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Document 62011FA0103
Case F-103/11: Judgment of the Civil Service Tribunal (Second Chamber) of 10 July 2014 — CG v EIB (Civil Service — Staff of the EIB — Psychological harassment — Inquiry procedure — Decision of the President not to act on a complaint — Opinion of the committee of inquiry — Incorrect definition of psychological harassment — Intentional nature of the conduct — Finding of conduct and symptoms constituting psychological harassment — Search for the causal link — Absence — Inconsistency of the opinion of the committee of inquiry — Manifest error of assessment — Maladministration — Obligation of confidentiality — Protection of personal data — Action for compensation)
Rechtssache F-103/11: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 10. Juli 2014 — CG/EIB (Öffentlicher Dienst — Personal der EIB — Mobbing — Untersuchungsverfahren — Entscheidung des Präsidenten, einer Beschwerde nicht stattzugeben — Stellungnahme des Untersuchungsausschusses — Fehlerhafte Definition des Mobbings — Vorsätzlichkeit von Verhaltensweisen — Feststellung des Vorliegens von Verhaltensweisen und Symptomen von Mobbing — Prüfung des Kausalzusammenhangs — Nichtvorliegen — Widersprüchlichkeit der Stellungnahme des Untersuchungsausschusses — Offensichtlicher Ermessensfehler — Amtsfehler — Geheimhaltungspflicht — Schutz personenbezogener Daten — Schadensersatzklage)
Rechtssache F-103/11: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 10. Juli 2014 — CG/EIB (Öffentlicher Dienst — Personal der EIB — Mobbing — Untersuchungsverfahren — Entscheidung des Präsidenten, einer Beschwerde nicht stattzugeben — Stellungnahme des Untersuchungsausschusses — Fehlerhafte Definition des Mobbings — Vorsätzlichkeit von Verhaltensweisen — Feststellung des Vorliegens von Verhaltensweisen und Symptomen von Mobbing — Prüfung des Kausalzusammenhangs — Nichtvorliegen — Widersprüchlichkeit der Stellungnahme des Untersuchungsausschusses — Offensichtlicher Ermessensfehler — Amtsfehler — Geheimhaltungspflicht — Schutz personenbezogener Daten — Schadensersatzklage)
ABl. C 421 vom 24.11.2014, p. 46–47
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
24.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 421/46 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 10. Juli 2014 — CG/EIB
(Rechtssache F-103/11) (1)
((Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Mobbing - Untersuchungsverfahren - Entscheidung des Präsidenten, einer Beschwerde nicht stattzugeben - Stellungnahme des Untersuchungsausschusses - Fehlerhafte Definition des Mobbings - Vorsätzlichkeit von Verhaltensweisen - Feststellung des Vorliegens von Verhaltensweisen und Symptomen von Mobbing - Prüfung des Kausalzusammenhangs - Nichtvorliegen - Widersprüchlichkeit der Stellungnahme des Untersuchungsausschusses - Offensichtlicher Ermessensfehler - Amtsfehler - Geheimhaltungspflicht - Schutz personenbezogener Daten - Schadensersatzklage))
2014/C 421/64
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: CG (Prozessbevollmächtigte: zunächst N. Thieltgen, dann J.-N. Louis und D. de Abreu Caldas, Rechtsanwälte)
Beklagte: EIB (Prozessbevollmächtigte: G. Nuvoli und T. Gilliams im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Europäischer Datenschutzbeauftragter (Prozessbevollmächtigte: I. Chatelier und H. Kranenborg, dann I. Chatelier und A. Buchta)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten der EIB, nach dem Untersuchungsverfahren zum behaupteten Mobbing nichts zu unternehmen, und auf Aufhebung der Schlussfolgerung des Untersuchungsausschusses sowie auf Schadensersatz
Tenor des Urteils
1. |
Die Entscheidung des Präsidenten der Europäischen Investitionsbank vom 27. Juli 2011 wird aufgehoben. |
2. |
Die Europäische Investitionsbank wird verurteilt, an CG 35 000 Euro zu zahlen. |
3. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
4. |
Die Europäische Investitionsbank trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt die Kosten von CG zu tragen. |
5. |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte trägt als Streithelfer seine eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 6 vom 7.1.2012, S. 25.