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Document 62007CA0543

Rechtssache C-543/07: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 17. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2002/73/EG — Gleichbehandlung von Männern und Frauen — Zugang zur Beschäftigung — Berufsbildung und beruflicher Aufstieg — Arbeitsbedingungen — Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

ABl. C 223 vom 30.8.2008, p. 18–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/18


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 17. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

(Rechtssache C-543/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/73/EG - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Zugang zur Beschäftigung - Berufsbildung und beruflicher Aufstieg - Arbeitsbedingungen - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

(2008/C 223/28)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: M. van Beek)

Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: D. Haven)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 269, S. 15) nachzukommen

Tenor

1.

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 37 vom 9.2.2008.


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