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Document 62007CA0307

Rechtssache C-307/07: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 10. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 89/48/EWG — Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen — Nichtanerkennung der Diplome, die Zugang zum Beruf des Apothekers für Laboratoriumsmedizin eröffnen — Nichtumsetzung)

ABl. C 223 vom 30.8.2008, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/15


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 10. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-307/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 89/48/EWG - Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen - Nichtanerkennung der Diplome, die Zugang zum Beruf des Apothekers für Laboratoriumsmedizin eröffnen - Nichtumsetzung)

(2008/C 223/24)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk und P. Andrade)

Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigter: L. Fernandes)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nichtumsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. 1989, L 19, S. 16), in Bezug auf den Beruf des auf klinische Analysen spezialisierten Apothekers

Tenor

1.

Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, in der durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 geänderten Fassung verstoßen, dass sie in Bezug auf den Beruf des auf Laboratoriumsmedizin spezialisierten Apothekers nicht die Maßnahmen erlassen hat, die erforderlich sind, um diese Richtlinie umzusetzen.

2.

Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 199 vom 25.8.2007.


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