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Document 62015CB0586

    Rechtssache C-586/15 P: Beschluss des Gerichtshofs vom 7. September 2016 — Lotte Co. Ltd/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Rechtsmittel — Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Unionsmarke — Bildmarke mit einem Wortbestandteil in japanischer Sprache und dem Bild eines Koalas, der einen kleinen Koala trägt, in einem Baum — Widerspruch des Inhabers der älteren nationalen dreidimensionalen Marke KOALA-BÄREN und der älteren nationalen Bildmarke KOALA — Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke — Benutzung der Marke in einer Form, die nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird — Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a und Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

    ABl. C 454 vom 5.12.2016, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    5.12.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 454/12


    Beschluss des Gerichtshofs vom 7. September 2016 — Lotte Co. Ltd/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

    (Rechtssache C-586/15 P) (1)

    ((Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Unionsmarke - Bildmarke mit einem Wortbestandteil in japanischer Sprache und dem Bild eines Koalas, der einen kleinen Koala trägt, in einem Baum - Widerspruch des Inhabers der älteren nationalen dreidimensionalen Marke KOALA-BÄREN und der älteren nationalen Bildmarke KOALA - Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke - Benutzung der Marke in einer Form, die nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird - Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a und Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel))

    (2016/C 454/24)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Rechtsmittelführerin: Lotte Co. Ltd (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Knitter)

    Andere Parteien des Verfahrens: Nestlé Unternehmungen Deutschland GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Jaeger-Lenz), Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)

    Tenor

    1.

    Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

    2.

    Die Lotte Co. Ltd trägt außer ihren eigenen Kosten die Kosten von Nestlé Unternehmungen Deutschland GmbH.

    3.

    Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 59 vom 15.2.2016.


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