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Document 62008CN0475

    Rechtssache C-475/08: Klage, eingereicht am 5. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

    ABl. C 32 vom 7.2.2009, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.2.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 32/13


    Klage, eingereicht am 5. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

    (Rechtssache C-475/08)

    (2009/C 32/22)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und B. Schima)

    Beklagter: Königreich Belgien

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    festzustellen,

    dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Pflichten aus der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (1) verstoßen hat,

    dass es nicht, wie von Art. 7 der Richtlinie 2003/55/EG gefordert, Fernleitungsnetzbetreiber benannt hat,

    dass es entgegen Art. 18 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2003/55/EG nicht nur einen regulierten Zugang zum Netz, sondern auch einen Netzzugang Dritter auf Vertragsbasis vorsieht,

    dass es Art. 22 Abs. 3 Buchst. d und e der Richtlinie 2003/55/EG nicht durchgeführt hat;

    dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Kommission stützt ihre Klage auf drei Gründe:

    Erstens wirft sie dem Beklagten vor, nicht, wie in Art. 7 und 11 der Richtlinie 2003/55/EG vorgesehen, Betreiber von Fernleitungsnetzen, Gasspeicheranlagen und Flüssigerdgasterminals benannt zu haben.

    Des Weiteren wird dem Beklagten vorgehalten, Rechtsunsicherheit gegenüber Neueintretenden geschaffen zu haben, weil er die Vorstellung erweckt habe, der Zugang auf Vertragsbasis stelle eine Alternative zum regulierten Zugang dar. Es gehe aber aus den Art. 18 und 25 Abs. 2 der Richtlinie 2003/55/EG klar hervor, dass der regulierte Zugang die einzige Zugangsmöglichkeit für Dritte zum Netz sei und es ausschließlich der Regulierungsbehörde obliege, zumindest die Methoden zur Berechnung oder Festlegung der Tarife vor deren Inkrafttreten festzulegen oder zu genehmigen.

    Schließlich macht die Kommission geltend, dass der Beklagte, als er neue große Flüssigerdgasanlagen von der Anwendung der Richtlinie ausgenommen habe, weder Art. 22 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie in Bezug auf die Veröffentlichung der Entscheidung noch Art. 22 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie, der die Pflicht enthalte, andere Mitgliedstaaten oder andere Regulierungsbehörden zu konsultieren, die von Verbindungsleitungen zu diesen Infrastruktureinrichtungen betroffen seien, ordnungsgemäß durchgeführt habe. Außerdem habe der Beklagte in seiner nationalen Rechtsordnung nicht die Pflicht festgelegt, der Kommission die Ausnahmeentscheidung unverzüglich mit allen einschlägigen Begleitinformationen zu übermitteln, wie es Art. 22 Abs. 4 der Richtlinie vorsehe.


    (1)  ABl. L 176, S. 57.


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