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Document 62009CN0217

    Rechtssache C-217/09: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Piemonte (Italia), eingereicht am 15. Juni 2009 — Maurizio Polisseni/A.S.L. N. 14 — V.C.O. — Sede di Omegna

    ABl. C 205 vom 29.8.2009, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.8.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 205/22


    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Piemonte (Italia), eingereicht am 15. Juni 2009 — Maurizio Polisseni/A.S.L. N. 14 — V.C.O. — Sede di Omegna

    (Rechtssache C-217/09)

    2009/C 205/39

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Vorlegendes Gericht

    Tribunale Amministrativo Regionale del Piemonte

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Maurizio Polisseni

    Beklagter: A.S.L. N. 14 — V.C.O. — Sede di Omegna

    Vorlagefragen

    1.

    Steht Art. 43 EG und steht das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft einer nationalen Regelung wie derjenigen entgegen, die sich aus Art. 1 des Gesetzes Nr. 475 vom 2. April 1968 und Art. 13 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 1275 vom 21. August 1971 ergibt, soweit diese Bestimmungen die Genehmigung der Verlegung des Sitzes einer Apotheke aus bestehenden in andere Räumlichkeiten — wiewohl innerhalb des zugewiesenen Gebiets — von der Einhaltung einer Entfernung von mindestens 200 Metern von anderen Apotheken abhängig machen, gemessen nach dem kürzesten Fußweg zwischen den Türschwellen der Apotheken? Geraten die in der erwähnten Regelung vorgesehenen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit nicht in Konflikt mit den Gründen des Allgemeininteresses, die solche Beschränkungen rechtfertigen könnten, und sind sie nicht jedenfalls ungeeignet zur Befriedigung dieser Interessen?

    2.

    Steht jedenfalls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der bei jeder rechtmäßigen Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Wettbewerbs eingehalten werden muss, einer Beschränkung der freien wirtschaftlichen Initiative eines Apothekers entgegen, wie sie aus den in Frage 1 genannten Bestimmungen über die Mindestentfernung hervorgeht?

    3.

    Stehen die Art. 152 EG und 153 EG, die ein hohes und vorrangiges Niveau des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Verbraucher vorschreiben, einer nationalen Regelung wie derjenigen entgegen, die sich aus Art. 1 des Gesetzes Nr. 475 vom 2. April 1968 und Art. 13 der Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 1275 vom 21. August 1971 ergibt, soweit diese Bestimmungen die Genehmigung für die Verlegung des Sitzes einer Apotheke aus bestehenden in andere Räumlichkeiten — wiewohl innerhalb des zugewiesenen Gebiets — von der Einhaltung einer Entfernung von mindestens 200 Metern von anderen Apotheken, gemessen nach dem kürzesten Fußweg zwischen den Türschwellen der Apotheken, abhängig machen, ohne dass eine weitere Abwägung der Interessen der Kunden und des Erfordernisses einer wirksamen Verteilung der Leistungen im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschutz in dem betreffenden Gebiet erfolgt?


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