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Document 62008CN0297
Case C-297/08: Action brought on 3 July 2008 — Commission of the European Communities v Italian Republic
Rechtssache C-297/08: Klage, eingereicht am 3. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
Rechtssache C-297/08: Klage, eingereicht am 3. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
ABl. C 223 vom 30.8.2008, p. 35–35
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
30.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/35 |
Klage, eingereicht am 3. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
(Rechtssache C-297/08)
(2008/C 223/55)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Zadra, D. Recchia und J.-B. Laignelot)
Beklagte: Italienische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4 und 5 der Richtlinie 2006/12/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle verstoßen hat, dass sie in Bezug auf die Region Campania nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet und ohne dass die Umwelt geschädigt wird, insbesondere dadurch, dass sie kein integriertes und angemessenes Netz von Beseitigungsanlagen errichtet hat; |
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der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission begehrt mit der vorliegenden Klage die Verurteilung der Italienischen Republik, weil diese in der Region Campania kein integriertes und angemessenes Netz von Beseitigungsanlagen errichtet habe, die geeignet seien, die Unabhängigkeit auf dem Gebiet der Abfallbeseitigung, geprägt durch das Kriterium der Nähe, zu ermöglichen. Die beanstandete Vertragsverletzung sei, wie von den italienischen Behörden selbst in den amtlichen Mitteilungen anerkannt worden sei, Quelle einer Gefahr für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt und stellt daher einen Verstoß gegen die Art. 4 und 5 der Richtlinie 2006/12/EG dar.
(1) ABl. L 114, S. 9.