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Document 62007CA0369

Rechtssache C-369/07: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 7. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Staatliche Beihilfen — Maßnahmen zur Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs — Art. 228 EG — Finanzielle Sanktionen — Zwangsgeld — Pauschalbetrag)

ABl. C 205 vom 29.8.2009, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/4


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 7. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-369/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen zur Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs - Art. 228 EG - Finanzielle Sanktionen - Zwangsgeld - Pauschalbetrag)

2009/C 205/05

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Righini, I. Hadjiyiannis und D. Triantafyllou)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: A. Samoni-Rantou und P. Mylonopoulos im Beistand von V. Christianos und P. Anestis, dikigoroi)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 228 EG — Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 12. Mai 2005 in der Rechtssache C-415/03 — Verstoß gegen die Art. 3 und 4 der Entscheidung 2003/372/EG der Kommission vom 11. Dezember 2002 über Beihilfen Griechenlands zugunsten von Olympic Airways (ABl. L 132, S. 1) — Kein Erlass von Maßnahmen zur Wiedereinziehung einer mit dem Vertrag unvereinbaren Beihilfe und einer rechtswidrig gewährten Beihilfe — Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgelds

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Entscheidung 2003/372/EG der Kommission vom 11. Dezember 2002 über Beihilfen Griechenlands zugunsten von Olympic Airways und aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen, dass sie nicht bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland (C-415/03), betreffend die Rückzahlung der als rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehenen Beihilfen gemäß Art. 3 der angeführten Entscheidung ergeben.

2.

Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften“ ein Zwangsgeld von 16 000 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung der Maßnahmen zu zahlen, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, nachzukommen, beginnend nach Ablauf eines Monats nach der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Durchführung des angeführten Urteils vom 12. Mai 2005.

3.

Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften“ einen Pauschalbetrag von 2 Millionen Euro zu zahlen.

4.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 269 vom 10.11.2007.


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