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Document 62022TN0739
Case T-739/22: Action brought on 25 November 2022 — Rashevsky v Conseil
Rechtssache T-739/22: Klage, eingereicht am 25. November 2022 — Rashevsky/Rat
Rechtssache T-739/22: Klage, eingereicht am 25. November 2022 — Rashevsky/Rat
ABl. C 24 vom 23.1.2023, p. 72–72
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/72 |
Klage, eingereicht am 25. November 2022 — Rashevsky/Rat
(Rechtssache T-739/22)
(2023/C 24/98)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Vladimir Rashevsky (Moskau, Russland) (vertreten durch Rechtsanwälte G. Lansky, P. Goeth und A. Egger)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
gemäß Art. 263, Art. 275 Abs. 2 und Art. 277 AEUV die Unanwendbarkeit von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f und g des Beschlusses 2014/145/GASP (1) in der durch den Beschluss (GASP) 2022/329 (2) geänderten Fassung und von Art. 3 Abs. 1 Buchst. f und g der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 (3) in der durch die Verordnung (EU) 2022/330 (4) geänderten Fassung festzustellen, soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen; |
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die Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (5), soweit er den Kläger betrifft; |
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die Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in der durch die Verordnung (EU) 2022/1529 geänderten Fassung (6), soweit sie den Kläger betrifft; |
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dem Rat gemäß Art. 134 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt.
1. |
Die verfassungsrechtlichen Grundsätze erlaubten nicht, Personen wie den Kläger in die Liste aufzunehmen. |
2. |
Der Rat habe den angefochtenen Beschluss rechtswidrig verlängert, da er hinsichtlich des Klägers einen Rechtsfehler begangen habe. |
3. |
Das Belassen des Klägers auf der Liste, nachdem er sich von seinen Ämtern zurückgezogen habe, sei eine Vergeltung für Taten, die zum Zeitpunkt ihrer Begehung nicht strafbar gewesen seien. |
4. |
Fehlen einer angemessenen Begründung. |
5. |
Die verhängten Maßnahmen seien nicht geeignet, um die von der Union verfolgten Ziele zu erreichen oder deren Erreichung auch nur zu unterstützen. |
(1) Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 16).
(2) Beschluss (GASP) 2022/329 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 50, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L. 78, S. 6).
(4) Verordnung (EU) 2022/330 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 51, S. 1).
(5) Beschluss (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 149).
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 1).