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Document 62008CN0231

Rechtssache C-231/08 P: Rechtsmittel, eingelegt am 29. Mai 2008 von Massimo Giannini gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 12. März 2008 in der Rechtssache T-100/04, Massimo Giannini/Kommission

ABl. C 223 vom 30.8.2008, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/22


Rechtsmittel, eingelegt am 29. Mai 2008 von Massimo Giannini gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 12. März 2008 in der Rechtssache T-100/04, Massimo Giannini/Kommission

(Rechtssache C-231/08 P)

(2008/C 223/34)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Massimo Giannini (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und C. Ronzi)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. März 2008 in der Rechtssache T-100/04 aufzuheben;

folglich seinen in erster Instanz gestellten Anträgen stattzugeben und daher

die ihm mit Schreiben vom 11. Juni 2003 mitgeteilte Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/A/9/01, ihn nicht in die Reserveliste dieses Auswahlverfahrens aufzunehmen, aufzuheben und, soweit erforderlich, die ihm mit Schreiben vom 8. Juli 2003 mitgeteilte Entscheidung über die Zurückweisung seines Antrags auf Überprüfung sowie die ihm mit Schreiben vom 2. Dezember 2003 mitgeteilte Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde aufzuheben;

ihm Schadensersatz für den materiellen Schaden zuzusprechen, und zwar in Höhe der Differenz zwischen der nach Ende des Vertrags als Bediensteter auf Zeit erhaltenen Arbeitslosenunterstützung und dem Gehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe A 7/4 sowie für die Zeit nach der Arbeitslosigkeit in Höhe der Dienstbezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe A 7/5, und ihm Schadensersatz für den erlittenen immateriellen Schaden, der mit 1 Euro beziffert wird, zuzusprechen;

der Kommission sämtliche Kosten des ersten Rechtszugs und des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel im Wesentlichen auf drei Gründe.

Erstens habe das Gericht das Recht auf ein faires Verfahren und insbesondere sein Recht auf Entscheidung seines Verfahrens binnen angemessener Frist verletzt. Vier Jahre seien zwischen dem Tag der Klageerhebung beim Gericht und der Verkündung des angefochtenen Urteils vergangen. Es gebe im vorliegenden Fall keinen außergewöhnlichen Umstand, der eine solche Dauer rechtfertige. Die Akten der Rechtssache seien weder besonders umfangreich noch rechtlich komplex, und bei dem Verfahren stehe für ihn viel auf dem Spiel.

Zweitens habe das Gericht die Art. 4, 27 und 29 des Beamtenstatuts verletzt und sowohl den Begriff des dienstlichen Interesses als auch die Fürsorgepflicht der Gemeinschaftsorgane gegenüber ihren Bediensteten und Beamten verkannt. Das Gericht verwechsle insoweit den Eintritt in den öffentlichen Dienst der Gemeinschaften im Wege eines allgemeinen Auswahlverfahrens zur Bildung einer Einstellungsreserve und die Verfolgung der Laufbahn bereits eingestellter Personen über die im Statut vorgesehenen Mechanismen der Versetzung und der Beförderung.

Drittens macht der Rechtsmittelführer einen Verstoß des Gerichts gegen die Pflicht zur Begründung der Urteile und gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Wahrung der Verteidigungsrechte sowie eine Verfälschung der seiner Würdigung unterbreiteten Beweismittel geltend. Dieser Rechtsmittelgrund ist in drei Teile unterteilt.

Mit dem ersten Teil macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung wie auch gegen seine Begründungspflicht und die Vorschriften über das Beweisverfahren verstoßen habe, indem es zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Kenntnis einiger Bewerber des Auswahlverfahrens von dem Dokument, auf das die schriftliche Prüfung gestützt gewesen sei, keine Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung darstelle, und indem es von der Beklagten nicht verlangt habe, konkrete Beweise für das Fehlen einer Diskriminierung im Zusammenhang mit diesem Umstand vorzulegen.

Mit dem zweiten Teil rügt der Rechtsmittelführer die Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und die Verfälschung der dem Gericht zur Würdigung unterbreiteten Beweismittel, soweit dieses angenommen habe, dass die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses hinreichend beständig gewesen sei, um den Vergleich und die objektive Beurteilung der Bewerber zu gewährleisten, obwohl die Aktenstücke vielmehr das Fehlen einer hinreichenden Stabilität in der Zusammensetzung dieses Prüfungsausschusses belegten und mehrere wesentliche Tatsacheninformationen dem Gericht von der Beklagten nicht mitgeteilt worden seien.

Mit dem dritten Teil macht der Rechtsmittelführer schließlich im Zusammenhang mit den Schlussfolgerungen des Gerichts hinsichtlich der Unparteilichkeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses eine erneute Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und der Vorschriften über das Beweisverfahren sowie eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte geltend.


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