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Unterstützung der Hilfsprogramme für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Bulgarien und der Slowakei durch die Union

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Unterstützung der Hilfsprogramme für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Bulgarien und der Slowakei durch die Union

Im Rahmen der Beitrittsverhandlungen zur EU haben sich Bulgarien und die Slowakei verpflichtet, Kernkraftwerke, die in ihrer Bauart dem in Tschernobyl ähneln, bis zu einem vereinbarten Termin abzuschalten. Die EU hat sich bereit erklärt, diese Länder dabei zu unterstützen, die hohen Kosten im Zusammenhang mit dem Stilllegungsprozess (*) zu decken.

RECHTSAKT

Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013 des Rates vom 13. Dezember 2013 über die Unterstützung der Hilfsprogramme für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Bulgarien und der Slowakei durch die Union und zur Aufhebung der Verordnungen (Euratom) Nr. 549/2007 und (Euratom) Nr. 647/2010

ZUSAMMENFASSUNG

Im Rahmen der Beitrittsverhandlungen zur EU haben sich Bulgarien und die Slowakei verpflichtet, Kernkraftwerke, die in ihrer Bauart dem in Tschernobyl ähneln, bis zu einem vereinbarten Termin abzuschalten. Die EU hat sich bereit erklärt, diese Länder dabei zu unterstützen, die hohen Kosten im Zusammenhang mit dem Stilllegungsprozess (*) zu decken.

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

In dieser Verordnung wird das EU-Hilfsprogramm für die Stilllegung der Blöcke 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj in Bulgarien und der Blöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 in der Slowakei beschrieben.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Mit dem Kosloduj- und dem Bohunice-Programm werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:

Kosloduj-Programm:

  • Rückbau in den Turbinenhallen der Blöcke 1 bis 4 und in Nebengebäuden,
  • Rückbau großer Bauteile und Anlagen in den Reaktorgebäuden der Blöcke 1 bis 4,
  • sichere Entsorgung des bei der Stilllegung anfallenden Abfalls.

Bohunice-Programm:

  • Rückbau in der Turbinenhalle und in Nebengebäuden des Reaktors V1,
  • Rückbau großer Bauteile und Anlagen in den Gebäuden des Reaktors V1,
  • sichere Entsorgung des bei der Stilllegung anfallenden Abfalls gemäß einem detaillierten Abfallentsorgungsplan.

Das Kosloduj- und das Bohunice-Programm können auch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines hohen Sicherheitsniveaus an den stillzulegenden Blöcken umfassen; dazu zählt auch die Unterstützung für das Kernkraftwerkspersonal.

Gemeinsame Jahresarbeitsprogramme

Die Kommission nimmt für den Zeitraum von 2014 bis 2020 zu Beginn jedes Jahres ein gemeinsames Jahresarbeitsprogramm für das Kosloduj- und das Bohunice-Programm an, in dem für jedes Programm die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Leistungsindikatoren und der Zeitplan für die Verwendung der Mittel festgelegt werden.

Zur Erreichung der Ziele wurden genaue Leistungsindikatoren für beide Programme zur Anwendung und Überprüfung definiert.

Budget

Die von der EU für die Durchführung des Kosloduj- und des Bohunice-Programms zur Verfügung gestellten Mittel werden folgendermaßen aufgeteilt:

  • 293 032 000 EUR für das Kosloduj-Programm und
  • 225 410 000 EUR für das Bohunice-Programm.

AB WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Sie hebt die Verordnungen (Euratom) Nr. 549/2007 und (Euratom) Nr. 647/2010 ab diesem Datum auf.

SCHLÜSSELBEGRIFF

Stilllegung: die letzte Phase des Lebenszyklus einer kerntechnischen Anlage, beispielsweise eines Kraftwerks oder eines Forschungsreaktors. Der Begriff Stilllegung benennt alle Tätigkeiten von der Abschaltung der Anlage und der Entfernung der Kernmaterialien bis hin zur Wiederherstellung der Umgebung an dr Anlage und in deren Nähe. Dieser Prozess kann bis zu 30 Jahre andauern.

Weitere Informationen sind auf der Website zur Stilllegung kerntechnischer Anlagen der Europäischen Kommission erhältlich.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013 des Rates

21.12.2013

-

ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 1-6

Berichtigung

-

-

ABl. L 8 vom 11.1.2014, S. 31-31

Letzte Aktualisierung: 17.03.2015

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