gleich bewertet habe, obwohl die jeweiligen Umstände völlig unterschiedlich seien.

8.

Verstoß gegen die Pflicht zur Begründung von Rechtsakten.


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