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Dokument 62010CN0600

Rechtssache C-600/10: Klage, eingereicht am 16. Dezember 2010 — Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland

ABl. C 80 vom 12.3.2011, s. 11 – 12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/11


Klage, eingereicht am 16. Dezember 2010 — Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-600/10)

2011/C 80/21

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und W. Mölls, Bevollmächtigte)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Anträge

Die Klägerin beantragt, der Gerichtshof möge

feststellen, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 63 AEUV sowie aus Artikel 40 EWR-Vertrag verstoßen hat, indem sie Rechtsvorschriften beibehalten hat, nach denen Dividenden, die an beschränkt steuerpflichtige Pensionsfonds gezahlt werden sowie Zinsen, die an solche Pensionsfonds und an beschränkt steuerpflichtige Pensionskassen gezahlt werden, steuerlich ungünstiger behandelt werden als Dividenden bzw. Zinsen, die an unbeschränkt steuerpflichtige Pensionskassen bzw. unbeschränkt steuerpflichtige Pensionsfonds gezahlt werden.

der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens auferlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gegenstand der vorliegenden Klage ist die deutsche Regelung, nach der Dividenden, die an beschränkt steuerpflichtige (d. h.: gebietsfremde) Pensionsfonds gezahlt werden sowie Zinsen, die an solche Pensionsfonds und an beschränkt steuerpflichtige Pensionskassen gezahlt werden, steuerlich ungünstiger behandelt werden als Dividenden bzw. Zinsen, die an unbeschränkt steuerpflichtige (d. h.: inländische) Pensionskassen bzw. unbeschränkt steuerpflichtige Pensionsfonds gezahlt werden.

Die gebietsfremden Pensionsfonds und Pensionskassen werden gegenüber den ähnlichen inländischen Einrichtungen aus den folgenden drei Gründen benachteiligt:

 

Bei der Besteuerung der von Pensionskassen bezogenen Zinsen werden keine Kapitalertragssteuer und auch keine Körperschaftssteuer erhoben, wenn der Empfänger der Zinsen eine inländische steuerbefreite Pensionskasse ist. So entfalle jede Besteuerung der betroffenen Einkünfte. Für gebietsfremde Pensionskassen sei aber keine entsprechende Befreiung von der Kapitalertragssteuer vorgesehen, so dass diese hier in jedem Falle erhoben werde und zwar in Höhe von 25 % des Bruttobetrages, zuzüglich Solidaritätszuschlag.

 

Bei der Besteuerung der von Pensionsfonds bezogenen Dividenden könnten die inländischen Pensionsfonds die Kapitalertragssteuer in ein Verfahren der Veranlagung einbeziehen lassen. Zum einen habe dies zur Folge, dass Betriebsausgaben von der Steuer abgezogen werden könnten und nur die Nettoeinkünfte besteuert werden. Zum anderen führe es dazu, dass die Kapitalertragssteuer auf die allgemeine Steuerschuld angerechnet werde, so dass der allgemeine Körperschaftssteuersatz von 15 % zur Anwendung kommt. Gebietsfremde Pensionsfonds könnten aber keine dieser Anpassungen erhalten: Für sie schlieβe die beanstandete Regelung einen Abzug von Betriebsausgaben in jeder Hinsicht aus, einschlieβlich derjenigen, die mit den im Inland erzielten Einnahmen in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

 

Schlieβlich, was die Besteuerung der von Pensionsfonds bezogenen Zinsen betrifft, gleiche die Rechtslage im Wesentlichen derjenigen, die sich ergibt, wenn Dividenden durch Pensionsfonds bezogen werden: Wie im Falle der Dividenden werden gebietsfremde Pensionsfonds demnach sowohl hinsichtlich des Abzugs von Betriebsausgaben als auch des Steuersatzes benachteiligt.

 

Nach Ansicht der Kommission ist diese Benachteiligung von gebietsfremden Pensionskassen bzw. Pensionsfonds mit der Kapitalverkehrsfreiheit unvereinbar. In keinem der Fälle sei die getroffene Unterscheidung objektiv gerechtfertigt.

 

Artikel 63 AEUV verbiete alle Maβnahmen, die grenzüberschreitende Kapitalbewegungen gegenüber rein inländischen Kapitalbewegungen benachteiligen. In diesem Zusammenhang könne Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a AEUV nicht dahingehend verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Ort ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne weiteres mit dem Vertrag vereinbar sei. Sie werde durch Artikel 65 Absatz 3 AEUV eingeschränkt, wonach die in Artikel 63 Absatz 1 genannten nationalen Maßnahmen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 63 darstellen dürfen. Derartige Unterscheidungen seien nur mit dem Recht der EU vereinbar, sofern sie auf Situationen angewendet werden, die nicht objektiv vergleichbar sind, oder wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind. Eine solche Rechtfertigung gelte nur insoweit, als die Regelung nicht über das hinausgehe, was zum Erreichen des mit ihr verfolgten Ziels erforderlich sei.

 

Zur Frage des Abzugs von Betriebsausgaben möchte die Kommission darauf verweisen, dass die Mitgliedstaaten die im Vertrag verankerten Diskriminierungsverbote auch bei Quellensteuern beachten müssen. In diesem Zusammenhang könne sich der Quellenstaat nicht auf einseitige Regelungen im anderen Mitgliedstaat berufen, um seinen eigenen Pflichten zu entgehen. Deutschland habe nicht vorgetragen, dass mit den anderen Mitgliedstaaten vereinbart worden sei, dass diese den Abzug von Betriebsausgaben anstelle Deutschlands vornähmen. Auch wenn eine solche Vereinbarung bestünde, würde sie häufig nicht zum Ziel führen, etwa wenn die betreffenden Einkünfte in dem anderen Staat steuerfrei sind oder der Steuerpflichtige insgesamt betrachtet keine Gewinne erzielt. Zudem könne im Falle der Anrechnungsmethode der Abzug von Betriebsausgaben im Ansässigkeitsstaat jene im Quellenstaat nicht ersetzen. Denn hier besteuern im Prinzip beide Staaten dasselbe Einkommen. Demnach sei eine Besteuerung, die nicht Bruttoeinnahmen sondern Nettoeinkünfte erfasst, nur gewährleistet, wenn beide Staaten ihre Vorschriften über den Abzug von Betriebsausgaben anwenden. Der Abzug durch den Quellenstaat führe daher nicht zu einer Verdoppelung, sondern stelle nur die Gleichbehandlung mit rein inländischen Situationen sicher.


Začiatok