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Document 62011CN0037

Rechtssache C-37/11: Klage, eingereicht am 25. Januar 2011 — Europäische Kommission/Tschechische Republik

ABl. C 80 vom 12.3.2011, p. 16–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/16


Klage, eingereicht am 25. Januar 2011 — Europäische Kommission/Tschechische Republik

(Rechtssache C-37/11)

2011/C 80/31

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: Z. Malůšková und H. Tserepa-Lacombe)

Beklagte: Tschechische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Tschechische Republik dadurch ihren Verpflichtungen aus Art. 115 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (1) in Verbindung mit Punkt I Abs. 2 Unterabs. 1 und 2 des Anhangs XV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Teil A Nrn. 1 und 4 der Anlage zu Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nicht nachgekommen ist, dass nach § 1 Abs. 2 Buchst. q der Verordnung Nr. 77/2003 Sb. unter „streichfähiger Butter“ ein Milchprodukt aus mit Milchpulver oder Buttermilchpulver angereichertem Sauerrahm, das einen Milchfettgehalt von mindestens 31 % und einen Trockenmassegehalt von mindestens 42 % Trockenmasse hat, zu verstehen ist und dadurch das Inverkehrbringen eines solchen Erzeugnisses unter der Verkehrsbezeichnung „streichfähige Butter“ ermöglicht wird;

der Tschechischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Art. 115 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Punkt I Abs. 2 Unterabs. 1 und 2 des Anhangs XV und Teil A Nr. 1 der Anlage zu Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bestimme, dass die Verkehrsbezeichnung „Butter“ Erzeugnissen mit einem Milchfettanteil von mindestens 80 % und einem Wasseranteil von höchstens 16 % vorbehalten sei. In der Tschechischen Republik werde nach § 1 Abs. 2 Buchst. q der Verordnung des Landwirtschaftsministeriums Nr. 77/2003 Sb. vom 6. März 2003 ein Erzeugnis in den Verkehr gebracht, dessen Verkehrsbezeichnung „streichfähige Butter“ sei. Dieses Erzeugnis sei eine feste, plastische Emulsion, nach dem Typ Wasser in Öl, die insbesondere aus Sauerrahm gewonnen worden sei und mindestens 31 % Milchfett sowie mindestens 42 % Trockenmasse enthalte. Wegen eines geringeren als des vorgeschriebenen Milchfettgehalts erfülle das Erzeugnis „streichfähige Butter“ nicht die Voraussetzungen für die Verwendung der Verkehrsbezeichnung „Butter“; dies begründe einen Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts.

Für Milchprodukte mit einem Milchfettgehalt, der geringer als 39 % sei, sei nach Punkt I Abs. 2 des Anhangs XV in Verbindung mit Teil A Nr. 4 der Anlage zu Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 die vorgeschriebene Verkehrsbezeichnung „Milchstreichfett X %“, unter der das Erzeugnis „streichfähige Butter“ nicht in den Verkehr gebracht werde; dies sei ein Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften des Unionsrechts.

Ausnahmsweise könnten Erzeugnisse auch dann mit der Verkehrsbezeichnung „Butter“ in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht die genannten Parameter erfüllten, sofern die in Punkt I Abs. 2 Unterabs. 3 Buchst. a des Anhangs XV der Verordnung Nr. 1234/2007 genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Diese Erzeugnisse seien in der Liste der Erzeugnisse in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 445/2007 (2) der Kommission abschließend aufgeführt. „Streichfähige Butter“ sei in die fragliche Liste nicht aufgenommen worden, weil dieses Erzeugnis nicht die in Punkt I Abs. 2 Unterabs. 3 Buchst. a des Anhangs XV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehenen Voraussetzungen erfülle. Dem Erzeugnis „streichfähige Butter“ könnten daher die fraglichen Ausnahmen nicht zugute kommen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 445/2007 der Kommission vom 23. April 2007 mit bestimmten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates mit Normen für Streichfette und zur Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (ABl. L 106, S. 24).


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