EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62011CN0175

Rechtssache C-175/11: Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland (Irland), eingereicht am 13. April 2011 — H. I. D, B. A./Refugee Applications Commissioner, Refugee Appeals Tribunal, Minister for Justice and Law Reform, Irland, Attorney General

ABl. C 204 vom 9.7.2011, p. 14–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 204/14


Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland (Irland), eingereicht am 13. April 2011 — H. I. D, B. A./Refugee Applications Commissioner, Refugee Appeals Tribunal, Minister for Justice and Law Reform, Irland, Attorney General

(Rechtssache C-175/11)

2011/C 204/26

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Ireland

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: H. I. D, B. A.

Beklagte: Refugee Applications Commissioner, Refugee Appeals Tribunal, Minister for Justice and Law Reform, Irland, Attorney General

Vorlagefragen

1.

Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 (1) oder die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts dem Erlass von Verwaltungsvorschriften durch einen Mitgliedstaat entgegen, nach denen eine nach der Staatsangehörigkeit oder des Herkunftslandes des Asylbewerbers bestimmte Kategorie von Asylanträgen in einem beschleunigten oder vorrangigen Prüfungsverfahren geprüft und verbeschieden wird?

2.

Ist Art. 39 dieser Richtlinie in Verbindung mit ihrem 27. Erwägungsgrund und Art. 267 AEUV dahin auszulegen, dass der dort vorgeschriebene wirksame Rechtsbehelf im nationalen Recht sichergestellt ist, wenn die Funktion der Überprüfung oder der Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen die erstinstanzliche Entscheidung über Asylanträge kraft Gesetzes einem Rechtsbehelf an das Tribunal zugewiesen ist, das durch ein Parlamentsgesetz geschaffen und befugt ist, in allen rechtlichen und tatsächlichen Fragen, die für den Asylantrag relevant sind, bindende Entscheidungen zu Gunsten des Asylbewerbers zu erlassen, obwohl administrative oder organisatorische Vorkehrungen getroffen wurden, die einige oder sämtliche der nachstehenden Punkte umfassen:

die Beibehaltung eines Restermessens des Ministers, sich über eine negative Entscheidung zu einem Asylantrag hinwegzusetzen;

das Vorliegen organisatorischer und administrativer Verbindungen zwischen den für die erstinstanzliche Entscheidung zuständigen und den für die Entscheidung über die Rechtsbehelfe zuständigen Organen;

der Umstand, dass die mit der Entscheidung betrauten Mitglieder des Tribunal vom Minister ernannt werden, im Rahmen eines Teilzeitvertrags über einen Zeitraum von drei Jahren beschäftigt sind und jeweils im Einzelfall eine Vergütung erhalten;

die Beibehaltung von Anweisungsbefugnissen des Ministers, wie in Section 12, Section 16(2B)(b) und Section 16(11) des oben genannten Gesetzes bezeichnet?


(1)  ABl. L 326, S. 13.


Top