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Document 62008CA0356

Rechtssache C-356/08: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 25. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Freier Dienstleistungsverkehr — Niederlassungsfreiheit — Freier Kapitalverkehr — Nationale Regelung, wonach Ärzte, die sich im Land Oberösterreich niederlassen, ein Bankkonto bei einer bestimmten Bank eröffnen müssen)

ABl. C 205 vom 29.8.2009, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/10


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 25. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich

(Rechtssache C-356/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Nationale Regelung, wonach Ärzte, die sich im Land Oberösterreich niederlassen, ein Bankkonto bei einer bestimmten Bank eröffnen müssen)

2009/C 205/16

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Traversa, A. Böhlke, Rechtsanwalt)

Beklagte: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: C. Pesendorfer)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 43, 49 und 56 EG — Nationale Regelung, nach der im Land Oberösterreich niedergelassene Ärzte ein Bankkonto bei der Oberösterreichischen Landesbank eröffnen müssen

Tenor

1.

Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen, dass sie jeden Arzt, der sich in Oberösterreich niederlässt, dazu verpflichtet, ein Bankkonto bei der Österreichischen Landesbank in Linz zu eröffnen, auf das die im Rahmen der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit von den Krankenkassen gezahlten Sachleistungshonorare zu überweisen sind.

2.

Die Republik Österreich trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 247 vom 27.9.2008.


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