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Document 52008AE0280

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Entscheidung 85/368/EWG des Rates über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften KOM(2007) 680 endg. — 2007/0234 (COD)

ABl. C 162 vom 25.6.2008, p. 90–91 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/90


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Entscheidung 85/368/EWG des Rates über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften“

KOM(2007) 680 endg. — 2007/0234 (COD)

(2008/C 162/23)

Der Rat beschloss am 27. November 2007, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

„Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Entscheidung 85/368/EWG des Rates über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften“

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft nahm ihre Stellungnahme am 29. Januar 2008 an. Berichterstatter war Herr METZLER.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 442. Plenartagung am 13./14. Februar 2008 (Sitzung vom 13. Februar) mit 156 gegen 3 Stimmen bei 5 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen

1.1

Der Ausschuss ist nach eingehender Prüfung der Erwäggründe der Europäischen Kommission und des Europäischen Parlamentes insbesondere vor dem Hintergrund der Berichte und vom Ausschuss zu bestätigenden Erfahrungen mit der Arbeit der Zurverfügungstellung von gemeinsamen Berufsbildern zu der Überzeugung gelangt, dass die Argumentationen der Europäischen Kommission und des Europäischen Parlaments schlüssig, nachvollziehbar und gut begründet sind. Der Ausschuss unterstreicht dies mit Blick auf die Schaffung eines anderen Instrumentariums zur Stärkung und Erleichterung der Mobilität der Personen, nämlich des europäischen Qualifizierungsrahmens.

1.2

Der Ausschuss ist der Auffassung, dass diese Entscheidung einen unterstützenden Beitrag zur besseren Rechtssetzung insofern leistet, als sie nicht genutzte, nicht umsetzbare Regeln einer kritischen Prüfung unterzieht und durch bessere Instrumente ersetzt.

1.3

Der Ausschuss unterstützt die Kommission in ihrem Ziel, durch ein System auch praktische Erfahrungsbildung und Qualifizierung für die Mobilität und Migrationserleichterung von Personen innerhalb des Binnenmarktes der Dienstleistungen verstärkt nutzbar zu machen. Er begrüßt besonders, dass das System zunächst auf Freiwilligkeit basiert.

1.4

Der Ausschuss regt vor dem Hintergrund gemachter Erfahrungen an, der Verunsicherungswirkung von Vorschriftenstreichungen durch verstärkte Transparenz- und Berichtsdichte über deren Auswirkungen entgegenzuwirken und darauf zu achten, Vermischungen mit der Ebene der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zu vermeiden.

2.   Allgemeine Bemerkungen

2.1

Parlament und Rat haben sich darauf verständigt, die Entscheidung 85/368/EWG zu streichen. Sie haben dies vor dem Hintergrund getan, dass die Regelung ein System zur Schaffung von vergleichbaren Berufsqualifikationen beschrieb, dass sich als schwer umsetzbar und sich in der Praxis als schlecht handhabbar erwiesen hat. Die europäischen Institutionen hatten seit der Einführung dieser Vorschriften 219 Qualifikationen aus 19 Berufen identifiziert, in denen höchste Wahrscheinlichkeit eines Wechsels von Arbeitnehmern in andere Länder bestand. Bis 1990 wurden lediglich für fünf der ausgewählten Branchen, d.h. für 66 Berufe, Angaben zur Vergleichbarkeit der Qualifikation veröffentlicht.

2.2

Diese an sich schon zu geringe Zahl wurde nach Feststellung der Kommission von den Mitgliedstaaten noch dadurch nachträglich geschmälert, dass sie Änderungen in rascher Folge in den gemeinsamen Bildern zugrunde liegenden Berufsfeldern vorgenommen haben, was aufgrund des zentralisierten Konzeptes einen erheblichen Änderungsbedarf nach sich gezogen hätte. Diesen zusätzlichen Arbeitsanfall hat das System ebenfalls nicht bewältigt. Daher muss heute festgestellt werden, dass sich das System seit seiner Einführung 1985 in über 20 Jahren als nicht ausreichend effizient zur Steigerung der Mobilität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr und zur Erleichterung von Migration bei personengebundenen Dienstleistungen erwiesen hat.

2.3

Die Europäische Gemeinschaft setzte an die Stelle dieses Systemansatzes der Harmonisierung das System des Europäischen Qualifizierungsrahmens (EQR). Dieses bietet mit seiner einfachen Einteilungsstruktur die Möglichkeit, für die Mitgliedstaaten die eigenen Qualifikationen einzuordnen und damit eine Vergleichbarkeit herzustellen. Die von der Europäischen Gemeinschaft geschaffene Stelle, die die Einordnung überwacht, soll Qualität und Niveau garantieren. In Ergänzung zum EQR hat die Europäische Gemeinschaft mit dem Europass und dem europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen zwei weitere Komponenten gesetzt. Darüber hinaus hat sie für die Vergleichbarkeit von formellen und informellen Lernprozessen das Portal Ploteus ins Leben gerufen. Die Kommission hat ihre Aktivitäten und Bemühungen in die Gesamtzielstellung der Europäischen Gemeinschaft zum Lissabon-Prozess zur Verbesserung des Binnenmarktes und zur Verwaltungsvereinfachung eingepasst.

3.   Empfehlungen

3.1

Der Ausschuss begrüßt, dass die Europäische Gemeinschaft sich verstärkt des Themas Erleichterung der Migration zur Verbesserung der Binnenmarktfähigkeit auch für Arbeitnehmer und für personengebundene Dienstleistungen annimmt.

3.2

Der Ausschuss teilt die Wertung, dass praktische Erfahrungen in Transparenzvergleiche einbezogen werden sollten. Der Ausschuss legt Wert auf die Feststellung, dass der EQR unterhalb des vom Ausschuss mit einer eigenen Stellungnahme begleiteten Bereichs der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen angesiedelt ist und von diesem getrennt gehalten werden soll.

3.3

Der Ausschuss begrüßt, dass der EQR bis zum Jahre 2012 auf freiwilliger Basis umgesetzt wird. So bleibt Zeit, praktische Erfahrungen zu sammeln und die Akzeptanz des neuen Systems durch Transparenz und Kommunikation zu verbessern.

3.4

Der Ausschuss begrüßt, dass die Sozialpartner in die Arbeit einbezogen werden. Dies umso mehr, als mittelfristig eine tarifpolitische Bedeutung der EQR-Einstufungen nicht auszuschließen ist. Gleiches gilt für die Entwicklungen im Bereich der Blue Card.

Brüssel, den 13. Februar 2008

Der Präsident

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Dimitris DIMITRIADIS


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