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Document 62011CA0329

Rechtssache C-329/11: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Paris — Frankreich) — Alexandre Achughbabian/Préfet du Val-de-Marne (Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Richtlinie 2008/115/EG — Gemeinsame Normen und Verfahren im Bereich der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger — Nationale Regelung, die für den Fall des illegalen Aufenthalts eine Freiheits- oder Geldstrafe vorsieht)

ABl. C 32 vom 4.2.2012, p. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/12


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Paris — Frankreich) — Alexandre Achughbabian/Préfet du Val-de-Marne

(Rechtssache C-329/11) (1)

(Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG - Gemeinsame Normen und Verfahren im Bereich der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Nationale Regelung, die für den Fall des illegalen Aufenthalts eine Freiheits- oder Geldstrafe vorsieht)

2012/C 32/20

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Paris

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Alexandre Achughbabian

Beklagter: Préfet du Val-de-Marne

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Cour d’appel de Paris — Auslegung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348, S. 98) — Vereinbarkeit einer nationalen Regelung, die die Verhängung einer Freiheitsstrafe gegenüber einem Drittstaatsangehörigen allein wegen seiner illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder seines illegalen Aufenthalts dort vorsieht — Ingewahrsamnahme zum Zweck der Abschiebung — Mögliche Rechtswidrigkeit des Polizeigewahrsams

Tenor

Die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass sie

der Regelung eines Mitgliedstaats, die den illegalen Aufenthalt mit strafrechtlichen Sanktionen ahndet, entgegensteht, soweit diese Regelung die Inhaftierung eines Drittstaatsangehörigen zur Strafvollstreckung zulässt, der sich zwar illegal im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhält und nicht bereit ist, dieses Hoheitsgebiet freiwillig zu verlassen, gegen den aber keine Zwangsmaßnahmen im Sinne von Art. 8 dieser Richtlinie verhängt wurden und dessen Haft im Fall einer Inhaftnahme zur Vorbereitung und Durchführung seiner Abschiebung noch nicht die höchstzulässige Dauer erreicht hat,

einer solchen Regelung aber nicht entgegensteht, soweit diese die Inhaftierung eines Drittstaatsangehörigen zur Strafvollstreckung zulässt, auf den das mit dieser Richtlinie geschaffene Rückkehrverfahren angewandt wurde und der sich ohne einen Rechtfertigungsgrund für seine Nichtrückkehr illegal in dem genannten Hoheitsgebiet aufhält.


(1)  ABl. C 298 vom 8.10.2011.


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