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Document 62009TN0224

Rechtssache T-224/09: Klage, eingereicht am 5. Juni 2009 — CEVA/Kommission

ABl. C 205 vom 29.8.2009, p. 40–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/40


Klage, eingereicht am 5. Juni 2009 — CEVA/Kommission

(Rechtssache T-224/09)

2009/C 205/74

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Centre d’étude et de valorisation des algues SA (CEVA) (Pleubian, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-M. Peyrical)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt

in erster Linie, festzustellen, dass zwischen der Europäischen Kommission und dem CEVA keine vertraglichen Beziehungen bestehen, und infolgedessen

den vollstreckbaren Titel Nr. 3230900440 der Europäischen Kommission vom 6. April 2009 für nichtig zu erklären;

hilfsweise, festzustellen, dass der vollstreckbare Titel Nr. 3230900440 der Europäischen Kommission vom 6. April 2009 nicht mit Gründen versehen ist;

festzustellen, dass die Gefahr der ungerechtfertigten Bereicherung besteht, falls das CEVA den Betrag von 179 896 Euro zuzüglich Verzugszinsen zurückzahlt;

infolgedessen den vollstreckbaren Titel Nr. 3230900440 der Europäischen Kommission vom 6. April 2009 für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Nichtigerklärung des vollstreckbaren Titels, mit dem die Kommission die Rückzahlung sämtlicher Vorschüsse betreibt, die dem Kläger im Rahmen des Vertrags PROTOP Nr. EVK3-CT-2002-30004 betreffend ein Vorhaben der technologischen Forschung und Entwicklung gezahlt wurden.

Zur Stützung seiner Klage erhebt der Kläger drei Rügen:

Unzulässigkeit des vollstreckbaren Titels wegen Fehlens einer vertraglichen Beziehung zwischen dem Kläger und der Kommission;

Fehlen einer ausreichenden Begründung, da sich die Kommission auf eine angebliche Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen des Klägers gestützt habe, ohne insoweit die rechtlichen und tatsächlichen Gründe darzulegen, die diese Ansicht stützten;

Verletzung des Grundsatzes des Verbots einer ungerechtfertigten Bereicherung, da die vollständige Rückzahlung des von der Kommission verlangten Betrags dazu führen würde, dass diese ungerechtfertigt bereichert wäre, da sie über die vom Kläger durchgeführten Arbeiten und Studien verfügen würde, ohne für deren Durchführung gezahlt zu haben.


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