Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62016TN0369

    Rechtssache T-369/16: Klage, eingereicht am 13. Juli 2016 — Luciad/Kommission

    ABl. C 314 vom 29.8.2016, p. 33–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.8.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 314/33


    Klage, eingereicht am 13. Juli 2016 — Luciad/Kommission

    (Rechtssache T-369/16)

    (2016/C 314/45)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Parteien

    Klägerin: Luciad NV (Löwen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: D. Arts, P. Smet und I. Panis, advocaten)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 11. Januar 2016 betreffend die von Belgien durchgeführte staatliche Beihilferegelung zur Steuerbefreiung von Gewinnüberschüssen SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) für zulässig und begründet zu erklären;

    den Beschluss der Kommission vom 11. Januar 2016 betreffend die von Belgien durchgeführte staatliche Beihilferegelung zur Steuerbefreiung von Gewinnüberschüssen SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) für nichtig zu erklären;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

    1.

    Offensichtlicher Beurteilungsfehler sowie Verletzung von Art. 1 Buchst. d der Verordnung 2015/1589 (1) und von Art. 107 Abs. 1 AEUV

    Die Klägerin trägt vor, der Kommission sei bei der Annahme, dass Steuervorbescheide nicht als Durchführungsmaßnahme betrachtet werden könnten und die von ihr beschriebene Gewinnüberschussregelung als Beihilferegelung anzusehen sei, ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen.

    2.

    Verletzung von Art. 296 AEUV wegen unzureichender Begründung und Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV, weil es keine Maßnahme gebe, die den Wettbewerb verfälsche oder zu verfälschen drohe

    Die Klägerin führt aus, die Kommission habe nicht angegeben, in welcher Weise die Gewinnüberschussregelung den Wettbewerb verfälschen könne oder zu verfälschen drohe.

    Die Kommission sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein Steuervorbescheid nach der Gewinnüberschussregelung für die betreffenden Unternehmen automatisch zu einer Steuerbefreiung führe, und sie habe, weil sie die im Ausland erfolgte oder zu erfolgende Besteuerung des Gewinns nicht berücksichtigt habe, zu Unrecht entschieden, dass die Regelung zur Steuerbefreiung von Gewinnüberschüssen den Wettbewerb verfälsche oder zu verfälschen drohe.

    3.

    Verletzung von Art. 296 AEUV wegen unzureichender Begründung und Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die streitige Regelung den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtige

    4.

    Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die streitige Regelung keinen selektiven Vorteil verschaffe

    Die Klägerin macht geltend, die Gewinnüberschussregelung sei eine allgemeine Steuerregelung, die auf jedes belgische Unternehmen Anwendung finde und der Bezugsregelung des belgischen Körperschaftsteuersystems, das spezielle Regeln für grenzüberschreitende Fälle vorsehe, inhärent sei, so dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begehe, wenn sie annehme, dass die Gewinnüberschussregelung eine Ausnahme einerseits von der Bezugsregelung und andererseits vom Fremdvergleichsgrundsatz darstelle.


    (1)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248, S. 9).


    Top