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Document 62015CA0119

Rechtssache C-119/15: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 21. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Apelacyjny w Warszawie — Polen) — Biuro podróży „Partner“ sp. z o.o. sp.k. w Dąbrowie Górniczej/Prezes Urzędu Ochrony Konkurencji i Konsumentów (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 93/13/EWG — Richtlinie 2009/22/EG — Verbraucherschutz — Erga-Omnes-Wirkung missbräuchlicher Klauseln, die in einem öffentlichen Register aufgeführt sind — Geldbuße, die gegen einen Gewerbetreibenden wegen der Verwendung einer Klausel verhängt wurde, die als mit der in diesem Register eingetragenen Klausel gleichwertig angesehen wird — Gewerbetreibender, der nicht an dem Verfahren beteiligt war, das zur Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel geführt hat — Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Begriff „einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können“)

ABl. C 53 vom 20.2.2017, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 53/7


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 21. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Apelacyjny w Warszawie — Polen) — Biuro podróży „Partner“ sp. z o.o. sp.k. w Dąbrowie Górniczej/Prezes Urzędu Ochrony Konkurencji i Konsumentów

(Rechtssache C-119/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Richtlinie 2009/22/EG - Verbraucherschutz - Erga-Omnes-Wirkung missbräuchlicher Klauseln, die in einem öffentlichen Register aufgeführt sind - Geldbuße, die gegen einen Gewerbetreibenden wegen der Verwendung einer Klausel verhängt wurde, die als mit der in diesem Register eingetragenen Klausel gleichwertig angesehen wird - Gewerbetreibender, der nicht an dem Verfahren beteiligt war, das zur Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel geführt hat - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Begriff „einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können“))

(2017/C 053/08)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Apelacyjny w Warszawie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Biuro podróży „Partner“ sp. z o.o. sp.k. w Dąbrowie Górniczej

Beklagter: Prezes Urzędu Ochrony Konkurencji i Konsumentów

Tenor

1.

Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in Verbindung mit Art. 1 und 2 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen sowie im Licht von Art. 47 der Charta sind dahin auszulegen, dass sie es nicht verbieten, die Verwendung von Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die inhaltlich mit Klauseln übereinstimmen, die durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung für unzulässig erklärt und in ein nationales Register der für unzulässig erklärten Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen eingetragen worden sind, in Bezug auf einen Gewerbetreibenden, der nicht an dem Verfahren beteiligt war, das zur Eintragung der betreffenden Klauseln in dieses Register führte, als rechtswidrige Handlung anzusehen, sofern — was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist — diesem Gewerbetreibenden ein effektiver Rechtsbehelf zusteht, und zwar sowohl gegen die Entscheidung, mit der die Gleichwertigkeit der verglichenen Klauseln festgestellt wird, in Bezug auf die Frage, ob diese Klauseln unter Berücksichtigung sämtlicher für den jeweiligen Fall maßgeblicher Umstände, insbesondere im Hinblick auf die von ihnen zum Nachteil der Verbraucher hervorgerufenen Wirkungen inhaltlich mit den im Register eingetragenen übereinstimmen, als auch gegen die Entscheidung, mit der gegebenenfalls die Höhe der verhängten Geldbuße festgesetzt wird.

2.

Art. 267 Abs. 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein Gericht wie das vorlegende Gericht, dessen Entscheidungen, die im Rahmen eines Rechtsstreits wie dem des Ausgangsverfahrens ergehen, mit einer Kassationsbeschwerde angefochten werden können, nicht als „einzelstaatliche[s] Gericht …, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können“, anzusehen ist.


(1)  ABl. C 198 vom 15.6.2015.


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