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Document 62006FN0059

Rechtssache F-59/09: Klage, eingereicht am 13. Juni 2009 — De Nicola/EIB

ABl. C 205 vom 29.8.2009, p. 49–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/49


Klage, eingereicht am 13. Juni 2009 — De Nicola/EIB

(Rechtssache F-59/09)

2009/C 205/91

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Carlo De Nicola (Strassen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Isola)

Beklagte: Europäische Investitionsbank

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Klage erstens auf Aufhebung der am 14. November 2008 erlassenen Entscheidung des Berufungsausschusses oder deren Änderung, soweit sie die Ablehnung der drei Ausschussmitglieder dem Kläger anstatt seinem Prozessbevollmächtigten zurechnet, zweitens auf Aufhebung der Beförderungen, die am 29. April 2008 beschlossen wurden, ohne den Kläger zu berücksichtigen, und aller damit zusammenhängenden Maßnahmen sowie drittens auf Feststellung, dass der Kläger gemobbt wurde, und Verurteilung der Beklagten, das Mobbing abzustellen.

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Berufungsausschusses aufzuheben oder insoweit zu berichtigen, als in ihr die Ablehnung der drei Ausschussmitglieder ihm (anstatt seinem Prozessbevollmächtigten) zugerechnet und festgestellt wird, dass der Grund für die Ablehnung „nichts anderes als eine Anfechtung der Entscheidung vom 14.12.2007“ ist, nicht jedoch die Folge der Einlassungen und der Rücknahme seiner Forderungen, die diese drei Ausschussmitglieder unzutreffenderweise ihm zugerechnet haben;

die Beförderungen vom 29. April 2008 — da sie beschlossen wurden, ohne ihn zu berücksichtigen, und alle Akte, die damit zusammenhängen, dafür Voraussetzung sind und darauf beruhen, darunter die Beurteilung für 2007 — aufzuheben und gegebenenfalls festzustellen, dass die mit den Anweisungen der Personalverwaltung auferlegten Einschränkungen unrechtmäßig sind;

festzustellen, dass er gemobbt wurde, und demzufolge

die EIB zu verurteilen, das Mobbing abzustellen und den ihm entstandenen materiellen und immateriellen Schaden zuzüglich der Kosten des Verfahrens nebst Zinsen und monetärer Neubewertung der zuerkannten Beträge zu ersetzen.


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