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Document 62015CN0193

Rechtssache C-193/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. April 2015 von Tarif Akhras gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 12. Februar 2015 in der Rechtssache T-579/11, Tarif Akhras/Rat der Europäischen Union

ABl. C 205 vom 22.6.2015, p. 24–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/24


Rechtsmittel, eingelegt am 27. April 2015 von Tarif Akhras gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 12. Februar 2015 in der Rechtssache T-579/11, Tarif Akhras/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-193/15 P)

(2015/C 205/32)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Tarif Akhras (Prozessbevollmächtigte: S. Millar, S. Ashley, D. Wyatt QC, R. Blakeley, Barrister)

Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt, dass der Gerichtshof:

das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 12. Februar 2015 in der Rechtssache T-579/11, Tarif Akhras/Rat der Europäischen Union, teilweise aufzuheben,

die in der Rechtssache T-579/11 angefochtenen Maßnahmen vom 23. März 2012 und später für nichtig zu erklären, soweit sie den Rechtsmittelführer betreffen,

dem Rat die Kosten des Rechtsmittels und die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe.

Erstens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass die Kommission auf die Vermutung, dass der Rechtsmittelführer das Regime unterstützt und/oder von ihm profitiert habe, habe zurückgreifen dürfen; weiters habe es das Gericht verabsäumt, die richtige Prüfung durchzuführen, nämlich ob die festgestellten Tatsachen ein Bündel von Indizien darstellten, die hinreichend konkret, genau und widerspruchsfrei seien, um die Feststellung zu ermöglichen, dass der Rechtsmittelführer das Regime unterstützt und/oder von ihm profitiert habe.

Zweitens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es die für die Frage, ob der Rechtsmittelführer das Regime unterstützt und/oder von ihm profitiert habe, relevante Beweise verfälscht habe, die, wären sie nicht derart verfälscht worden, gezeigt hätten, dass der Rechtsmittelführer das Regime nicht unterstützt bzw. von ihm profitiert habe.

Hätte das Gericht nicht auf die Vermutung zurückgegriffen und/oder hätte es die richtige Prüfung angewandt und/oder hätte es die oben genannten Beweise nicht verfälscht, hätte es die in der Rechtssache T-579/11 angefochtenen Maßnahmen vom 23. März und später aufgehoben.


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