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Document 62009TN0241
Case T-241/09: Action brought on 16 June 2009 — Nikolaou v Court of Auditors
Rechtssache T-241/09: Klage, eingereicht am 16. Juni 2009 — Nikolaou/Rechnungshof
Rechtssache T-241/09: Klage, eingereicht am 16. Juni 2009 — Nikolaou/Rechnungshof
ABl. C 205 vom 29.8.2009, p. 41–42
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
29.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/41 |
Klage, eingereicht am 16. Juni 2009 — Nikolaou/Rechnungshof
(Rechtssache T-241/09)
2009/C 205/76
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Kalliopi Nikolaou (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)
Beklagter: Rechnungshof
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Rechnungshof zur Wiedergutmachung des ihr entstandenen immateriellen Schadens durch folgende Maßnahmen zu verurteilen:
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hilfsweise, sollte der Rechnungshof das öffentliche Ansehen von Frau Nikolaou nicht mit den oben genannten Mitteln wiederherstellen, ihn zur Zahlung von 100 000 Euro als Ersatz für den immateriellen Schaden zu verurteilen, zuzüglich Zinsen von dem Zeitpunkt an, zu dem dem Rechnungshof ihre „Request for compensation“ vom 14. April 2009 zugestellt wurde, bis zur Begleichung dieses Betrags, den die Klägerin dazu verwenden wird, die oben genannten Veröffentlichungen und Mitteilungen zu veranlassen; |
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den Rechnungshof zur Zahlung von 40 000 Euro zuzüglich Zinsen von dem Zeitpunkt an, zu dem dem Rechnungshof ihre „Request for compensation“ vom 14. April 2009 zugestellt wurde, bis zur Begleichung dieses Betrags, an Frau Nikolaou als Ersatz für den immateriellen Schaden zu verurteilen, den sie aufgrund der Verfahren vor den Luxemburger Gerichten erlitten hat; |
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den Rechnungshof zur Zahlung von 57 771,40 Euro für das Honorar des Rechtsanwalts Hoss für die Vertretung vor den unten genannten Gerichten, von 4 000 Euro für die Reisekosten nach Luxemburg, um vor diesen Gerichten zu erscheinen, und zwar 1 500 Euro um vor dem „Juge d’instruction“ und 2 500 Euro um vor dem „Tribunal d’arrondissement de Luxembourg“ zu erscheinen, zuzüglich Zinsen für all diese Beträge von dem Zeitpunkt an, zu dem dem Rechnungshof ihre „Request for compensation“ vom 14. April 2009 zugestellt wurde, bis zur Begleichung dieser Beträge, an Frau Nikolaou als Ersatz für den materiellen Schaden zu verurteilen, den sie aufgrund der Verfahren vor den Luxemburger Gerichten, insbesondere dem „Juge d’instruction“ und dem „Tribunal d’arrondissement de Luxembourg“, erlitten hat; |
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dem Rechnungshof die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin trägt vor, dass der Rechnungshof sowohl Sonderbestimmungen, die Einzelpersonen Rechte verliehen, als auch Grundrechte offensichtlich verletzt habe, die er bei der Ausübung seiner Kompetenzen beachten müsse.
Erstens habe der Rechnungshof offenkundig gegen Art. 4 der Verordnung Nr. 45/2001 (1), gegen Art. 2 des Beschlusses Nr. 99/50 des Rechnungshofs und gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen, weil er zugelassen habe, dass verschiedene gegen Frau Nikolaou erhobene Anschuldigungen an Dritte gelangten, bevor eine offizielle Untersuchung durchgeführt worden sei. Der Rechnungshof habe nichts unternommen, um das Durchsickern dieser Anschuldigungen zu verhindern, und habe sich zudem auch später nicht bemüht, die Anschuldigungen zu überprüfen und sie zurückzunehmen, wodurch der Klägerin ein erheblicher immaterieller Schaden entstanden sei.
Zweitens habe der Rechnungshof offenkundig gegen die Art. 2 und 4 des Beschlusses 99/50, gegen das Recht der Klägerin auf Gehör und den Grundsatz der Unparteilichkeit der Untersuchung in Verbindung mit dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung verstoßen, als er die vorläufige Untersuchung gegen die Klägerin geführt habe. Durch dieses Verhalten sei der Klägerin immaterieller Schaden und auch erheblicher materieller Schaden entstanden, da ihre Sache auf der Grundlage dieser Untersuchung an die Luxemburger Gerichte verwiesen worden sei und ihr hohe Kosten entstanden seien.
Drittens habe der Rechnungshof offenkundig gegen seine Fürsorgepflicht und den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung verstoßen, weil er den Luxemburger Gerichten Beweise, über die er verfügt habe und die von entscheidender Bedeutung gewesen seien, um die Klägerin von den Anschuldigungen zu befreien, nicht vorgelegt habe. Die Beweise hätten den Urlaub des Personals des Rechnungshofs betroffen und — wären sie vorgelegt worden — verhindert, dass ihre Sache an den Untersuchungsrichter und die Luxemburger Strafgerichte verwiesen worden wäre und hätten ihre Ehre und ihren Ruf wiederhergestellt.
Viertens habe der Rechnungshof offenkundig die Grundsätze der Unparteilichkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt, als er entschieden habe, dass die Sache an die Gericht verwiesen werden solle. Dieses Verhalten habe der Klägerin noch größeren immateriellen Schaden zugefügt.
Fünftens habe der Rechnungshof offenkundig dadurch gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen, dass er keine förmliche Entscheidung erlassen habe, die die Klägerin von den Anschuldigungen befreit habe, und dass er den guten Ruf der Klägerin nach ihrem Freispruch nicht wiederhergestellt habe. Dieses Versäumnis habe dazu geführt, dass weiterhin Zweifel an der Unschuld von Frau Nikolaou geblieben seien, und habe ihr zusätzlichen immateriellen Schaden zugefügt.
(1) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1).