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Document 62008CA0302

    Rechtssache C-302/08: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 2. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München — Deutschland) — Zino Davidoff SA/Bundesfinanzdirektion Südost (Marken — Internationale Registrierung — Protokoll zum Madrider Abkommen — Verordnung [EG] Nr. 40/94 — Art. 146 — Gleiche Wirkungen einer internationalen Registrierung und einer Gemeinschaftsmarke in der Gemeinschaft — Verordnung [EG] Nr. 1383/2003 — Art. 5 Abs. 4 — Waren, die im Verdacht stehen, eine Marke zu verletzen — Tätigwerden der Zollbehörden — Inhaber einer Gemeinschaftsmarke — Anspruch auf Tätigwerden auch in anderen Mitgliedstaaten als dem der Antragstellung — Ausweitung auf den Inhaber einer internationalen Registrierung)

    ABl. C 205 vom 29.8.2009, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.8.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 205/9


    Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 2. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München — Deutschland) — Zino Davidoff SA/Bundesfinanzdirektion Südost

    (Rechtssache C-302/08) (1)

    (Marken - Internationale Registrierung - Protokoll zum Madrider Abkommen - Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Art. 146 - Gleiche Wirkungen einer internationalen Registrierung und einer Gemeinschaftsmarke in der Gemeinschaft - Verordnung [EG] Nr. 1383/2003 - Art. 5 Abs. 4 - Waren, die im Verdacht stehen, eine Marke zu verletzen - Tätigwerden der Zollbehörden - Inhaber einer Gemeinschaftsmarke - Anspruch auf Tätigwerden auch in anderen Mitgliedstaaten als dem der Antragstellung - Ausweitung auf den Inhaber einer internationalen Registrierung)

    2009/C 205/15

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Finanzgericht München

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Zino Davidoff SA

    Beklagte: Bundesfinanzdirektion Südost

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht München — Auslegung von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl. L 196, S. 7) — Nur für die Inhaber von Gemeinschaftsmarken vorgesehenes Recht, einen Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden zu stellen, mit dem außer dem Tätigwerden der Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wird, auch das Tätigwerden der Zollbehörden eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten beantragt wird — Erstreckung dieses Rechts auf die Inhaber von international eingetragenen Marken im Sinne von Art. 146 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke — Rechtsfolgen des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zum Madrider Protokoll über die internationale Registrierung von Marken

    Tenor

    Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen, ist im Licht von Art. 146 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2003 des Rates vom 27. Oktober 2003 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass er es dem Inhaber einer international registrierten Marke ermöglicht, ebenso wie der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke ein Tätigwerden der Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten als des Mitgliedstaats, in dem er den Antrag stellt, herbeizuführen.


    (1)  ABl. C 247 vom 27.9.2008.


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