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Document 62016TN0706

Rechtssache T-706/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 3. Oktober 2016 von HB gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 21. Juli 2016 in der Rechtssache F-125/15, HB/Kommission

ABl. C 454 vom 5.12.2016, p. 30–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 454/30


Rechtsmittel, eingelegt am 3. Oktober 2016 von HB gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 21. Juli 2016 in der Rechtssache F-125/15, HB/Kommission

(Rechtssache T-706/16 P)

(2016/C 454/52)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: HB (Schweich, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst in der Rechtssache F-125/15, HB/Kommission, aufzuheben und in der Sache neu zu entscheiden;

die Entscheidung, sie im Beförderungsverfahren 2014 nicht zu befördern, aufzuheben;

die Kommission zu verurteilen, immateriellen Schadenersatz in Höhe von 15 000 Euro an sie zu zahlen;

der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin drei Rechtsmittelgründe geltend, mit denen sie mehrere dem Gericht für den öffentlichen Dienst unterlaufene Rechtsfehler rügt.

Erstens habe das Gericht für den öffentlichen Dienst rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Anstellungsbehörde tatsächlich eine Abwägung der Verdienste auf einer objektiven und egalitären Grundlage vorgenommen habe, obwohl sie in Wahrheit die Leistungen der Rechtsmittelführerin im Jahr 2013 mangels Beurteilung im Beurteilungsbericht 2013 einfach unberücksichtigt gelassen habe, ohne zu versuchen, aus anderen Quellen vergleichbare Angaben oder Auskünfte zu erlangen.

Zweitens habe das Gericht für den öffentlichen Dienst rechtsfehlerhaft entschieden, dass das Fehlen einer Beurteilung im Beurteilungsbericht 2013 der Rechtsmittelführerin zuzurechnen sei und dass die Anstellungsbehörde daran gehindert sei, ihre Verdienste für dieses Jahr zu beurteilen, weil sie den Beurteilungsbericht nicht innerhalb der im Statut festgelegten Fristen angefochten habe.

Drittens habe das Gericht für den öffentlichen Dienst rechtsfehlerhaft festgestellt, dass sie keine Tatsachen vorgebracht habe, aus denen sich auf eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts schließen lasse, obwohl ihr Beurteilungsbericht keine sachliche Beurteilung enthalte und dies ausschließlich auf ihre durch Mutterschaftsurlaube und Krankenstände wegen Schwangerschaftskomplikationen gerechtfertigten langen Abwesenheiten zurückzuführen sei.


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