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Document 62016CN0471

Rechtssache C-471/16 P: Rechtsmittel der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 14. Juni 2016 in der Rechtssache T-789/14, Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), eingelegt am 24. August 2016

ABl. C 454 vom 5.12.2016, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 454/15


Rechtsmittel der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 14. Juni 2016 in der Rechtssache T-789/14, Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), eingelegt am 24. August 2016

(Rechtssache C-471/16 P)

(2016/C 454/29)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen GmbH (Prozessbevollmächtigte: O. Spuhler und M. Geitz, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Meissen Keramik GmbH

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 14. Juni 2016 in der Rechtssache T-789/14 aufzuheben und die Entscheidung der vierten Beschwerdekammer der Rechtsmittelgegnerin vom 29. September 2014 in den Beschwerdesachen R 1182/2013-4 und R 1245/2013-4 für nichtig zu erklären;

hilfsweise, das besagte Urteil des Gerichts der Europäischen Union aufzuheben und die Sache an das Gericht der Europäischen Union (EuG) zurückzuverweisen;

die Kosten des Verfahrens der Rechtsmittelgegnerin aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Die Rechtsmittelführerin rügt mit dem vorliegenden Rechtsmittel, dass das EuG in der angefochtenen Entscheidung mehrfach gegen den Vertrag über die Europäische Union (EUV) und die Markenverordnung (UMV) (1) verstoßen habe.

2.

Zunächst rügt die Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens gemäß Artikel 6 Abs. 1 EUV i.V.m. Artikel 47 Abs. 2 Grundrechtecharta. Das EuG habe Unterlagen, die im Rahmen der Klageschrift vorgelegt wurden, nicht berücksichtigt. Diese Unterlagen haben den bisherigen Sach- und Rechtsvortrag lediglich ergänzt. Das EuG habe die Nichtberücksichtigung auch nicht begründet, sondern lediglich eine formelhafte Formulierung aus einem anderen Urteil übernommen, welche auf den vorliegenden Fall nicht zutrifft.

3.

Hierdurch habe das EuG den Anspruch der Rechtsmittelführerin auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 Abs. 1 EUV i.V.m. Artikel 47 Abs. 2 Grundrechtecharta verletzt.

4.

Darüber hinaus rügt die Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen Artikel 15 Abs. 1 UMV durch Tatsachenverfälschung. Das EuG begründe seine Entscheidung u. a. damit, dass bestimmte Waren in den vorgelegten Benutzungsunterlagen angeblich nicht aufgeführt sind. Zutreffend ist, dass diese Waren in den Benutzungsunterlagen aufgeführt sind.

5.

Das EuG verfälsche hierdurch die Tatsachengrundlage des Verfahrens und verstoße somit gegen Artikel 15 Abs. 1 UMV.

6.

Die Rechtsmittelführerin rügt darüber hinaus einen Verstoß gegen Artikel 7 Abs. 3 UMV. Das EuG begründe seine Entscheidung damit, dass es sich bei der Marke Meissen® um eine geografische Herkunftsangabe handelt. Die Marke Meissen® ist von der Rechtsmittelgegnerin gemäß Artikel 7 Abs. 3 UMV auf Grund erlangter Unterscheidungskraft eingetragen worden. Die Rechtsmittelgegnerin habe damit rechtskräftig festgestellt, dass es sich bei der Marke Meissen® gerade nicht um eine geografische, sondern um eine betriebliche Herkunftsangabe handle.

7.

Durch die Eintragung der Marke Meissen® auf Grund erlangter Unterscheidungskraft habe die Rechtsmittelgegnerin dieser Marke einen Schutz gemäß Artikel 7 Abs. 3 UMV verliehen. Das EuG stufe die Marke Meissen® als reine geografische Herkunftsangabe ein. Hierdurch entziehe das EuG der Marke Meissen® faktisch wieder ihren Schutz.

8.

Im Übrigen rügt die Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen Artikel 8 Abs. 5 UMV. Das EuG verneine das Eingreifen eines Bekanntheitsschutzes gemäß Artikel 8 Abs. 5 UMV mit dem Argument, dass es an einer Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen fehle. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Artikel 8 Abs. 5 UMV sei das Bestehen einer Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit nicht erforderlich. Mit seiner Entscheidung verkehre das EuG Artikel 8 Abs. 5 UMV somit in sein Gegenteil.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke; ABl. L 78, S. 1.


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