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Document 52008AE0261

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Anwendung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, mit einer Analyse zur Frage der Zweckmäßigkeit der Einführung einer unmittelbaren Produzentenhaftung KOM(2007) 210 endg.

ABl. C 162 vom 25.6.2008, p. 31–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/31


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der „Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Anwendung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, mit einer Analyse zur Frage der Zweckmäßigkeit der Einführung einer unmittelbaren Produzentenhaftung“

KOM(2007) 210 endg.

(2008/C 162/04)

Die Kommission beschloss am 24. April 2007, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

„Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Anwendung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, mit einer Analyse zur Frage der Zweckmäßigkeit der Einführung einer unmittelbaren Produzentenhaftung“

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 31. Januar 2008 an. Berichterstatter war Herr CASSIDY.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 442. Plenartagung am 13./14. Februar 2008 (Sitzung vom 13. Februar) mit 145 gegen 3 Stimmen bei 6 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1

Die Kommission hat bei der Überprüfung der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG merkliche Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften aufgezeigt. Einige sind möglicherweise auf Regelungslücken in der Richtlinie zurückzuführen, während andere bereits als nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie betrachtet werden können. Noch ist nicht genau festzustellen, inwieweit sich diese Disparitäten auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und das Verbrauchervertrauen auswirken. Der EWSA empfiehlt der Kommission, dringend die Auswirkungen für den Binnenmarkt und das Verbrauchervertrauen zu untersuchen (1).

1.2

Infolgedessen fordert der Ausschuss die Kommission auf, Durchsetzungsmaßnahmen gegen diejenigen Mitgliedstaaten zu ergreifen, die die Richtlinie 1999/44/EG bislang noch nicht korrekt umgesetzt haben.

1.3

Das Grünbuch „Die Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz“ greift eine Reihe von Querschnittsfragen auf. Die Kommission hat während der Überprüfung einige Probleme hinsichtlich der Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie festgestellt, insbesondere in Bezug auf die unmittelbare Produzentenhaftung (UPH).

1.4

Der EWSA ist der Auffassung, dass die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie auch bezüglich der Regelung der Garantien von Herstellern und Einzelhändlern Mängel aufweist, z.B. was die Konformitätsanforderungen in Artikel 2 der Richtlinie angeht.

1.5

Es liegen keine überzeugenden Erkenntnisse vor, die eine gesonderte Änderung der Richtlinie 1999/44/EG zur Einführung der UPH begründen. Mit dem Grünbuch „Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz“ (2) wurde eine öffentliche Konsultation zu diesem und zu anderen Themen eingeleitet, die von der Europäischen Kommission während ihrer Überprüfung der Verbraucherschutzvorschriften der EU (d.h. der acht Verbraucherschutzrichtlinien (3)) festgelegt wurden. Der EWSA empfiehlt daher, dass die Kommission die Zweckmäßigkeit der Einführung einer UPH in einer möglichen legislativen Folgemaßnahme zum Grünbuch (z.B. einer horizontalen Richtlinie) prüfen sollte, eine Lösung, die von Gremien wie der UGAL (4) und dem Dachverband der nationalen Verbraucherverbände BEUC bevorzugt wird. Der EWSA betont aber, dass die Ergebnisse dieser Initiative keine übermäßige Belastung für die Wirtschaft mit sich bringen sollten, wie dies auch von EuroCommerce gefordert wird.

1.6

Bevor die Kommission eine horizontale Richtlinie einführt, ist nach Ansicht des EWSA eine Folgenabschätzung erforderlich.

1.6.1.

Dies betrifft den Anwendungsbereich der Richtlinie. Der EWSA stimmt der Auffassung zu, dass die Richtlinie auf andere Vertragsarten ausgeweitet werden sollte, im Rahmen derer Güter für die Verbraucher bereitgestellt werden (z.B. Autovermietung) und die Verbraucher digitale Inhalte beziehen (z.B. Musik aus dem Internet). Dies gilt auch für gebrauchte Güter, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, bei der die Verbraucher dem Verkauf persönlich beiwohnen. Andere Aspekte wie die Definition der Lieferung, der Gefahrenübergang, das Konzept und die Verlängerung der Haftungsfristen für die Vertragsmäßigkeit der Güter, die Abdeckung von Ansprüchen bei wiederkehrenden Mängeln, die Regelung der Beweislast und sogar einige Rechtsmittel sollten als Teil eines horizontalen Instruments im Rahmen eines kombinierten Ansatzes zur Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz berücksichtigt werden, und die Einzelheiten dieser Themen sollten erörtert werden, wenn ein Vorschlag für ein solches Instrument zur Konsultation und öffentlichen Debatte vorgelegt wird.

1.7

Die betroffenen Interessenvertreter und die Mitgliedstaaten sind geteilter Meinung, was die Auswirkungen einer UPH auf den Verbraucherschutz und den Binnenmarkt betrifft. Die meisten Mitgliedstaaten und mehrere Interessenvertreter sind der Auffassung, dass eine UPH den Verbraucherschutz potenziell verbessern könnte. Manche sind der Ansicht, dass der Hersteller eher als der Verkäufer in der Lage ist, für den vertragsgemäßen Zustand von Gütern zu sorgen. Andere wiederum vertreten die Auffassung, dass die UPH nicht zur Verbesserung des Verbraucherschutzes beitragen, sondern Rechtsunsicherheit und eine erhebliche Belastung für die Unternehmen mit sich bringen würde. Nach Meinung des EWSA sind diesbezüglich mehr Informationen erforderlich (5).

2.   Einleitung

2.1

Die Europäische Kommission hat am 24. April 2007 die Mitteilung über die Anwendung der Richtlinie 1999/44/EG (der „Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie“) zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, mit einer Analyse zur Frage der Zweckmäßigkeit der Einführung einer unmittelbaren Produzentenhaftung, angenommen, wie dies in Artikel 12 der Richtlinie vorgesehen ist.

2.2

Am 8. Februar 2007 legte die Europäische Kommission ihr Grünbuch „Die Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz“ vor. Die Richtlinie 1999/44/EG ist eine der acht Verbraucherschutzrichtlinien, die in Anhang II des Grünbuchs aufgelistet sind.

2.2.1

In Anhang I des Grünbuchs ist eine Reihe von Fragen zu besonderen Rechtsvorschriften für den Verbrauchsgüterkauf aufgelistet. Mit dieser Stellungnahme soll der Kommission auf ihre Mitteilung „zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, mit einer Analyse zur Frage der Zweckmäßigkeit der Einführung einer unmittelbaren Produzentenhaftung“ (KOM(2007) 210 endg.) hin Orientierungshilfe gegeben werden. Der EWSA verabschiedete auf seiner Plenartagung am 11./12. Juli 2007 seine Stellungnahme zum Grünbuch (6) und beschloss zum damaligen Zeitpunkt, sich vorerst nicht zu den spezifischen Themen zu äußern, d.h. zu den Fragen, die von der Kommission bezüglich der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie aufgeworfen wurden und die in dem Kommissionsvorschlag für eine Rahmenrichtlinie über die vertraglichen Rechte der Verbraucher behandelt werden sollen.

2.2.2

In dem Grünbuch greift die Kommission eine Reihe von Querschnittsfragen auf, die in öffentlicher Konsultation erörtert werden sollen. Dazu gehören ebenfalls Fragen, die bisherige Unzulänglichkeiten und Regelungslücken — auch in der Richtlinie 1999/44 selbst — betreffen, auf die die Kommission im Verlauf der genannten Besitzstands-Überprüfung gestoßen ist.

2.3

Alle Mitgliedstaaten haben die Richtlinie (7) umgesetzt. In der Mitteilung untersucht die Kommission, wie die Mitgliedstaaten die Richtlinie angewendet haben. Die Mitteilung ist Teil der Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz, die im Einklang mit dem Ziel der besseren Rechtsetzung steht, das von der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem EWSA im Zusammenhang mit der Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds verfolgt wird.

2.4

Die Richtlinie zielt auf die Harmonisierung derjenigen Teile des Verbrauchervertragsrechts ab, die sich auf rechtliche Sicherheiten (Garantien) und — in geringerem Maße — auf kommerzielle Garantien beziehen.

2.5

Alle Mitgliedstaaten waren aufgefordert, die Richtlinie bis zum 1. Januar 2002 in ihr nationales Recht umzusetzen, wobei es ihnen freistand, auch strengere Vorschriften zugunsten der Verbraucher anzuwenden.

2.6

Die Kommission weist auf Unzulänglichkeiten bei der Umsetzung der Richtlinie durch einige Mitgliedstaaten hin.

3.   Wesentlicher Inhalt der Mitteilung der Kommission

3.1

Die Mitteilung befasst sich mit der Anwendung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter („Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie“) in den Mitgliedstaaten. Außerdem wird, wie in Artikel 12 der Richtlinie vorgesehen, der Frage nachgegangen, ob Veranlassung besteht, auf Gemeinschaftsebene eine unmittelbare Produzentenhaftung einzuführen.

3.2

Die Kommission verweist in ihrer Mitteilung auf Schwierigkeiten, die einige Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie hatten. Insbesondere entstehen Probleme aufgrund der uneinheitlichen Begriffsbestimmung von „Verbraucher“ und „Verkäufer“, die in anderen Gemeinschaftsrechtsakten zum Verbraucherschutz unterschiedlich definiert werden.

3.3

Ebenso bestimmt die Definition für „Verbrauchsgüter“ in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b den Geltungsbereich der Richtlinie. Die Mitgliedstaaten haben diese Definition unterschiedlich in nationales Recht überführt. So wird der Begriff in den einschlägigen Vorschriften einiger Mitgliedstaaten auch auf den Kauf von Immobilien angewendet.

3.4

In anderen Mitgliedstaaten ist festgelegt, dass unter diesem Begriff keine„gebrauchten Güter zu verstehen sind, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, bei der die Verbraucher die Möglichkeit haben, dem Verkauf persönlich beizuwohnen“. Einige haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Andere wiederum haben sich entschieden, für solche Güter die Haftung des Verkäufers zu beschränken.

3.5

Alle Mitgliedstaaten haben die Anforderungen der Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Artikel 12 regelt, dass die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat (innerhalb einer bestimmten Frist) einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten vorlegt; dabei soll sie unter anderem prüfen, ob Veranlassung besteht, eine unmittelbare Haftung des Herstellers einzuführen, und den Bericht gegebenenfalls mit Vorschlägen versehen. Die Kommission kommt dieser Verpflichtung nach.

3.6

In Teil I der Mitteilung wird Bericht über die Anwendung der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie in den Mitgliedstaaten erstattet, und Teil II untersucht die Zweckmäßigkeit der Einführung einer unmittelbaren Haftung der Produzenten gegenüber den Verbrauchern in der EU-Rechtsetzung.

3.7

Die Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten hat eine Reihe von Problemen aufgeworfen. Einige Probleme sind möglicherweise auf Regelungslücken in der Richtlinie zurückzuführen, während andere bereits als nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie betrachtet werden können. Bei der Überprüfung durch die Kommission sind — bedingt durch die Inanspruchnahme der Mindestklausel und die unterschiedliche Nutzung der in der Richtlinie vorgesehenen Regelungsmöglichkeiten — merkliche Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften zu Tage getreten. Noch ist jedoch nicht genau festzustellen, inwieweit sich diese Disparitäten auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und auf das Verbrauchervertrauen auswirken.

3.7.1

In dem Grünbuch werden eine Reihe von Querschnittsfragen für die öffentliche Konsultation aufgegriffen, die bisherige Unzulänglichkeiten und Regelungslücken — auch in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie — betreffen, auf die die Kommission im Verlauf der genannten Besitzstands-Überprüfung gestoßen ist. Deshalb hat die Kommission beschlossen, zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Vorschläge hinsichtlich der Richtlinie vorzulegen.

3.7.2

Bezüglich der Einführung einer UPH ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass noch nicht genügend gesicherte Erkenntnisse vorliegen, um festzustellen, ob sich das Fehlen einer EU-Regelung nachteilig auf das Vertrauen der Verbraucher in den Binnenmarkt auswirkt. Die Problematik wird im Rahmen des Grünbuchs weiter verfolgt.

3.8

In seiner Stellungnahme zu dem Grünbuch „Die Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz“ (8) äußert der EWSA seine Zweifel, ob der vorgeschlagene Ansatz tatsächlich zu einem einheitlichen, hohen Verbraucherschutzniveau in der ganzen EU führen kann. Es ist eine echte demokratische Legitimierung des überprüften gemeinsamen Besitzstands im Verbraucherschutz, verbunden mit einer klaren rechtlichen und konzeptionellen Grundlage, erforderlich. Der Ausschuss macht auf das unzureichend geregelte digitale Umfeld aufmerksam. Alle Vorschläge für harmonisierte Regelungen in diesem Bereich müssen durch eine angemessene Folgenabschätzung gestützt werden und auf eine Vereinfachung und klarere Fassung der bestehenden Vorschriften abzielen. Bessere Durchsetzungsmaßnahmen sowie die Verbesserung oder Einführung klarer und einfacher Verfahren für die Erlangung von Schadenersatz sollten als Priorität hervorgehoben werden. Bei der EU-weiten Harmonisierung des Verbraucherrechts muss als Leitprinzip gelten, das in den Mitgliedstaaten anzutreffende beste und höchste Verbraucherschutzniveau anzunehmen.

4.   Umsetzungsprobleme

4.1

Die Kommission hat bei der Überprüfung der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG merkliche Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften aufgezeigt. Einige sind möglicherweise auf Regelungslücken in der Richtlinie zurückzuführen, andere können bereits als nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie betrachtet werden. Noch ist nicht genau festzustellen, inwieweit sich diese Disparitäten auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und das Verbrauchervertrauen auswirken. Der EWSA empfiehlt der Kommission, dringend die Auswirkungen für den Binnenmarkt und das Verbrauchervertrauen zu untersuchen und Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedstaaten, die ihren Pflichten nicht nachkommen, zu ergreifen (9).

5.   Unmittelbare Produzentenhaftung (UPH)

5.1

Einige Mitgliedstaaten haben verschiedene Formen der unmittelbaren Haftung des Herstellers eingeführt. Diese Haftungsregelungen unterscheiden sich aber hinsichtlich der Bedingungen und Modalitäten erheblich. Die Richtlinie von 1999 sieht vor, dass die Kommission prüfen soll, ob Veranlassung besteht, eine unmittelbare Produzentenhaftung einzuführen und ggf. einen diesbezüglichen Vorschlag vorzulegen. In 7 von den 17 Mitgliedstaaten, die auf den Fragebogen der Kommission geantwortet haben, gibt es in der einen oder anderen Form eine UPH; dabei sind jedoch die Bedingungen, unter denen Produzenten direkt haftbar gemacht werden können, von Land zu Land sehr unterschiedlich. Einige Mitgliedstaaten und Interessengruppen haben auch starke Einwände gegen das Konzept, wobei einige von ihnen glauben, dass es noch zu früh ist, die Auswirkungen hinsichtlich des Erfordernisses der gesonderten Änderung der Richtlinie 1999/44/EG zu bewerten (10).

5.2

Die betroffenen Interessenvertreter und die Mitgliedstaaten sind geteilter Meinung, was die Auswirkungen einer UPH auf den Verbraucherschutz und den Binnenmarkt betrifft. Die meisten Mitgliedstaaten und verschiedene Interessenvertreter sind der Auffassung, dass eine UPH den Verbraucherschutz potenziell verbessern könnte. Dennoch gehen die Meinungen der Mitgliedstaaten auseinander, wobei einige der Auffassung sind, dass der Hersteller in vielen Fällen eher als der Verkäufer in der Lage ist, für den vertragsgemäßen Zustand von Gütern zu sorgen. Andere wiederum vertreten die Auffassung, dass die UPH nicht zur Verbesserung des Verbraucherschutzes beitragen, sondern Rechtsunsicherheit mit sich bringen würde. Nach Meinung des EWSA sind diesbezüglich mehr Informationen erforderlich.

5.3

In den Augen verschiedener Interessenvertreter und einiger Mitgliedstaaten würde die UPH zu einer erheblichen Belastung für die betroffenen Unternehmen führen, da die Hersteller sich dann Systeme für die Bearbeitung von Beschwerden geben müssten und finanzielle Vorkehrungen für die Fälle zu treffen hätten, in denen sie haftbar gemacht würden. Hierüber besteht jedoch keine Einigkeit, da andere Mitgliedstaaten und Interessengruppen dem nicht zustimmen.

5.4

Die Tatsache, dass die unmittelbare Produzentenhaftung unterschiedlich geregelt ist, stellt ein potenzielles Problem für den Binnenmarkt dar. Beim derzeitigen Stand der Dinge kann die Kommission noch keine endgültigen Schlüsse ziehen. Noch liegen nicht genügend gesicherte Erkenntnisse vor, um festzustellen, ob sich das Fehlen einer EU-Regelung zur unmittelbaren Produzentenhaftung negativ auf das Vertrauen der Verbraucher in den Binnenmarkt auswirkt.

5.5

Die Argumente für eine obligatorische UPH in allen Mitgliedstaaten sind noch nicht deutlich genug. Mit der UPH würde im Vergleich zu den Ansprüchen gegenüber dem Verkäufer eine erweiterte Haftungskette eingeführt werden. Dies ist von den betreffenden Produkten oder Dienstleistungen abhängig. Beim grenzüberschreitenden Kauf teurer Güter wie Pkws kann direkt auf die Hersteller zurückgegriffen werden. Die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft regeln, dass Verkaufsagenten oder Händler unabhängig davon, wo das Fahrzeug gekauft wird, die Herstellergarantie einhalten müssen. Beim grenzüberschreitenden Kauf von Wein und Spirituosen, die einen immer bedeutenderen Teil des Binnenmarktes ausmachen, sind Ansprüche gegenüber dem Verkäufer oder „Hersteller“ schwer durchzusetzen, es sei denn, der Käufer reist häufig in den betreffenden anderen Mitgliedstaaten, in dem die Waren gekauft wurden. Bei Konsumgütern generell kann die Einführung einer UPH zum Verbraucherschutz und zum Vertrauen der Verbraucher in den Binnenmarkt beitragen.

5.6

Das Thema der UPH muss noch viel gründlicher geprüft und durch eine umfassende Folgenabschätzung ergänzt werden.

Brüssel, den 13. Februar 2008

Der Präsident

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Dimitris DIMITRIADIS


(1)  Die Universität Bielefeld (Deutschland) hat eine rechtsvergleichende Studie zur Umsetzung der acht unter Fußnote 3 aufgelisteten Verbraucherschutzrichtlinien in nationale Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung möglicher Handelshemmnisse oder Wettbewerbsverzerrungen erstellt. (Diese vergleichende Studie kann unter folgender Internetadresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/consumers/cons_int/safe_shop/acquis/comp_analysis_de.pdf)

(2)  KOM(2006) 744 endg. (im Folgenden „Grünbuch“ genannt)

(3)  Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 31.

Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59.

Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29.

Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien, ABl. L 280 vom 29.10.1994, S. 83.

Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19.

Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse, ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 27.

Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 51.

Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12.

(4)  UGAL: Union der Verbundgruppen selbstständiger Einzelhändler Europas.

(5)  Siehe Fußnote 1.

(6)  CESE 984/2007, Berichterstatter: Herr Adams, ABl. C 256 vom 27.10.2007.

(7)  ABl. L 171 vom 7.7.1999, S.12.

(8)  CESE 984/2007, ABl. C 256 vom 27.10.2007.

(9)  Siehe Fußnote 1.

(10)  Siehe Fußnote 3.


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