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Document 62009CN0200

Rechtssache C-200/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. Mai 2009 von Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 10. März 2009 in der Rechtssache T-249/06, Interpipe Nikopolsky Seamless Tubes Plants Niko Tube ZAT (Interpipe Niko Tube ZAT), vormals Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube ZAT, Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant VAT (Interpipe NTRP VAT), vormals Nizhnedneprovsky Tube Rolling-Plant VAT/Rat der Europäischen Union

ABl. C 193 vom 15.8.2009, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 193/10


Rechtsmittel, eingelegt am 27. Mai 2009 von Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 10. März 2009 in der Rechtssache T-249/06, Interpipe Nikopolsky Seamless Tubes Plants Niko Tube ZAT (Interpipe Niko Tube ZAT), vormals Nikopolsky Seamless Tubes Plant „Niko Tube“ ZAT, Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant VAT (Interpipe NTRP VAT), vormals Nizhnedneprovsky Tube Rolling-Plant VAT/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-200/09 P)

2009/C 193/13

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet, C. Clyne)

Andere Verfahrensbeteiligte: Interpipe Nikopolsky Seamless Tubes Plants Niko Tube ZAT (Interpipe Niko Tube ZAT), vormals Nikopolsky Seamless Tubes Plant „Niko Tube“ ZAT, und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant VAT (Interpipe NTRP VAT), vormals Nizhnedneprovsky Tube Rolling-Plant VAT, Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

Punkt 1 des Tenors des Urteils aufzuheben;

die Klage insgesamt abzuweisen;

den Klägerinnen des ersten Rechtszugs die Kosten der Kommission für die Einlegung dieses Rechtsmittels aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

ERSTER RECHTSMITTELGRUND — Anwendung des Begriffs der wirtschaftlichen Einheit bei der Bestimmung des Ausfuhrpreises

Die Kommission ist der Auffassung, dass das Gericht erster Instanz zwei Rechtsirrtümer begeht, wenn es Folgendes feststellt: „Nach ständiger Rechtsprechung zur Ermittlung des Normalwerts, die aber entsprechend für die Berechnung des Ausfuhrpreises gilt, kann der Umstand, dass Produktions- und Verkaufstätigkeit innerhalb eines aus rechtlich selbständigen Gesellschaften bestehenden Konzerns aufgeteilt sind, nichts daran ändern, dass es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, die auf diese Weise eine Gesamtheit von Tätigkeiten organisiert, die in anderen Fällen von einem auch rechtlich ein Einheit darstellenden Gebilde ausgeübt werden.“

Erstens habe das Gericht einen Fehler begangen, indem es keinerlei Begründung gegeben habe, warum das sogenannte Gebilde der wirtschaftlichen Einheit im Wege der Analogie auch für die Ermittlung des Ausfuhrpreises bei Dumpingberechnungen anwendbar sein solle.

Zweitens habe es das Gericht fehlerhaft unterlassen die frühere ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs — u. a. Urteile Sharp Corporation, Minolta Camera, Ricoh und Canon-II — zum Gebilde der wirtschaftlichen Einheit anzuwenden, der im gegenteiligen Sinne entschieden habe.

ZWEITER RECHTSMITTELGRUND — Beweislast und Prüfungsmaßstab

Dieser Rechtsmittelgrund betrifft die Beweislast und den gerichtlichen Prüfungsmaßstab. Die Kommission ist der Auffassung, dass das Gericht insoweit in den Randnrn. 180 bis 190 dadurch verschiedene Rechtsfehler begehe, dass es nicht den ordnungsgemäßen Prüfungsmaßstab anlege. Obwohl das Gericht das Urteil Kundan und Tata anführe, berücksichtige es nicht, dass der Wortlaut von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung nach diesem Urteil geändert worden sei, um genau solche Situationen wie die in Rede stehende zu erfassen. Dies lasse den Organen eindeutig einen Ermessensspielraum. Das Gericht habe das falsche rechtliche Kriterium angewandt, folglich an die Organe in einem Bereich, in dem sie über das normale weite Ermessen verfügten, besonders hohe Beweisanforderungen gestellt. Daher habe das Gericht nicht, wie es das hätte tun sollen, dargelegt, dass den Organen bei der Würdigung des Sachverhalts ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei.

DRITTER RECHTSMITTELGRUND — Art. 2 Abs. 10, einleitender Teil, der Grundverordnung

Mit diesem dritten Rechtsmittelgrund werden die Randnrn. 193 bis 197 des angefochtenen Urteils angegriffen. Wenn der erste und der zweite Rechtsmittelgrund durchgriffen, sei die Feststellung des Gerichts, dass die Organe gegen Art. 2 Abs. 10, einleitender Teil, verstoßen hätten, als logische Folge seiner eigenen Begründung rechtlich falsch.

VIERTER RECHTSMITTELGRUND — Die Verteidigungsrechte

Dieser Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die Randnrn. 200 bis 211 des angefochtenen Urteils. Die Kommission ist der Auffassung, dass das Gericht in Bezug auf die Verteidigungsrechte der Klägerinnen ein übermäßig strenges und daher ungerechtfertigtes Kriterium angewandt habe. Die Höhe der Berichtigung und die Geschäfte, auf die sie sich bezogen habe, seien den Klägerinnen bereits einige Zeit (seit dem ersten Dokument zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen) bekannt gewesen. Außerdem habe das zweite Dokument zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen eine Klarstellung als Reaktion auf einen Hinweis der Klägerinnen nach Erhalt dieses Dokuments enthalten; die Kommission habe klargestellt, dass die frühere Angabe von Art. 2 Abs. 9 als Rechtsgrundlage für die Berichtigung falsch gewesen sei. Daher seien die Klägerinnen vollständig über die genauen Gründe unterrichtet gewesen, weshalb die Kommission die Vornahme einer Berichtigung beabsichtigt habe, nämlich weil sie der Auffassung gewesen sei, dass Sepco als Händler tätig sei, der für die Klägerinnen Tätigkeiten wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter ausübe.

Die Kommission ist der Auffassung, dass sie die Klägerinnen mit dieser Information hinreichend unterrichtet habe, so dass sie ihre Verteidigungsrechte hätten ausüben können. Daher begehe das Gericht einen Rechtsfehler, wenn es in Randnr. 201 zum Ausdruck bringe, dass zu diesem Punkt in dem Abschnitt der endgültigen Feststellungen mehr hätte ausgeführt werden müssen. Entgegen der Auffassung des Gerichts sei den Klägerinnen der Grund bewusst gewesen, warum die Kommission diese Berichtigung in ihren Vorschlag an den Rat habe aufnehmen wollen, weil nämlich Sepcos Beziehung zu den Klägerinnen unter Art. 2 Abs. 10 Buchst. i Satz 2 falle. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass ihre Auffassung durch frühere Urteile des Gerichtshofs gestützt werde (z. B. durch das Urteil EFMA/Rat).

Schließlich meint die Kommission, dass das Gericht in Randnr. 209 rechtlich fehlgehe, wenn es das Kernproblem, ob es rechtmäßig gewesen sei, die Berichtigung vorzunehmen, mit der Frage vermische, ob die Verteidigungsrechte der Klägerinnen beachtet worden seien. Es führt aus: „Es ist aber oben … dargelegt worden, dass [die Organe dadurch rechtswidrig gehandelt haben, dass sie die Berichtigung vorgenommen haben]. Folglich“ hätten die Organe die Verteidigungsrechte der Klägerinnen dadurch verletzt, dass sie ihre endgültige Begründung nicht zum Zeitpunkt der zweiten Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen erteilt hätten. Entgegen der Auffassung des Gerichts bestehe jedoch kein Kausalzusammenhang zwischen den beiden Fragen. Allein die Tatsache, dass das Gericht feststelle, dass eine Berichtigung seiner Auffassung nach zu Unrecht vorgenommen worden sei, bedeute nicht, dass die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt worden seien. Die Frage sei vielmehr die, ob die Organe den Klägerinnen während des Verwaltungsverfahrens die Unterrichtung gegeben hätten, die erforderlich gewesen sei, damit sie Informationen übermitteln könnten. Der Umstand, dass das Gericht der Auffassung sei, die Berichtigung sei rechtswidrig, bedeute nicht, dass die Verteidigungsrechte der Klägerinnen „folglich“ im Verwaltungsverfahren verletzt worden seien.

ZUR FRAGE, OB DER GERICHTSHOF ÜBER DIE ANTRÄGE SELBST ENTSCHEIDEN KANN (oder ob er die Rechtssache an das Gericht zurückverweisen sollte)

Für den Fall, dass der Gerichtshof entscheide, dass die oben ausgeführten Anträge begründet seien und Punkt 1 des Tenors des angefochtenen Urteils aufhebe, verfügt der Gerichtshof nach Auffassung der Kommission über hinreichend vollständige Akten, um über die Anträge selbst zu entscheiden (und sie zurückzuweisen). Dies sei jedoch Sache des Gerichtshofs, und die Kommission wolle sich hierzu nicht weiter äußern.


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