This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62008CN0258
Case C-258/08: Reference for a preliminary ruling from the Hoge Raad der Nederlanden, lodged on 18 June 2008 — Ladbrokes Betting & Gaming Ltd and Ladbrokes International Ltd v Stichting de Nationale Sporttotalisator
Rechtssache C-258/08: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden, eingereicht am 18. Juni 2008 — Ladbrokes Betting & Gaming Ltd und Ladbrokes International Ltd/Stichting de Nationale Sporttotalisator
Rechtssache C-258/08: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden, eingereicht am 18. Juni 2008 — Ladbrokes Betting & Gaming Ltd und Ladbrokes International Ltd/Stichting de Nationale Sporttotalisator
ABl. C 223 vom 30.8.2008, p. 26–27
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
30.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/26 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden, eingereicht am 18. Juni 2008 — Ladbrokes Betting & Gaming Ltd und Ladbrokes International Ltd/Stichting de Nationale Sporttotalisator
(Rechtssache C-258/08)
(2008/C 223/41)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationskläger: Ladbrokes Betting & Gaming Ltd und Ladbrokes International Ltd
Kassationsbeklagte: Stichting de Nationale Sporttotalisator
Vorlagefragen
1. |
Erfüllt eine auf die Lenkung der Spielleidenschaft gerichtete, restriktive nationale Glücksspielpolitik, die tatsächlich dazu beiträgt, dass die mit der betreffenden nationalen Regelung verfolgten Ziele, nämlich die Zügelung der Spielabhängigkeit und die Betrugsvorbeugung, dadurch erreicht werden, dass dank des regulierten Angebots von Glücksspielen der Umfang des Spielens (viel) begrenzter bleibt, als es ohne das nationale Regulierungssystem der Fall wäre, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere im Urteil vom 6. November 2003, Gambelli (C-243/01, Slg. 2003, I-13031), formulierte Voraussetzung, dass die Wetttätigkeiten in kohärenter und systematischer Weise beschränkt werden, auch wenn dem Inhaber/den Inhabern der Genehmigung erlaubt ist, sein/ihr Glücksspielangebot durch die Einführung neuer Glücksspiele attraktiv zu machen, das Augenmerk einer breiten Öffentlichkeit durch Werbung auf sein/ihr Glücksspielangebot zu ziehen und so (potenzielle) Spieler von dem illegalen Angebot von Glücksspielen fernzuhalten (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 6. März 2007, Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Slg. 2007, I-1891, Randnr. 55 am Ende)? |
2.a |
Angenommen, eine nationale Regelung der Glücksspielpolitik ist mit Art. 49 EG vereinbar, hat dann das nationale Gericht bei ihrer Anwendung in einem konkreten Fall stets zu untersuchen, ob die anzuordnende Maßnahme, wie eine Anordnung, durch insoweit verfügbare Software eine Website für die Teilnahme Gebietsansässiger des betroffenen Mitgliedstaats an den dort angebotenen Glücksspielen unzugänglich zu machen, unter den konkreten Umständen des Falles als solche und von sich aus die Voraussetzung erfüllt, den zur Rechtfertigung der nationalen Regelung geltend gemachten Zielen tatsächlich Rechnung zu tragen, und ob die sich aus dieser Regelung und ihrer Anwendung ergebende Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs unter Berücksichtigung dieser Ziele nicht unverhältnismäßig ist? |
2.b |
Macht es für die Beantwortung der Frage 2.a einen Unterschied, ob die anzuordnende Maßnahme nicht im Rahmen der Anwendung der nationalen Regelung durch die Behörde beantragt und auferlegt wird, sondern im Rahmen eines Zivilverfahrens, in dem die mit der erforderlichen Genehmigung tätige Veranstalterin von Glücksspielen beantragt, die Maßnahme auf der Grundlage einer nach bürgerlichem Recht ihr gegenüber begangenen unerlaubten Handlung anzuordnen, die darin besteht, dass die Gegenpartei die betreffende nationale Regelung missachtet und sich damit einen unlauteren Vorsprung vor der mit der erforderlichen Genehmigung tätigen Partei verschafft? |
3. |
Ist Art. 49 EG so auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung dazu führt, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats aufgrund des in diesem Mitgliedstaat geltenden geschlossenen Genehmigungssystems für das Anbieten von Glücksspieldienstleistungen nicht verbieten kann, dass ein Dienstleistungsanbieter, dem bereits in einem anderen Mitgliedstaat eine Genehmigung für die Erbringung dieser Dienstleistungen über das Internet erteilt worden ist, diese Dienstleistungen auch im erstgenannten Mitgliedstaat über das Internet anbietet? |