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Document 62009CN0201

    Rechtssache C-201/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 8. Juni 2009 von ArcelorMittal Luxembourg SA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 31. März 2009 in der Rechtssache T-405/06, ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission

    ABl. C 205 vom 29.8.2009, p. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.8.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 205/19


    Rechtsmittel, eingelegt am 8. Juni 2009 von ArcelorMittal Luxembourg SA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 31. März 2009 in der Rechtssache T-405/06, ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission

    (Rechtssache C-201/09 P)

    2009/C 205/33

    Verfahrenssprache: Französisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: ArcelorMittal Luxembourg SA, vormals Arcelor Luxembourg SA (Prozessbevollmächtigter: A. Vandencasteele, avocat)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ArcelorMittal Belval & Differdange SA, vormals Arcelor Profil Luxemburg SA, ArcelorMittal International SA, vormals Arcelor International SA

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-405/06 aufzuheben, soweit damit gegenüber ArcelorMittal Luxembourg SA die Entscheidung K(2006) 5342 endg. der Kommission vom 8. November 2006 in einem Verfahren nach Art. 65 [KS] betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern (Sache COMP/F/38.907 — Stahlträger) bestätigt wird;

    der Rechtsmittelgegnerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie die des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Rechtsmittelführerin trägt vier Rechtsmittelgründe vor.

    Der erste Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen. Mit dem ersten Teil rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe Art. 97 KS verletzt und einen Befugnismissbrauch begangen, indem es Art. 65 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags am 23. Juli 2002 angewandt habe. Die Verpflichtung der Gemeinschaftsorgane, eine kohärente Auslegung der verschiedenen Verträge zu entwickeln, könne es nicht rechtfertigen, dass in der Gemeinschaftsrechtsordnung Bestimmungen eines Vertrages nach dessen Laufzeit aufrechterhalten würden.

    Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes beanstandet die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe die Verordnung Nr. 1/2003 (1) verletzt und einen Befugnismissbrauch begangen, indem es die Zuständigkeit der Kommission zum Erlass einer Entscheidung über die Anwendung von Art. 65 KS auf eine Verordnung gestützt habe, die ihr nur Befugnisse zur Durchführung der Art. 81 EG und 82 EG verleihe. Diese Verordnung, die nach Auslaufen des EGKS-Vertrags allein aufgrund des EG-Vertrags erlassen worden sei, könne nämlich der Kommission keine Befugnis zur Ahndung einer Verletzung von Art. 65 KS verleihen, ohne dass dies sowohl gegen den EGKS-Vertrag als auch gegen die Regeln der Normenhierarchie verstieße.

    Der zweite Rechtsmittelgrund besteht aus drei Teilen. Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe gegen den Grundsatz der persönlichen Bestrafung und Sanktionsfestsetzung, die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Zurechenbarkeit, die Rechtskraft und die Normenhierarchie verstoßen, indem es der Kommission das Recht zuerkannt habe, ein Unternehmen für eine wettbewerbswidrige Verhaltensweise eines anderen Konzernunternehmens zur Verantwortung zu ziehen, an der es nicht beteiligt gewesen sei. Weder der Umstand, das die verschiedenen betroffenen Unternehmen, die demselben Konzern angehörten, eine einzige wirtschaftliche Einheit darstellten, noch die Tatsache, dass die Muttergesellschaft ihre Tochtergesellschaft, die die Zuwiderhandlung begangen habe, zu 100 % kontrolliere, noch der entscheidende Einfluss der Muttergesellschaft auf ihre Tochtergesellschaft reichten aus für den Nachweis, dass die Rechtsmittelführerin an der Zuwiderhandlung teilgenommen habe, und rechtfertigten es daher nicht, das Verhalten der Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zuzurechnen.

    Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe die Vorschriften über die Verfolgungsverjährung falsch angewandt und gegen den Grundsatz der Bestandskraft verstoßen, indem es ihr in seinem Urteil die Verjährung unterbrechende Handlungen entgegenhalte, während aus der ursprünglichen, 1994 erlassenen Entscheidung der Kommission klar hervorgehe, dass die Rechtsmittelführerin ausdrücklich als jemand betrachtet werde, der nicht an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei.

    Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund schließlich macht die Rechtsmittelführerin eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte durch das Urteil des Gerichts geltend, da es in Bezug auf die besonders lange Verfahrensdauer einen Begründungsmangel aufweise, in dessen Folge es ihr verwehrt gewesen sei, noch die Beweise beizubringen, die erforderlich gewesen wären, um die Vermutung ihrer Verantwortlichkeit zu entkräften. Außerdem verletze das Urteil des Gerichts die Rechtskraft des Urteils vom 2. Oktober 2003 (C-176/99 P, ARBED/Kommission), durch das die Entscheidung der Kommission für nichtig erklärt worden sei, soweit sie die Rechtsmittelführerin betreffe.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. 2003, L 1, S. 1.


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