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Document 62015CB0438

Rechtssache C-438/15: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 28. September 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Taranto — Italien) — Strafverfahren gegen Davide Durante (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Identische Vorlagefragen — Art. 49 und 56 AEUV — Niederlassungsfreiheit — Freier Dienstleistungsverkehr — Glücksspiele — Beschränkungen — Zwingende Gründe des Allgemeininteresses — Verhältnismäßigkeit — Bedingungen für die Teilnahme an einem Vergabeverfahren und Beurteilung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit — Ausschluss eines Bieters wegen fehlender Vorlage von Bescheinigungen über seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit von zwei verschiedenen Kreditinstituten)

ABl. C 454 vom 5.12.2016, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 454/10


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 28. September 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Taranto — Italien) — Strafverfahren gegen Davide Durante

(Rechtssache C-438/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Identische Vorlagefragen - Art. 49 und 56 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Glücksspiele - Beschränkungen - Zwingende Gründe des Allgemeininteresses - Verhältnismäßigkeit - Bedingungen für die Teilnahme an einem Vergabeverfahren und Beurteilung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit - Ausschluss eines Bieters wegen fehlender Vorlage von Bescheinigungen über seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit von zwei verschiedenen Kreditinstituten))

(2016/C 454/21)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Taranto

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

Davide Durante

Tenor

Die Art. 49 und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, nach der Wirtschaftsteilnehmer, die an einem Verfahren zur Vergabe von Konzessionen im Bereich Glücksspiele und Wetten teilnehmen wollen, ihre wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit anhand von Bescheinigungen von mindestens zwei Kreditinstituten nachweisen müssen, ohne dass ihnen die Möglichkeit eingeräumt würde, diesen Nachweis durch einen anderen Beleg zu erbringen, wenn diese Bestimmung den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit genügt, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.


(1)  ABl. C 381 vom 16.11.2015.


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