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Document 62015TN0211
Case T-211/15 P: Appeal brought on 27 April 2015 by Claudio Necci against the order of the Civil Service Tribunal of 25 March 2015 in Case F-5/15 Necci v Commission
Rechtssache T-211/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. April von Claudio Necci gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 25. März 2015 in der Rechtssache F-5/15, Necci/Kommission
Rechtssache T-211/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. April von Claudio Necci gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 25. März 2015 in der Rechtssache F-5/15, Necci/Kommission
ABl. C 205 vom 22.6.2015, p. 38–39
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
22.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/38 |
Rechtsmittel, eingelegt am 27. April von Claudio Necci gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 25. März 2015 in der Rechtssache F-5/15, Necci/Kommission
(Rechtssache T-211/15 P)
(2015/C 205/51)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Claudio Necci (Auderghem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— |
den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 25. März 2015 in der Rechtssache F-5/15 (Necci/Kommission) aufzuheben; |
— |
die Sache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer zwei Rechtsmittelgründe geltend.
1. |
Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst (GöD) habe gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz verstoßen, indem es die Nichtigkeitsklage des Rechtsmittelführers wegen eines Unzulässigkeitsgrundes abgewiesen habe, den es fälschlich als „offensichtlich“ qualifiziert habe. |
2. |
Zweiter Rechtsmittelgrund: Das GöD habe einen Rechtsfehler begangen, indem es davon ausgegangen sei, dass die Frist für die Einlegung einer Beschwerde im Sinne des Art. 90 des Statuts mit dem Eingang des Vorschlags zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren und nicht mit seiner Annahme durch den Bediensteten zu laufen begonnen habe. |