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Document 62022TN0739

Rechtssache T-739/22: Klage, eingereicht am 25. November 2022 — Rashevsky/Rat

ABl. C 24 vom 23.1.2023, p. 72–72 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/72


Klage, eingereicht am 25. November 2022 — Rashevsky/Rat

(Rechtssache T-739/22)

(2023/C 24/98)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Vladimir Rashevsky (Moskau, Russland) (vertreten durch Rechtsanwälte G. Lansky, P. Goeth und A. Egger)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

gemäß Art. 263, Art. 275 Abs. 2 und Art. 277 AEUV die Unanwendbarkeit von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f und g des Beschlusses 2014/145/GASP (1) in der durch den Beschluss (GASP) 2022/329 (2) geänderten Fassung und von Art. 3 Abs. 1 Buchst. f und g der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 (3) in der durch die Verordnung (EU) 2022/330 (4) geänderten Fassung festzustellen, soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen;

die Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (5), soweit er den Kläger betrifft;

die Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in der durch die Verordnung (EU) 2022/1529 geänderten Fassung (6), soweit sie den Kläger betrifft;

dem Rat gemäß Art. 134 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt.

1.

Die verfassungsrechtlichen Grundsätze erlaubten nicht, Personen wie den Kläger in die Liste aufzunehmen.

2.

Der Rat habe den angefochtenen Beschluss rechtswidrig verlängert, da er hinsichtlich des Klägers einen Rechtsfehler begangen habe.

3.

Das Belassen des Klägers auf der Liste, nachdem er sich von seinen Ämtern zurückgezogen habe, sei eine Vergeltung für Taten, die zum Zeitpunkt ihrer Begehung nicht strafbar gewesen seien.

4.

Fehlen einer angemessenen Begründung.

5.

Die verhängten Maßnahmen seien nicht geeignet, um die von der Union verfolgten Ziele zu erreichen oder deren Erreichung auch nur zu unterstützen.


(1)  Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 16).

(2)  Beschluss (GASP) 2022/329 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 50, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L. 78, S. 6).

(4)  Verordnung (EU) 2022/330 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 51, S. 1).

(5)  Beschluss (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 149).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 1).


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