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Document 62008CN0289

Rechtssache C-289/08: Klage, eingereicht am 1. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

ABl. C 223 vom 30.8.2008, p. 33–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/33


Klage, eingereicht am 1. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-289/08)

(2008/C 223/52)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und A. Sipos)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (1) verstoßen hat, dass es keinen externen Notfallplan für Maßnahmen außerhalb der unter Art. 9 dieser Richtlinie fallenden Betriebe erstellt hat;

dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht geltend, dass die Erstellung von externen Notfallplänen für Maßnahmen außerhalb der unter Art. 9 der Richtlinie 96/82/EG fallenden Betriebe eine grundlegende Bestimmung dieser Richtlinie darstelle. Das Großherzogtum Luxemburg habe gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen, da es keine solchen Pläne für acht im Einsatz stehende Betriebe in seinem Staatsgebiet erstellt habe.


(1)  ABl. 1997, L 10, S. 13.


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