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Document 62015CB0614

Rechtssache C-614/15: Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 21. September 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Craiova — Rumänien) — Rodica Popescu/Direcția Sanitar Veterinară și pentru Siguranța Alimentelor Gorj (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Sozialpolitik — Richtlinie 1999/70/EG — EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge — Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge — Veterinärmedizinische Assistentin im Bereich der tiergesundheitlichen Kontrolle — Öffentlicher Dienst — Paragraf 5 Nr. 1 — Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch befristete Arbeitsverträge — Begriff „sachliche Gründe“, die derartige Verträge rechtfertigen — Vertretungen bei verfügbaren Stellen bis zum Abschluss von Auswahlverfahren)

ABl. C 454 vom 5.12.2016, p. 13–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 454/13


Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 21. September 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Craiova — Rumänien) — Rodica Popescu/Direcția Sanitar Veterinară și pentru Siguranța Alimentelor Gorj

(Rechtssache C-614/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge - Veterinärmedizinische Assistentin im Bereich der tiergesundheitlichen Kontrolle - Öffentlicher Dienst - Paragraf 5 Nr. 1 - Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch befristete Arbeitsverträge - Begriff „sachliche Gründe“, die derartige Verträge rechtfertigen - Vertretungen bei verfügbaren Stellen bis zum Abschluss von Auswahlverfahren))

(2016/C 454/25)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curte de Apel Craiova

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Rodica Popescu

Berufungsbeklagte: Direcția Sanitar Veterinară și pentru Siguranța Alimentelor Gorj

Tenor

Paragraf 5 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, nach der die Verlängerung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge im öffentlichen Dienst allein deshalb als durch „sachliche Gründe“ im Sinne dieses Paragrafen gerechtfertigt angesehen wird, weil die Kontrollaufgaben der im tiergesundheitlichen Bereich beschäftigten Personen aufgrund der Veränderungen im Tätigkeitsumfang der zu kontrollierenden Betriebe nicht dauerhaft seien, entgegensteht, es sei denn, die Verlängerung der Verträge soll, ohne dass jedoch Haushaltserwägungen zugrunde liegen dürfen, tatsächlich einen besonderen Bedarf in dem betreffenden Bereich decken; dies zu prüfen, ist Sache des nationalen Gerichts. Im Übrigen kann der Umstand, dass die Verlängerung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge bis zum Abschluss von Auswahlverfahren erfolgt, nicht genügen, um diese Regelung mit dem genannten Paragrafen in Einklang zu bringen, wenn sich zeigt, dass ihre konkrete Anwendung tatsächlich zu einem missbräuchlichen Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge führt; dies zu prüfen, ist ebenfalls Sache des nationalen Gerichts.


(1)  ABl. C 68 vom 22.2.2016.


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